1386 Abschnitt XXIX. Maß= und Gewichts-Ordnung. Aichungsbehörden.
jeder Gewerbetreibende in den Städten alljährlich zweimal, auf dem Lande alljährlich
einmal revidirt wird. Für Städte mit geringerem Verkehr kann der Regierungs-
priftder anordnen, daß alljährlich nur eine einmalige Revision der Gewerbetreibenden
erfolgt .
if Den polizeilichen Revisionen sind insbesondere auch die auf den Messen und
Märkten verkehrenden Gewerbetreibenden zu unterwerfen.
3. Bei den Revisionen ist zu prüfen, ob die im Verkehr befindlichen Maße 2c.
a) von der vorschriftsmäßigen äußeren Beschaffenheit (Material, Gestalt, Bezeich-
nung) und v
b) in Gemäßheit der Maß= und Gewichtsordnung gehörig gestempelt sind, sowie
I) ob dieselben äußere Mängel oder Beschädigungen aufweisen, welche Zweifel an
ihrer Richtigkeit begründet erscheinen lassen.
Eine Prüfung der Gegenstände auf ihre Richtigkeit innerhalb der für den Verkehr
zugelassenen Grenzen findet nicht statt.
4. Die Revisionen sind stets unvermuthet vorzunehmen und es ist dabei namem-
lich darauf zu achten, daß die Gewerbetreibenden nicht einen Theil ihrer Maße 2c.
verheimlichen und der Revision entziehen.
5. Zum Gebrauche der Polizeibeamten wird eine technische Anleitung aufgestellt
werden, welche diejenigen Gesichtspunkte angiebt, die bei den Revisionen hauptsächlich
zu beachten sind. (Kurze Beschreibung der zulässigen Maße 2c., Angabe der am
häufigsten vorkommenden Mängel, Beschädigungen 2c.)2)
6. Ueber das Ergebniß der Revisionen sind tabellarische Aufzeichnungen zu
machen und dem Landrath (Oberamtmann) einzureichen, welcher dieselben nach Schluß
des Kalenderjahres für seinen Bezirk gesammelt dem Regierungspräsidenten mit seinen
etwaigen Bemerkungen vorlegt. Letzterer übermittelt die Aufzeichnungen bezirksweise
geordnet dem Aichungs-Inspektor.
7. Werden ungestempelte, unvorschriftsmäßige oder solche Maße 2c. vorgefunden,
an deren Richtigkeit Zweifel entstehen, so sind dieselben in Beschlag zu nehmen und
der Ortspolizeibehörde zur weiteren Veranlassung zu übergeben.
Bezüglich der ungestempelten Maße 2c. ist von dieser Behörde ohne weiteres
wegen Bestrafung des betreffenden Gewerbetreibenden und wegen Einziehung der
Maße 2c. (5. 369 Nr. 2 Str. G. B.) das Erforderliche zu verfügens). Den un-
gestempelten 2c. gelten diejenigen gleich, deren Aichstempel unkenntlich geworden sind.
1) Die polizeilichen und die technischen Revisionen sollen selbständig neben einander
bestehen. Deshalb wird in den Jahren, in denen eine technische Revision stattgefunden
hat, die in demselben Zeitraume fällige, rein polizeiliche durch die erstere nicht ersetzt,
sondern ist neben ihr auszuführen. Nur in den Ortschaften, in denen jährlich 2 Revisionen
stattfinden, kann von einer in den Jahren abgesehen werden, in denen eine technische
Revision vorgenommen wird, Res. 7. April 1893 (H. M. A. 1007).
*:) Technische Anleitung 12. Juni 1886 in der Form des Res. 3. Mai 1895
(H. M. A. 1840).
Die Aussichtsbehörden sind befugt, die untergeordneten Polizeibehörden anzuweisen,
Revisionen der im Gebrauche der Gewerbetreibenden befindlichen Maße und Gewichte
unter Zuziehung der Aichungsmeister, auf Kosten der zur Zahlung der Kosten der
örtlichen Polizei-Verwaltung Verpflichteten vorzunehmen, Erk. O. V. G. 2. Juli 1879
(M. Bl. S. 238). In gleicher Weise fallen den Gemeinden die Gebühren der
Medizinalbeamten und Apotheker zur Last, welche die Revifion der zum Verkauf und
zur Aufbewahrung von Giften bestimmten Räume bewirken, Res. 25. Juni 1880
(M. Bl. S. 220).
Die Kosten der polizeilichen Maß= und Gewichtsrevision sind von der
Ortspolizei zu bestreiten, Res. 3. April 1877 (M. Bl. S. 117).
Die rücksichtlich der Ausführung von maß= und gewerbepolizeilichen Revisionen
seitens der Aichungs-Inspektoren mit den Ortspolizeibehörden geführte Correspondenz
ist als ausschließlich im Interesse des Staates liegend anzusehen und daher nach
§. 1 a des Regulatives über die geschäftliche Behandlung der Postsendungen in Staats-
dienft,= Ingelegenheiten vom 28. Nov. 1869 zu frankiren, Res. 9. April 1879 (M. Bl.
209).
2) Vergl. oben S. 1379 Anm. 4 zu Art. 10 und Grundsätze für Maß= und
Gewichts-Revisionen bei Fabrikanten, die ihre Waaren nach Maß und Gewicht