1320 Abschnitt XXVI. Abwehr und Unterdrückung der Reblauskrankheit.
S. 3 (in der Fassung Ges. 23. März 1885). Die im S. 1 vorgesehenen
Anordnungen, mit Ausschluss der unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten, können
von der Ortspolizeibehörde vorläufig ausgesprochen werden. Hiervon ist dem
Oberpräsidenten unverzüglich Anzeige zu erstatten, welcher die getroffenen
Massregeln sofort zu bestätigen, abzusndern oder ausser Kraft zu setzen hat.
S. 4 (in der Fassung Ges. 23. März 1885). Gegen die auf Grund des
S. 1 von dem Oberpräsidenten erlassenen Verfügungen findet die Beschwerde
an den Ressortminister statt.
Die Beschwerde gegen die, auf Vernichtung von Rebkulturen und Des-
infektion des Bodens gehenden Anordnungen muss innerhalb einer Frist von
zehn Tagen nach der Bekanntmachung oder Zustellung der Anordnung bei dem
Oberpräsidenten eingelegt werden. Bis zum Ablauf dieser Frist und bis zur
Erledigung der rechtzeitig eingelegten Beschwerde bleibt die Ausführung der
angeordneten Massregeln ausgesetzt. Jedoch kann der Oberpräsident in Fällen
dringender Gefahr der Weiterverbreitung der Reblaus die bezüglichen An-
ordnungen sofort für vorläufig vollstreckbar erklären.
6eb. Jeder Eigenthümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, von
dem Vorhandensein der Reblaus und von allen verdächtigen Erscheinungen,
welche das Vorhandensein der Reblaus befürchten lassen, der Ortspolizeibehörde
unverzüglich Anzeige zu machen.
§. 6. Die durch die Vernichtung der Rebkulturen und Desinfektion des
Bodens entstehenden Kosten fallen dem Staate zur Last.
Derjenige, dessen Rebkulturen von den im §. 1 bezeichneten Maßregeln
betroffen werden, ist befugt, vom Staate den Ersatz des Werthes der auf
obrigkeitliche Anordnung vernichteten und des Minderwerthes der bei der
Untersuchung beschädigten gesunden Reben zu verlangen.
Der Anspruch auf Entschädigung geht verloren, wenn der Eigenthümer
oder Nutzungsberechtigte der im 8. 5 ihm auferlegten Verpflichtung wissentlich
oder aus einem vertretbaren Versehen nicht nachgekommen ist.
Ueber den Anspruch auf Entschädigung und deren Höhe ist der Rechtsweg
zulässig. Die Klage muß bei Verlust des Klagerechts binnen 180 Tagen nach
Empfang der über die Entschädigungsforderung definitiv sich aussprechenden
Verfügung des Ministers bei dem zuständigen Gericht angebracht werden.
§. 7. Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Anordnungen werden mit einer Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft
bis zu 4 Wochen bestraft.
§. 8. Mit der Ausführung dieses Gesetzes ist der Minister für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten beauftragt.
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Reichs-Gesetz, betreffend die Abwehr und Unterdrücknng der
Reblauskrankheit.
Vom 3. Juli 1883 (N. G. Bl. S. 149).
§. 1. Alle Rebpflanzungen unterliegen der Beaufsichtigung und Unter-
suchung durch die von den Landesregierungen ermächtigten Organe. Die letzteren
sind befugt, zum Zweck von Nachforschungen nach der Reblaus (Phylloxera
T#statrir) die Entwurzelung einer entsprechenden Anzahl von Rebstöcken zu
ewirken.
" 2. Die Landesregierungen werden die Rebpflanzungen überwachen lassen.
ensbesondere sind diejenigen Rebschulen, in welchen Reben zum Verkaufe
gezogen werden, einer regelmäßigen, mindestens alljährlichen Untersuchung zu
unterwerfen. Die höheren Verwaltungsbehörden können Ausnahmen zu Gunsten
derjenigen kleineren Rebschulen gestatten, in welchen ausschließlich in der Gegend
übliche Rebsorten gezogen werden. »
§. 3. Im Falle der Ermittelung des Insekts liegt den Landesregierungen
ob, nach Möglichkeit Verfügungen zu treffen, welche eine Verbreitung desselben
zu verhindern geeignet sind.