Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1406 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 
§. 37. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf 
Antrag des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger 
mit der Klage abzuweisen sei. 4# » 
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumniß- 
urtheil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden 
angenommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem 
Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen. 
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung 
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird. 
§. 38. Die Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, kann 
binnen der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des 
Urtheils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung 
ilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum 
rotokolle des Gerichtsschreibers als bewirkt. " 6 
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form 
und Frist ihr der Einspruch zusteht. # Z 
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver- 
handlungstermin anzusetzen. Z 
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem 
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls 
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt, 
in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand. 
ñ 39. Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe- 
gericht thunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es. 
kann den Sühneversuch in seder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben 
bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen. 
Der Inhalt eines vor dem Gerichte abgeschlossenen Vergleichs ist durch 
Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien 
vorzulesen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die Vorlesung statt- 
Lekunden pat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen 
erhoben sind. 
§. 40. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechts- 
streit zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden 
ob. Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen 
Thatsachen sich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen 
bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das 
persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nicht- 
erscheinens eine Geldstrase bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die 
Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civil= 
prozeßorduung statt. 
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine noth- 
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt 
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der zur Be- 
weisaufnahme vor dem Gerichte anberaumte Termin ist zugleich zur Fort- 
setzung der Verhandlung bestimmt. 
§. 41. Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten 
Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil unter Be- 
rücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Be- 
weisaufnahme, zu erlassen. 
Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der 
erschienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung 
angezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, sowie eine 
etwa erforderliche Beweisaufnahme beschließen. 6 
Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend 
erklären. 
Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so entscheidet das 
Gericht nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme zu 
bewirken oder ein neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei für 
zugestanden zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende
	        
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