Abschnitt XXIX. Raumgehalt der Schankgefäße. 1389
Er hat sich von Zeit zu Zeit zu einzelnen technischen Revisionen unvermuthet
einzufinden und von der Art der Ausführung Kenntniß zu nehmen. Die dadurch ent-
stehenden Kosten fallen der Staatskasse zur Last.
Er ist befugt, den revidirenden Beamten technische Anweisungen zu ertheilen.
Findet er, daß bei den Revisionen nicht nach den bestehenden Vorschriften ver-
fahren wird, so hat er bei der zuständigen Polizeibehörde die Abstellung der vorge-
fundenen Mängel in Anregung zu bringen, oder, wenn er es in Anbetracht der
Wichtigkeit des Gegenstandes für erforderlich erachtet, an den Regierungspräsidenten
entsprechende Anträge zu stellen.
18. Aus den ihm zugehenden Revisionsberichten hat der Aichungs-Inspektor nach
Jahresschluß eine Zusammenstellung anzufertigen und diese mit seinen gutachtlichen
Aeußerungen über die bezüglich der Maß= und Gewichts-Revisionen gemachten Erfah-
rungen dem Minister für Handel und Gewerbe einzureichen.
19. Die sämmtlichen Kosten der Revifionen einschließlich derjenigen für den
Transport und die Prüfung der in Beschlag genommenen Gegenstände gehören zu
den Kosten der örtlichen Polizeiverwaltung.
Emstehen für mehrere Polizeibezirke gemeinschaftliche Kosten (zusammenhängende
Revifionsreisen der Aichmeister), so sind dieselben durch die nächst vorgesetzte gemein-
schaftliche Aufsichtsbehörde durch die betheiligten Bezirke antheilsweise umzulegen.
20. Die Ausführung dieser Bestimmungen ist dem Regierungspräsidenten über-
tragen. Erachtet derselbe bei den von ihm zu erlassenden Anordnungen und Ver-
fügungen die Anträge des Aichungs-Inspektors nicht für begründet, so ist die Ent-
scheidung des Ministers für Handel und Gewerbe einzuholen.
Gesetz, betr. die Bezeichunng des Raumgehaltes der Schankgefäße.
Vom 20. Juli 1881 (R. G. Bl. S. 249).
Vergl. Ausf. Res. 27. April 1883 (M. Bl. S. 123).
S. 1. Schankgefäße (Gläser, Krüge, Flaschen 2c.), welche zur Verabreichung
von Wein, Obstwein, Most oder Bier in Gast= oder Schankwirthschaften dienen,
müssen mit einem bei der Aufstellung des Gefäßes auf einer horizontalen
Ebene den Sollinhalt begrenzenden Strich (Füllstrich) und in der Nähe des
Striches mit der Bezeichnung des Sollinhalts nach Litermaß versehen sein.
Der Bezeichnung des Sollinhalts bedarf es nicht, wenn derselbe ein Liter oder
ein halbes Liter beträgt.
Der Strich und die Bezeichnung müssen durch Schnitt, Schliff, Brand oder
Aetzung äußerlich und in leicht erkennbarer Weise angebracht sein.
Zugelassen sind nur Schankgefäße, deren Sollinhalt einem Liter oder einer
Maßgröße entspricht, welche vom Liter aufwärts durch Stufen von ½ Liter,
vom Liter abwärts durch Stufen von Zehntheilen des Liters gebildet wird.
Außerdem sind zugelassen Gefäße, deren Sollinhalt ¼/1 Liter beträgt 7.
1) Die im §. 1 bezeichneten Gefäße dürfen nur mit einem Füllstrich, nicht mit
mehreren solchen Strichen versehen sein; derjenige Gast-= und Schankwirth, welcher
diesem Verbot entgegenhandelt, ist nach §. 5 des Gesetzes strafbar, Erk. 28. Sept.
1855 (E. K. V. 176).
Stammgläser müssen, wenn sie in einer Wirthschaft niedergelegt sind, ebenfalls
geaicht sein, Erk. O. L. Ger. Kiel 8. Febr. 1888. Vergl. G. A. XXXVII. 244
und XIII. 306.
Res. 23. April 1884 (M. Bl. S. 162), betr. die Benutzung des Geißler'schen
Apparates zur Feststellung des Raumgehaltes von Schankgefäßen nach Maßgabe des
Reichges. 20. Juli 1881, bestimmt gleichzeitig: 6
1. Nach dem Wortlaut des §. 1 des Ges. sind die dort vorgeschriebenen Striche
und Bezeichnungen wie an Schankgefäßen überhaupt so auch an Gläsern nur
erforderlich, insoweit dieselben zur Verabreichung von Wein, Bier 2c. dienen. Es
ist daher, insoweit die Verabreichung in anderen Schankgesäßen (Flaschen rc.) statt-
findet und die Gläser nur zur Benutzung bei der Konsumirung des verabreichten