1388 Abschnitt IXIX. Maß= und Gewichts-Ordnung. Aichungsbehörden.
vorgesetzten Kommunal-Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Aichungs-Juspektors
sestgesetzt.
" Wird statt des Aichmeisters ein Techniker oder Handwerker zugezogen, so bleibt
die Festsetzung der Vergütung der freien Vereinbarung überlassen.
11. Für die Ausführung der technischen Revisionen wird alljährlich im Voraus
durch den Landrath (Oberamtmann) ein Plan aufgestellt, in welchem für leden Orts-
polizeibezirk der Zeithunkt der Revision bestimmt wird. Den betheiligten Aichmeistern
ist vor Feststellung des Planes Gelegenheit zu geben, bezüglich der in Aussicht ge-
nommenen Zeiteintheilung ihre Wünsche zu äußern.
Der Revisionsplan ist bis zum 1. Oktober jedes Jahres für das folgende
Kalenderjahr aufzustellen und den betheiligten Ortspolizeibehörden und Aichmeistern,
sowie dem Aichungs-Inspektor mitzutheilen.
12. Der für die Revision angesetzte Zeitpunkt ist öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung hat mindestens 6 Wochen vor dem angesetzten Termin zu er-
folgen, und es ist mit derselben eine Hinweisung der Gewerbetreibenden auf die
Folgen einer etwa vorgefundenen Unrichtigkeit der Maße 2c. und die Aufforderung
zu verbinden, ihre Maße 2c., soweit deren fortdauernde Richtigkeit zweifelhaft erscheint,
zuvor zur aichamtlichen Prüfung zu bringen.
Wird nachträglich die Verlegung des Revisionstermins erforderlich, so ist dieselbe
ebenfalls öffentlich bekannt zu machen, sowie dem Aichungs-Inspektor mitzutheilen.
13. Behufs Vornahme der Revision begiebt sich der Aichmeister in Begleitung
des Polizeibeamten in die Geschäftslokale!) der Gewerbetreibenden und unterwirft die
vorgefundenen Maße 2c. der Besichtigang und Prüfung.
Erweist sich eine genauere Prüfung als erforderlich, welche mit Rücksicht auf die
örtlichen Verhältnisse im Geschäftslokal nicht mit der erforderlichen Zuverlässigkeit aus-
geführt werden kann, so hat der Aichmeister die betreffenden Gegenstände einstweilen
an sich zu nehmen. Die Prüfung ist demnächst in einem von der Gemeindebehörde
für diesen Zweck im Voraus zur Verfügung zu stellenden geeigneten Raume auszu-
führen. — Hausirer und solche Gewerbetreibenden, welche kein festes Geschäftslokal für
den Betrieb ihres Gewerbes haben (Marktverkäufer und dergl.), können angehalten
werden, ihre Maße 2c. in diesem Raume zur Prüfung vorzulegen.
14. Die Prüfung der Maße 2c. erstreckt sich bei den technischen Revifionen, ab-
gesehen von den unter den Nr. 3 a und b aufgeführten Punkten, auch auf die Richtig-
keit derselben innerhalb der für den Verkehr zugelassenen Grenzen:).
Mit den vorgefundenen ordnungswidrigen (ungestempelten, unvorschriftsmäßigen,
unrichtigen) Maßen rc. ist nach den Bestimmungen unter Nr. 7 mit der Maßgabe
zu verfahren, daß es bei denjenigen Maßen rc., welche bei der Revifion zweifellos
unrichtig befunden worden, der Ueberweisung an das Aichungsamt vor Herbeiführung
der Bestrafung nicht bedarf.
15. Ueber das Ergebniß der Revisionen hat der Aichmeister tabellarische Auf-
zeichnungen zu machen und dem Aichungs-Inspektor einzureichen.
III. Allgemeine Bestimmungen.
16. Für die außerhalb des Kreisverbandes stehenden Städte werden die Maß-
und Gewichts-Revisionen auf Vorschlag des Polizei-Verwalters von dem Regierungs-
präsidenten nach Anhörung des Aichungs. Inspektors unter sinngemäßer Anwendung
vorstehender Bestimmungen geregelt. Von den für die Revisionen bestimmten Ter-
minen ist dem Aichungs-Inspektor Mittheilung zu machen.
17. Dem Aichungs-Inspektor liegt die Kontrolle über die vorschriftsmäßige Aus-
führung der Maß= und Gewichts-Revisionen ob.
1) Dazu gehören uur diejenigen Räume, in denen Waaren für Jedermann feil-
gehalten oder verkauft werden. In den Räumen, in denen der Gewerbetreibende seine
Waaren ausschließlich anfertigt, sind Revisionen nicht statthaft. Erk. O. V. G. 20 Sept.
1894 (Pr. V. Bl. XVI. 90). Deshalb sollen insbesondere die Revisionen in den
Fabriken sich auf diejenigen Räume beschränken, in denen sich der Absatz der Erzeug-
nisse vollzieht, während sie sich auf die dem inneren Fabrikbetriebe dienenden Räume
nicht erstrecken soll, Res. 19. Juli 1895 (M. Bl. S. 235).
2) Bek. 27. Juli 1885 (R. G. Bl. S. 263).