Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1288 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 
§. 51. Wer vor Ertheilung der vorgeschriebenen Genehmigung mit der 
Errichtung einer Feuerstelle beginnt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundertund- 
funfzig Mark oder mit Haft bestraft. Auch kann die Behörde (. 47) die 
Weiterführung der Anlage verhindern und die Wegschaffung der errichteten 
Anlage anordnen. 
8* 52. Die Bestimmungen des Gesetzes vom 25. August 1876, betreffend 
die Vertheilung der öffentlichen Lasten bei Grundstückstheilungen und die 
Gründung neuer Ansiedelungen u. s. w. (G. S. S. 405), werden durch das 
gegenwärtige Gesetz nicht berührt. " 
Ist zu der Errichtung der Feuerstelle (§. 47) eine Ansiedelungsgenehmigung 
erforderlich, so ist in dem Geltungsbereiche des vorstehend genannten Gesetzes 
das Verfahren nach den §§. 48—.50 des gegenwärtigen Gesetzes mit dem Ver- 
fahren nach den S§. 13—17 des Gesetzes vom 25. August 1876 zu verbinden. 
Zweiter Titel. Strafverfahren. 
§. 53. Für die Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz sind die Schöffen- 
gerichte zuständig. 6 
Die gesetzliche Befugniß der Ortspolizeibehörden zur vorläufigen Straffest- 
setzung ) beziehungsweise zur Verhängung einer etwa verwirkten Einziehung 
wird hierdurch nicht berührt. · » 
Das Amt des Anwalts kann verwaltenden Forstbeamten übertragen werden. 
§. 54. Die an die Stelle einer nicht beizutreibenden Geldstrafe eintretende 
Haft kann vollstreckt werden, ohne daß der Versuch der Beitreibung der Geld- 
strafe gegen den für haftbar Erklärten gemacht worden ist, sofern die Zahlungs- 
unfähigkeit desselben gerichtskundig ist:). 
§. 55. Für das gerichtliche?) Verfahren gelten, soweit nicht in diesem 
  
  
  
1) Die Zuwiderhandlungen gegen das Feld= und Forstpolizei-Gesetz sind — mit 
Ausnahme der nach §§. 20 und 21 zu strafenden Delikte — sämmtlich Uebertretungen, 
wegen deren die Ortspolizeibehörden auf Grund des Ges. 23. April 1883 (oben 
S. 451 ff.) Geldstrafen bis zu 30 Mk. oder Haft bis zu 3 Tagen festsetzen können. 
Um die Straffälle zur Vereinfachung des Verfahrens so viel wie möglich im Wege 
polizeilicher Strafverfügung erledigen zu können, find die Forst= und Feldhüter, sowie 
die Gendarmen und Polizeidiener anzuweisen, ihre desfallsigen Anzeigen nicht dem 
Amtsanwalte, sondern der Ortspolizeibehörde zu machen. Diese hat sodann in der 
Regel die Strafverfügung zu erlassen und nur ausnahmsweise, z. B. wenn sie eine, 
ihre Zuständigkeit übersteigende Strafe für angemessen hält, eine umfassende Ermine- 
lung des Thatbestandes etwa durch Vernehmung von Zeugen oder sonst erforderlich ist, 
u. s. w., die Akten an den Amtsanwalt zur weiteren Veranlassung abzugeben. Die 
Ortspolizeibehörde, die die Strafe festzusetzen hat, ist auch zuständig für die Eneschei- 
dung über Ersatzgeld (5S. 75) und über Pfändung (§. 82). Erst in den höheren In- 
stanzen scheidet sich das Verfahren, indem der gegen die Strafverfügung gerichtete 
Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Sache an die ordentlichen Gerichte, die Klage 
gegen den Bescheid über Ersatzgeld und Pfändung die Sache an die Verwaltungs- 
gerichte bringt. Die Strafliste ist bezüglich der Forstpolizei-Uebertretungen abgesondert 
von der Strafliste für die sonstigen Uebertretungen zu führen, Res. 12. Mai 1880. 
Vergl. Instr. 8. Juni 1888 oben S. 455. 
:„) Das Zahlungsunvermögen des verurtheilten Thäters kann nur dann als 
festgestellt angenommen werden, wenn der Versuch, die Geldstrafe von ihm beizulreiben, 
thatsächlich uuternommen und erfolglos geblieben ist. Die an Stelle der nicht bei- 
zutreibenden Geldstrafe tretende Haftstrafe darf an dem Verurtheilten aber erst dann 
vollstreckt werden, wenn die Strafe auch nicht von dem in Gemäßheit des §. 5 für 
haftbar erklärten beigetrieben werden kann. Ist das Zahlungsunvermögen des 
letzteren gerichtskundig (notorisch), so kann von dem thatsächlichen Versuche, die 
Strafe von ihm beizutreiben, abgesehen und sofort die an die Stelle der nicht bei- 
zutreibenden Geldstrafe tretende Haftstrafe an den verurtheilten Thäter vollstreckt werden. 
*!) Wenn das in der Anmerkung zu §. 53 erwähnte polizeiliche Strafverfahren 
nicht stattfinden kann und eine öffentliche Klage zu erheben ist, so wird das Verfahren 
mit richterlichem Strafbefehl (Art. 58 der Geschäftsanweisung für die Amts- 
anwälte) einzuschlagen sein.
	        
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