Abschnitt XXVI. Reblaus-Gesetz. 1319
4. das Waldkulturgesetz für den Kreis Wittgenstein vom 1. Juni 1854
(G. S. S. 329);
5. die Zegbergordnung für den Kreis Siegen vom 17. März 1879 (G. S.
S. .
Im Uebrigen?) werden alle Vorschriften, welche dem gegenwärtigen Gesetze
entgegenstehen oder sich mit demselben nicht vereinigen lassen, insbesondere auch
der §. 47 des Gesetzes vom 6. Juli 1875 (G. S. S. 416) und Artikel 3 und
6 des Gesetzes vom 25. Juli 1876 (G. S. S. 366), aufgehoben.
Gesetz vom 27. Februar 1878, betreffend Maßbregeln gegen die
Verbreitung der Reblaus (G. S. S. 129)7.
§. 1. Wenn das Vorhandensein der Reblaus (Phylloxera vastatrix) auf
einem zur Rebkultur benutzten Grundstück oder an einzeln stehenden Rebstöcken
von den durch das Reichs-Gesetz vom 6. März 1875 bestimmten Organen oder
anderen Sachverständigen festgestellt worden ist, kann der Oberpräsident solche
Verfügungen treffen, welche eine Verschleppung der Reblaus zu verhindern
geeignet erscheinen, namentlich:
1. verbieten das Reben und Rebtheile sowie andere Pflanzen und Pflanzen-
theile, gleichviel ob bewurzelt oder unbewurzelt, von dem bezüglichen
Grundstück abgegeben oder überhaupt entfernt werden,
2, die Vernichtung der infizirten Rebkulturen und die Desinfektion des
Bodens anordnen und ausführen lassen, auch
3. die Benutzung des desinfizirten Bodens zur Rebkultur auf einen be-
stimmten Zeitraum untersagen.
Die vorbezeichneten oder sonst erforderlichen Maßregeln können einzeln
oder in Verbindung angeordnet, auf einzelne Theile des Grundstücks beschränkt,
andererseits — sofern die Reblauskrankheit räumlich einen größeren Umfang
erreicht — auf einen ganzen Gemeinde= (Guts-) Bezirk oder mehrere solche
Bezirke ausgedehnt werden.
Alle Rebkulturen unterliegen jederzeit der Beaufsichtigung und Unter-
suchung durch vom Oberpräsidenten zu ernennende Sachverständige.
S. 2 (in der Fassung Ges. 23. März 1885, G. S. S. 97). Die nach S. 1
erlassenen Anordnungen sind wie polizeiliche Verordnungen bekannt zu machen.
Für den Einzelnen werden diese Anordnungen, mit Ausnahme der im §. 1
unter Ziffer 2 und 3 bezeichneten, schon durch mündliche Mittheilung wirksam.
In geeigneten Fällen kann der Oberpräsident die Zustellung einer schriftlichen
Mittheilung der im S. 1 unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Anordnung an die
Eigenthümer oder Nutzungsberechtigten der infizirten Rebkulturen an die
Stelle der öffentlichen Bekanntmachung treten lassen. Wird von dieser Be-
fugniss Gebrauch gemacht, so ist in der betreffenden Mittheilung besonders
zum Ausdruck zu bringen, dass dieselbe an die Stelle der öffentlichen Be-
kanntmachung tritt.
1) Vergl. jetzt auch Haubergordnung für den Dillkreis und den Oberwesterwald-
kreis 4. Juni 1887 (G. S. S. 289) und den Kreis Altenkirchen 9. April 1890
(G. S. S. 55).
2) Instr. zur Ausführung des Ges. 6. April 1878 (M. Bl. S. 86).
Internationale Uebereinkunft 17. Sept. 1880 (R. G. Bl. S. 15), betr. die
Maßregeln gegen die Reblaus. "
Reblaut-Konvention 3. Nov. 1881 (R. G. Bl. 1882 S. 153) zwischen Preußen,
Oesterreich, Frankreich, Portugal und Schweiz und Vd. 7. April 1887 (R. G. Bl.
S. 155). Beitritt Luxemburgs, Bek. 15. Sept. 1882 (R. G. Bl. S. 139); Belgiens
7. Juli 1882 (R. G. Bl. S. 138); der Niederlande 2. Jan. 1884 (R. G. Bl.
S. 7); Serbiens 24. Okt. 1884 (R. G. Bl. S. 215); Italiens 28. Jan. 1888
(R. G. Bl. S. 9); Spaniens 6. Juni 1891 (R. G. Bl. S. 348); Rumäniens
19. Jan. 1892 (R. G. Bl. S. 239).