Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1390 Abschnitt XXIX. Reichsges. üb. d. Feingehalt d. Gold= u. Silberwaaren. 
( ¾ 2. zder Abstand des Füllstrichs von dem oberen Rande der Schank- 
gefäße mu 
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse, auf dem letzteren angebracht, zwischen 
und 6 cm, 
bbei anderen Gefäßen zwischen 1 und 3 cm betragen. !6½“. 
er Maximalbetrag dieses Abstandes kann durch die zuständige höhere 
Verwaltungsbehörde hinsichtlich solcher Schankgefäße, in welchen eine ihrer 
Natur nach stark schäumende Flüssigkeit verabreicht wird, über die vorstehend be- 
zeichneten Grenzen hinaus festgestellt werden. Z 
faß — Der durch den Füllstrich begrenzte Raumgehalt eines Schankge- 
äßes dar 
a) bei Gefäßen mit verengtem Halse höchstens ½% 
b) bei anderen Gefäßen höchstens ½0 geringer sein als der Sollinhalt. 
§. 4. Gast= und Schankwirthe haben gehörig gestempelte Flüssigkeitsmaße 
von einem zur Prüfung ihrer Schankgefäße geeigneten Einzel- oder Gesammt- 
inhalt bereit zu halten. ç 
§. 5. Gast= und Schankwirthe, welche den vorstehenden Vorschriften zu- 
widerhandeln, werden mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft 
bis zu vier Wochen bestraft. Gleichzeitig ist auf Einziehung der vorschrifts- 
widrig befundenen Schankgefäße zu erkennen, auch kann die Vernichtung derselben 
ausgesprochen werden. „ Z 
§. 6. Die vorstehenden Bestimmungen finden auf fest verschlossene (ver- 
siegelte, verkapselte, fest verkorkte u. s. w.) Flaschen und Krüge, sowie auf Schank- 
gefäße von ½0 Liter oder weniger nicht Anwendung . 
§. 7. Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1884 in Kraft. 
  
Reichsgesetz vom 16. Juli 1384 (R. G. 81. H. 120) über den Feiu- 
gehalt der Gold- und Silberwaaren. 
§. 1. Gold= und Silberwaaren dürfen zu jedem Feingehalte angefertigt 
und feilgehalten werden. Die Angabe des Feingehaltes auf denselben ist nur 
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gestattet?). 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1389. 
Getränkes beigefügt werden, die Anbringung der qu. Striche und Bezeichnungen an 
den Gläsern nicht zu fordern. 
2. Nach dem Schlußsatz des §. 1 al. 1 bedarf es der Bezeichnung des Soll- 
inhaltes nicht, wenn derselbe 1 Liter oder ½ Liter beträgt. Dagegen ist aber die 
Anbringung des Füllstrichs auch in solchen Fällen geboten. 
3. Als ein fester Verschluß im Sinne des §. 6 kann, entsprechend der Absicht 
des Gesetzes und den bei Berathung desselben in den Sitzungen des Reichstages am 
17. und 19. Mai 1881 stattgehabten näheren Erörterungen nur ein solcher angesehen 
werden, welcher dem Zwecke einer dauernden Lagerung von Getränken zu 
dienen bestimmt und geeignet ist. Verschlüsse, welche sich einfach mit der Hand be- 
seitigen lassen, wie namentlich auch die im Schankwirthschaftsverkehr gegenwärtig 
vielsach üblichen Drahtbügelverschlüsse find als feste nicht zu erachten. 
Es ist dafür zu sorgen, daß die zur Benntzung bei den polizeilichen Revisionen 
der Schankgefäße vorgeschriebenen Apparate in erforderlicher Anzahl angeschafft, in 
ordnungsmäßigem Zustande erhalten und nach Bedürfniß ersetzt werden. Die Schank- 
gefäße sind überall binnen jedesmal längstens drei Jahren einer Neuprüfung zu 
unterziehen, Res. 14. Okt. 1889 (M. Bl. S. 217). 
Der Zuziehung der Aichungsämter zu den Revisionen bedarf es nicht, Res. 
13. Jan. 1885 (M. Bl. S. 20). 
1) Sogenannte Drahtbügel= oder Patentverschlüsse sind als feste Verschlüsse im 
Sinme des §. 6 nicht anzusehen, Res. 24. Okt. 1891 (M. Bl. S. 229). 
2) Auf verfallene Pfandstücke, die zum Zwecke der Befriedigung des Pfandleihers 
versteigert werden, soll §. 1 keine Anwendung finden, Erk. K. G. 27. Dez. 1888 
(G. A. XXXVII. 89). Dieses Erk. dürfte zu weit gehen, da hier gewerblicher Verkehr 
in einem öffentlichen Auktionslokale vorliegt.
	        
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