Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1405
Sofern durch die Zustellung eine Frist gewahrt oder die Verjährung
unterbrochen werden soll, tritt diese Wirkung, wenn die Zustellung demnächst
erfolgt, bereits mit der Einreichung oder Anbringung des Antrags oder der
Erklärung ein.
§. 31. Der Gerichtsschreiber hat für die Hewirkung der Zustellung
Sorge zu tragen und die bei derselben zu übergebenden Abschriften zu be-
glaubigen.
Er hat das zu übergebende Schriftstück in einem verschlossenen, mit der
Adresse der Person, an welche zugestellt werden soll, sowie mit einer Geschäfts-
nummer versehenen Briefumschlage dem Zustellungsbeamten und im Falle der
Zustellung durch die Post dieser zur Zustellung zu übergeben. Auf den Brief-
umschlag ist der Vermerk zu setzen: Vereinfachte Zustellung ?.
Die auf dem Briefumschlage angegebene Geschäftsnummer ist in den Akten
zu vermerken.
Erfolgt die Zustellung durch die Post, so ist eine Bescheinigung der Ueber-
gabe an die Post (C. Pr. O. 8g. 177, 179) nicht erforderlich.
§. 32. Die von dem Zustellungsbeamten oder dem Postboten aufzu-
nehmende Zustellungsurkunde muß die Art und Weise, in welcher der seiner
Adresse und seiner Geschäftsnummer nach bezeichnete Briefumschlag übergeben
ist, insbesondere den Ort und die Zeit der Uebergabe, sowie gie Person,
welcher zugestellt ist, bezeichnen und, wenn die Zustellung nicht an den Adressaten
persönlich erfolgt ist, den Grund hiervon angeben. Die Urkunde ist von dem
die Zustellung vollziehenden Beamten zu unterschreiben.
Bei der Zustellung wird eine Abschrift der Zustellungsurkunde nicht über-
eben. Der Tag der Zustellung ist von dem zustellenden Beamten auf dem
riefumschlage zu vermerken.
§. 33. Die zur Erledigung des Rechtsstreits erforderlichen Verhandlungs-
termine werden von dem Vorsitzenden von Amtswegen angesetzt. Nach An-
setzung des Termins ist die Ladung der Parteien durch den Gerichtsschreiber zu
veranlassen. Ladungen durch die Parreien finden nicht statt.
i Die Zustellung der Ladung muß spätestens am Tage vor dem Termine
erfolgen.
Die Zustellung der Ladung an eine Partei ist nicht erforderlich, wenn der
Termin in Anwesenheit derselben verkündet oder ihr bei Einreichung oder An-
bringung der Klage oder des Antrags, auf Grund dessen die Terminsbestimmung
stattfindet, mitgetheilt worden ist. Die erfolgte Mittheilung ist zu den Akten
zu vermerken.
§. 34. Nachdem die Klage eingereicht oder zum Protokolle des Gerichts-
schreibers angebracht ist, hat der Vorsitzende einen möglichst nahen Termin zur
Verhandlung anzusetzen. " "
Die Klage gilt, unbeschadet der Bestimmung im S§. 30 Absf. 4, erst mit
der Zustellung an den Beklagten als erhoben.
§. 35. An ordentlichen Gerichtstagen können die Parteien zur Ver-
handlung des Rechtsstreits ohne Terminsbestimmung und Ladung vor dem
Gerichte erscheinen. §½*1.—.
Die Erhebung der Klage erfolgt in diesem Falle durch den mündlichen
Vortrag derselben. Die Klage ist zu Protokoll zu nehmen, falls die Sache
streitig bleibt.
§. 36. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte einschließlich der
Verkündung der Urtheile und Beschlüsse desselben erfolgt öffentlich.
Durch das Gericht kann die Oeffentlichkeit für die Verhandlung oder für
einen Theil derselben nach Maßgabe der Vorschriften in den 88. 173 bis 175
des Gerichtsverfassungsgesetzes ausgeschlossen werden.
Die Vorschriften der §§. 176 bis 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes über
die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen und über die Gerichts-
sprache finden Anwendung.
!) Diesem Vermerke ist die Bezeichnung „Gewerbegerichtssache“ zuzufügen, Res.
13. Febr. 1892 (M. Bl. S. 88).