Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1283
2. Knochen gräbt oder sammelt;
3. Nachlese 1) hält.
§. 26. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 7 des Strafgesetzbuchs,
Stine Scherben, Schutt oder Unrath auf Grundstücke wirft oder in die-
selben bringt;
2. Leinwand, Wäsche oder ähnliche Gegenstände zum Bleichen, Trocknen
oder anderen derartigen Zwecken ausbreitet oder niederlegt;
3. todte Thiere liegen läßt, vergräbt oder niederlegt;
4. Bienenstöcke aufstellt.
§. 27. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des §. 50 Nr. 7 des Fischereigesetzes vom
30. Mai 1874, Flachs oder Hanf rötet;
2. in Gewässern Felle aufweicht oder reinigt oder Schafe wäscht;
3. abgesehen von den Fällen des §. 366 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs,
asüün der unremg, oder ihre Benutzung in anderer Weise erschwert oder
verhindert.
§. 28. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark oder mit Haft bis zu vier-
zehn Tagen wird bestraft, wer unbefugt
1. fremde auf dem Felde zurückgelassene Ackergeräthe gebraucht;
2. die zur Sperrung von Wegen oder Eingängen in eingefriedigte
Grundstücke dienenden Vorrichtungen öffnet oder offen stehen läßt2);
3. Gruben auf fremden Grundstücken 3) anlegt.
§. 29. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des §. 367 Nr. 12 des Straf-
gesetzbuchs, den Anordnungen der Behörden zuwider es unterläßt
1. Steinbrüche, Lehm-, Sand-, Kies-, Mergel-, Kalk= oder Thongruben,
Bergwerksschachte, Schürflöcher oder die durch Stockroden entstandenen Löcher,
zu deren Firiedigung oder Zuwerfung er verpflichtet ist, einzufriedigen oder
uzuwerfen?:
2. Oeffnungen, welche er in Eisflächen gemacht hat, durch deutliche Zeichen
zur Warnung vor Annäherung zu verwahren.
§. 30. Mit Geldstrafe bis einhundertfunfzig Mark oder mit Haft wird
bestraft, wer unbefugt
1. abgesehen von den Fällen des §. 305 des Strafgesetzbuchs, fremde Privat-
wege oder deren Zubehörungen beschädigt oder verunreinigt oder ihre Benutzung
in anderer Weise erschwert;
2. auf ausgebauten öffentlichen oder Privatwegen die Banguctte befährt,
ohne dazu genöthigt zu sein (§. 10 Abs. 2), oder die zur Bezeichnung der
Fahrbahn gelegten Steine, Faschinen oder sonstigen Zeichen entfernt oder in
Unordnung bringt;
3. abgesehen von den Fällen des §. 274 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs,
Steine, Pfähle, Tafeln, Stroh= oder Hegewische, Hügel, Gräben oder ähnliche
zur Abgrenzung, Absperrung oder Vermessung von Grundstücken oder Wegen
dienende Merk= oder Warnungszeichen, desgleichen Merkmale, die zur Bezeichnung
1) Nachlese bedeutet das Absuchen der Felder nach beendigter Ernte und hat solche
Früchte zum Gegenstande, die der Eigenthümer in der Absicht, sie nicht für sich zu
sammeln, hat liegen lassen. Hat er die Nachlese genehmigt oder unter seinen Augen
geschehen lassen, oder ist aus anderen Umständen zu entnehmen, daß er gegen die
Nachlese nichts einzuwenden hatte, so ist sie nicht unbefugt. » «
2) Die Befugniß der Polizeibehörde, solche Verkehrshindernisse zu beseitigen, wird
durch §. 28. 2 nicht berührt, E. Crim. XXIII. 390.
3„) Z. B. Kartoffelmiethen, Wild-Fanggruben u. s. w.
1) D. i. derjenige, der nach den konkreten Umständen in der Lage war, die Ein-
friedigung zu bewirken, also z. B. wenn der Eigenthümer den Steinbruch oder die
Erube verpachtet, der Pächter, E. Crim XV. 58.
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