1280 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz.
Tagen wird der Hirtt) bestraft, welcher das ihm zur Beaussichtigung anver-
taute — ohne Aufsicht oder unter der Aufsicht einer hierzu untüchtigen
erson läßt.
§. 13. Die Ausübung der Nachtweide, des Einzelhütens, sowie der Weide
durch Gemeinde- und Genossenschaftsheerden wird durch Polizeiverordnung:)
geregelt.
§. 14. Mit Geldstrafe bis zu fünfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugts) auf einem Grundstück Vieh weidet.
Die Strafe ist verwirkt, sobald das Vieh die Grenzen des Grundstücks,
auf welchem es nicht geweidet werden darf, überschritten hat, sofern nicht fest-
gestellt wird, daß der Uebertritt von der für die Beaufsichtigung des Viehes
verantwortlichen Person nicht verhindert werden konnte.
Die Bestimmung des Absatzes 2 findet, wo eine Verpflichtung zur Ein-
friedigung von Grundstücken besteht, oder wo die Einfriedigung landesüblich
ist, keine Anwendung.
§. 15. Geldstrafe von fünf bis zu einhundertundfunfzig Mark oder Haft
tritt ein, wenn der Weidefrevel (S. 14) begangen wird
1. auf Grundstücken, deren Betreten durch Warnungszeichen verboten ist;
2. auf eingefriedigten Grundstücken, sofern nicht eine Verpflichtung zur
Einfriedigung der Grundstücke besteht, oder die Einfriedigung der Grundstücke
landesüblich ist;
3. auf solchen Dämmen und Deichen, welche von dem Besitzer selbst noch
mit der Hütung verschont werden;
4. auf bestellten Aeckern oder auf Wiesen, in Gärten, Baumschulen, Wein-
bergen, auf mit Rohr bewachsenen Flächen, auf Weidenhegern"), Dünen,
Buhnen, Deckwerken, gedeckten Sandflächen, Graben= oder Kanalböschungen,
in Forstkulturen, Schonungen oder Saatkämpen;
5. auf Forstgrundstücken mit Pferden oder Ziegen.
r 16. Ein wegen Weidefrebels rechtskräftig verurtheilter Hirt kann von
der Dienstherrschaft innerhalb vierzehn Tagen, von der rechtskräftigen Verur-
theilung an gerechnet, entlassen werden.
§. 17. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
suht Ver eine rechtmäßige Pfändung (§. 77) vereitelt oder zu vereiteln
versucht;
2. wer, abgesehen von den Fällen der d## 113 und 117 des Strafgesetz-
buches, dem Pfändenden in der rechtmäßigen Ausübung seines Rechts (§. 77)
durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt Widerstand leistet oder dem
Pfandenden während der rechtmäßigen Ausübung seines Rechtes thätlich
angreift;
3. wer, abgesehen von den Fällen der 88. 137 und 289 des Strafgesetz-
buchs, Sachen, welche rechtmäßig in Pfand genommen sind (8. 77), dem
Pfändenden in rechtswidriger Absicht wegnimmt?);
4. wer vorsätzlich eine unrechtmäßige Pfändung (§. 77) bewirkt.
§. 18. Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer Gartenfrüchte, Feldfrüchte oder andere Bodenerzeugnisse“)
1) Der Hirt ist auch dann strafbar, wenn nach den Umständen die Gefahr einer
Beschädigung nicht vorhanden war.
:) Vergl. Anm. zu 8. 96.
*:) Unbefugt weidet nicht nur derjenige, der überhaupt kein Weiderecht an dem
Grundstücke hat, sondern auch derjenige, der die Grenzen seiner Befugniß überschreitet.
!) Weidenheger sind Weidenniederwaldungen von kurzem Umtriebe zur Erzielung
von Korbruthen. Reifstäben, Faschinen 2c. Forstkulturen im Sinne des Gesetzes sind
durch natürliche Besaamung, Saat, Pflanzung, Stecklinge, entstandene Jungwüchse
von so geringem Alter, daß schon das bloße Betreten geeignet ist, Beschädigungen
herbeizuführen. Deckwerke sind Uferbefestigungen durch Strauch.
) Vergl. die Anm. zu §s. 289 R. Str. G. B. oben S. 637.
) Es ist unerheblich, ob die Früchte und anderen Bodenerzeugnisse schon getrennt
oder noch nicht getrennt vom Boden sind, Erk. O. Trib. 30. Nov. 1857 (J. M.