Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1404 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 
Gegen die Entscheidungen findet Beschwerde an das Landgericht statt, in 
dessen Bezirk das Gewerbegericht seinen Sitz hat. Das Verfahren richtet fich 
nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung. 
8. 22. Das Gewerbegericht verhandelt und entscheidet, soweit nicht in 
diesem, Gesetze ein Anderes bestimmt ist, in der Besetzung von drei Mitgliedern 
mit Einschluß des Vorsitzenden. . 
Durch, das Ortsstatut kann bestimmt werden, daß allgemein oder für ge- 
wisse Streitigkeiten eine föbere Zahl von Beisitzern zuzuziehen ist. 
In gleicher Weise ist zu bestimmen, nach welchen Grundsätzen der Vor- 
sitzende die einzelnen Beisitzer zuzuziehen hat. 
Arbeitgeber und Arbeiter müssen stets in gleicher Zahl zugezogen werden. 
7 23. Bei jedem Gewerbegerichte wird eine Gerichtsschreiberei eingerichtet. 
ür die Bewirkung der Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbe- 
gerichten können an Stelle der Gerichtsvollzieher Gemeindebeamte verwendet 
werden. 
Zweiter Abschnitt. Verfahren. 
§. 24. Auf das Verfahren vor den Gewerbegerichten finden, soweit im 
Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, die für das amts- 
gerichtliche Vgrfahren geltenden Vorschriften der Civilprozeßordnung entsprechende 
mnwendungt). 
§. 25. Zuständig ist dasjenige Gewerbegericht, in dessen Bezirk die streitige 
Verpflichtung zu erfüllen ist2). 
§. 26. Die Vorschrift im S. 11 der Civilprozeßordnung über die bindende 
Wirkung der rechtskräftigen Entscheidung, durch welche ein Gericht sich für 
sachlich unzuständig erklärt hat, findet in dem Verhältniß der Gewerbegerichte 
und der ordentlichen Gerichte Anwendung. Eine solche Entscheidung des 
ordentlichen Gerichts ist auch insoweit, als sie auf der Annahme der örtlichen 
Zuständigkeit eines bestimmten Gewerbegerichts beruht, für das letztere bindend. 
§. 27. Ueber Gesuche wegen Ablehnung von Gerichtspersonen entscheidet 
das Gewerbegerichts). 
§. 28. Nichtprozeßfähigen Parteien, welche ohne gesetzlichen Vertreter sind, 
kann auf Antrag bis zum Eintritt des gesetzlichen Vertreters von dem Vor- 
sitzenden ein besonderer Vertreter bestellt werden. 
Das Gleiche gilt im Falle erheblicher Entfernung des Aufenthaltsortes 
des gesetzlichen Vertreters. 
Die nichtprozeßfähige Partei ist auf ihr Verlangen selbst zu hören. 
§. 29. Rechtsanwälte und Personen, welche das Verhandeln vor Gericht 
geschäftsmäßig betreiben, werden als Prozeßbevollmächtigte oder Beistände vor 
dem Gewerbegerichte nicht zugelassen. 
§. 30. Die Zustellungen in dem Verfahren vor den Gewerbegerichten er- 
folgen von Amtswegen. 
Urtheile und Beschlüsse, gegen welche ein Rechtsmittel stattfindet, sind den 
Parteien zuzustellen, soweit diese nicht auf die Zustellung verzichten. Sonstige 
Urtheile und Beschlüsse sind einer Partei nur zuzustellen, wenn sie nicht in 
Anwesenheit derselben verkündet sind. Auf Verlangen einer Partei ist der- 
selben auch Ausfertigung eines in ihrer Anwesenheit verkündeten Urtheils oder 
Beschlusses zu ertheilen. 
Anträge und Erklärungen einer Partei, welche zugestellt werden sollen, 
sind bei dem Gerichte einzureichen oder mündlich zum Platokolle des Gerichts- 
schreibers anzubringen. 
1) S§§. 456—471, 555 ff. C. P. O. Das Mahnverfahren (88. 628— 643 G. 
P. O.) ist hier unzulässig. · 
2) Doch bleibt es den Parteien unbenommen, kraft ausdrücklicher oder still. 
schweigender Uebereinkunft (C. P. O. 8§§. 38 — 40) die Entscheidung einem anderen 
Gewerbegerichte zu übertragen. Die Bestimmungen über den Gerichtsstand der 
Widerklage finden auch auf die Gewerbegerichte Anwendung, sofern es sich um einen 
Anspruch der im §. 3 bezeichneten Art haudelt, Mot. S. 27. 
3) §§. 41— 49 C. P. O.
	        
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