Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1292 Abschnitt XXVI. Feld= und Forstpolizei-Gesetz. 
steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zweitausend Ein- 
wohnern bei dem Bezirksausschusse zu. Auch hier findet die Vorschrift des 
letzten Satzes in S. 75 Abs. 2 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisaus- 
schusses und des Bezirksausschusses sind endgültig. 
§. 77. Mird Vieh auf einem Grundstücke betroffen, auf welchem es nicht 
geweidet werden darf, so kann dasselbe auf der Stelle oder in unmittelbarer 
Verfolgung sowohl von dem Feld= oder Forsthüter, als auch von dem Be- 
schädigten oder von solchen Personen gepfändet werden, welche die Aufsicht über 
das Grundstück führen oder zur Familie, zu den Dienstleuten oder zu den auf 
dem Grundstücke beschäftigten Arbeitsleuten des Beschädigten gehören. 
In gleicher Weise ist bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 10 dieses Ge- 
setzes und bei Zuwiderhandlungen gegen den §. 368 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs 
die Pfändung der Reit= oder Zugthiere oder des Viehes zulässig. 
§. 78. Die gepfändeten Thiere haften für den entstandenen Schaden oder 
die Ersatzgelder und für alle durch die Pfändung und die Schadensfeststellung 
verursachten Kosten. " 
Die gepfändeten Thiere müssen sofort freigegeben werden, wenn bei dem 
zuständigen Gemeinde= oder Gutsvorstande ein Geldbetrag oder ein anderer Pfand- 
gegenstand hinterlegt wird, welcher den Forderungen des Beschädigten entspricht. 
§. 79. Die Kosten für die Einstellung, Wartung und Fütterung der ge- 
pfändeten Thiere werden von der Ortspolizeibehörde festgesetzt. « 
Auf den Beschluß des Bezirksausschusses können für die Kreise des Be- 
zirks mit Zustimmung der Kreisvertretungen, in den Hohenzollernschen Landen 
mit Zustimmung der Amtsvertretungen, allgemeine Werthsätze für die Ein- 
stellung, Wartung und Fütterung der gepfändeten Thiere festgesetzt werden. 
Der Beschluß des Bezirksausschusses ist endgültig. 
§. 80. Der Pfändende hat von der geschehenen Pfändung binnen vierund- 
zwanzig Stunden dem Gemeinde-, Gutsvorsteher oder der Ortspolizeibehörde, 
in Städten der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher oder die Polizeibehörde bestimmt über 
die vorläufige Verwahrung der gepfändeten Thiere. 
Der Gemeinde= oder Gutsvorsteher hat von der erfolgten Pfändung sofort 
der Ortspolizeibehörde Anzeige zu machen. 
§. 81. Ist die Anzeige (§. 80 Abs. 1) unterlassen, so kann der Gepfändete 
die Pfandstücke zurückverlangen. Der Pfändende hat in diesem Falle keinen 
Anspruch auf den Ersatz der durch die Pfändung entstandenen Kosten. 
§. 82. Wird der Ortspoltzeibehörde eine Pfändung angezeigt, so ertheilt 
dieselbe sogleich oder nach einer schleunigst anzustellenden Ermittelung, unter 
Berücksichtigung der Höhe des Schadens, des Ersatzgeldes und der Kosten, einen 
Bescheid darüber, ob die Pfändung ganz oder theilweise aufrecht zu erhalten 
oder aufzuheben, oder ob ein anderweit angebotenes Pfand anzunehmen ist. 
In dem Bescheide ist über die Art der ferneren Verwahrung der gepfändeten 
oder in Pfand gegebenen Gegenstände Bestimmung zu treffen. 
Ist die Pfändung nur theilweise aufrecht erhalten, so sind die freigegebenen 
Pfandstücke dem Gepfändeten auf seine Kosten sofort zurückzugeben. 
§. 83. Macht der Gepfändete Thatsachen glaubhaft, aus welchen die Un- 
rechtmäßigkeit der Pfändung hervorgeht, so ist dem Beschädigten zu überlassen, 
seinen Anspruch im Wege des Civilprozesses zu verfolgen. 
In diesem Falle hat die Polizeibehörde über die Verwahrung der gepfän- 
deten Thiere oder die Annahme und Verwahrung eines anderen geeigneten 
Pfandes vorläufige Festsetzung zu treffen. Gegen diese Festsetzung ist ein Rechts- 
mittel nicht zulässig. 
§. 84. Der Bescheid der Ortspolizeibehörde (§. 82) ist dem Betheiligten 
zu eröffnen. Innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Eröffnung 
steht jedem Theile die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen und in 
den zu einem Landkreise gehörigen Städten mit mehr als zehntausend Ein- 
wohnern bei dem Bezirksausschusse zu. Auch hier findet die Vorschrift des 
§. 83 Abs. 1 Anwendung. Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des 
Bezirksausschusses sind endgültig.
	        
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