Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1405 
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung 
unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst 
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der 
Erklärung ein. 
§. 31. Der Gerichtsschreiber hat für die Hewirkung der Zustellung 
Sorge zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu be- 
glaubigen. 
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der 
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts- 
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle der 
Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Brief- 
umschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung ?. 
Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten 
zu vermerken. 
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist eine Bescheinigung der Ueber- 
gabe an die Post (C. Pr. O. 8g. 177, 179) nicht erforderlich. 
§. 32. Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzu- 
nehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner 
Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben 
ist, insbesondere den Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie gie Person, 
welcher zugestellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten 
persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem 
die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben. 
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht über- 
eben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem 
riefumschlage zu vermerken. 
§. 33. Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungs- 
termine werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach An- 
setzung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu 
veranlassen. Ladungen durch die Parreien finden nicht statt. 
i Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termine 
erfolgen. 
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der 
Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder An- 
bringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung 
stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten 
zu vermerken. 
§. 34. Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichts- 
schreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur 
Verhandlung anzusetzen. " " 
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im S§. 30 Absf. 4, erst mit 
der Zustellung an den Beklagten als erhoben. 
§. 35. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver- 
handlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem 
Gerichte erscheinen. §½*1.—. 
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen 
Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache 
streitig bleibt. 
§. 36. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließlich der 
Verkündung der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich. 
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder für 
einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den 88. 173 bis 175 
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden. 
Die Vorschriften der §§. 176 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über 
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichts- 
sprache finden Anwendung. 
  
!) Diesem Vermerke ist die Bezeichnung „Gewerbegerichtssache“ zuzufügen, Res. 
13. Febr. 1892 (M. Bl. S. 88).
	        
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