Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 1285
einem Geräthe, welches zum Sammeln oder Wegschaffen von Holz, Gras, Stren
oder Harz seiner Beschaffenheit nach bestimmt erscheint, sich aufhält #);
2. Holz ablagert 2), bearbeitet, beschlägt oder bewaldrechtet?);
3. Einfriedigungen übersteigt;
4. Forstkulturen betritt;
5. solche Schläge betritt, in welchen die Holzhauer mit dem Einschlagen
oder Aufarbeiten der Hölzer beschäftigt, oder welche zur Entnahme des Ab-
raums nicht freigegeben sind.
In den Fällen der Nr. 1 können neben der Geldstrafe oder der Haft die
Werkzeuge eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Schuldigen gehören
oder nicht.
§. 37. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer unbefugt auf Forstgrundstücken
1. zum Wiederausschlagen bestimmte Laubholzstücke aushaut, abspänt oder
zur Verhinderung des Lohdentriebes (Stockausschlages) mit Steinen belegt;
2. Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt oder Ameisen-
haufen zerstört oder zerstreut.
§. 38. Mit Geldstrafe bis zu funfzig Mark wird bestraft, wer aus einem
fremden Walde Holz, welches er erworben hat, oder zu dessen Bezuge in
bestimmten Maßen er berechtigt ist, unbefugt ohne Genehmigung des Grund-
eigenthümers vor Rückgabe des Verabfolgezettels, oder an anderen als den
bestimmten Tagen oder Tageszeiten, oder auf anderen als den bestimmten
Wegen fortschafft.
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein").
§. 39. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer aus einem fremden Torfmoore oder Walde an
Stelle der ihm vom Eigenthümer durch Verabfolgezcttel zugewiesenen Posten
von Torf, Holz oder anderen Walderzeugnissen aus Fahrlässigkeit andere als
die auf dem Verabfolgezettel bezeichneten Posten oder Theile derselben fort-
schafft).
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.
§. 40. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu
vier Wochen wird bestraft, wer auf Forstgrundstücken oder Torfmooren als
Dienstbarkeits= oder Nutzungsberechtigter oder als Pächter
1. unbefugt seine Berechtigung in nicht geöffneten Distrikten oder in einer
Jahreszeit, in welcher die Berechtigung auszuüben nicht gestattet ist, oder an
anderen als den bestimmten Tagen oder Tageszeiten ausübt, oder sich anderer
als der gestatteten Werbungswerkzeuge oder Fortschaffungsgeräthe bedient;
2. den gesetzlichen Vorschriften, oder Polizeiverordnungen, oder dem Her-
kommen, oder dem Inhalte der Berechtigung zuwider ohne Legitimationsschein,
oder ohne Ueberweisung von Seiten der Forstbehörde oder des Grundeigen-
thümers die Gegenstände der Berechtigung sich aneignet;
3. die zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit bei Ausübung
von Berechtigungen erlassenen Gesetze oder Polizeiverordnungen übertritt.
—. —. ——
1) Das bloße Betreten der Forstgrundstücke außerhalb der Wege ist straflos;
Polizei-Vd., die auch dies unter Strafe slellen, sind ungültig. E. K. III. 358.
2) §. 36, 2 findet auf denjenigen, der gekauftes Holz über den Abfahrtstermin
hinaus auf einem Forstgrundstücke lagert, keine Anwendung, E. K. II. 276.
) „Bewaldrechten“ ist vorläufiges rohkantiges leichtes Beschlagen der Nutzholz-
stämme, damit das noch im Walde liegen bleibende Holz nicht unter der Rinde
stockig werde.
4) Antragsberechtigt ist in fiskalischen Forsten der Oberförster.
*s Der §. 39 kommt nur zur Anwendung, wenn die Zuweisung durch Verab-
folgungszettel erfolgt ist. ......
NurdieausFahrläisigkeitbegangeneOrdnungswcprcgkettistmdiesem
Paragraph mit Strafe bedroht. Wer einen ihm nicht zugewiesenen fremden Posten
von Torf, Holz rc. in der Absicht rechtswidriger Zueignung fortschafft, macht sich des
Diebstahls schuldig.