1406 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte.
§. 37. Erscheint der Kläger im Verhandlungstermine nicht, so ist auf
Antrag des Beklagten das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen, daß der Kläger
mit der Klage abzuweisen sei. 4# »
Erscheint der Beklagte nicht und beantragt der Kläger das Versäumniß-
urtheil, so werden die in der Klage behaupteten Thatsachen als zugestanden
angenommen. Soweit dieselben den Klageantrag rechtfertigen, ist nach dem
Antrage zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
Bleiben beide Parteien aus, so ruht das Verfahren, bis die Ansetzung
eines neuen Verhandlungstermins beantragt wird.
§. 38. Die Partei, gegen welche ein Versäumnißurtheil erlassen ist, kann
binnen der Nothfrist von drei Tagen seit der an sie bewirkten Zustellung des
Urtheils die Erklärung abgeben, daß sie Einspruch einlege. Die Einlegung
ilt mit der Einreichung der Erklärung oder mit der Abgabe derselben zum
rotokolle des Gerichtsschreibers als bewirkt. " 6
In dem Versäumnißurtheil ist der Partei zu eröffnen, in welcher Form
und Frist ihr der Einspruch zusteht. # Z
Nach Einlegung des Einspruchs hat der Vorsitzende einen neuen Ver-
handlungstermin anzusetzen. Z
Erscheint die Partei, welche den Einspruch eingelegt hat, auch in dem
neuen Termine nicht, so gilt der Einspruch als zurückgenommen. Anderenfalls
wird, sofern der Einspruch zulässig ist, der Prozeß in die Lage zurückversetzt,
in welcher er sich vor Eintritt der Versäumniß befand.
ñ 39. Erscheinen die Parteien in dem Termine, so hat das Gewerbe-
gericht thunlichst auf eine gütliche Erledigung des Rechtsstreits hinzuwirken. Es.
kann den Sühneversuch in seder Lage des Verfahrens erneuern und hat denselben
bei Anwesenheit der Parteien am Schlusse der Verhandlung zu wiederholen.
Der Inhalt eines vor dem Gerichte abgeschlossenen Vergleichs ist durch
Aufnahme in das Protokoll festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien
vorzulesen. In dem Protokolle ist zu bemerken, daß die Vorlesung statt-
Lekunden pat und daß die Genehmigung erfolgt ist, oder welche Einwendungen
erhoben sind.
§. 40. Kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so ist über den Rechts-
streit zu verhandeln. Die Leitung der Verhandlung liegt dem Vorsitzenden
ob. Derselbe hat dahin zu wirken, daß die Parteien über alle erheblichen
Thatsachen sich vollständig erklären, die Beweismittel für ihre Behauptungen
bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Derselbe kann jederzeit das
persönliche Erscheinen der Parteien anordnen und für den Fall des Nicht-
erscheinens eine Geldstrase bis zu einhundert Mark androhen. Gegen die
Festsetzung der Strafe findet Beschwerde nach den Bestimmungen der Civil=
prozeßorduung statt.
Wird die Fortsetzung der Verhandlung in einem weiteren Termine noth-
wendig, insbesondere weil eine erforderliche Beweisaufnahme nicht sofort bewirkt
werden kann, so ist der weitere Termin alsbald zu verkünden. Der zur Be-
weisaufnahme vor dem Gerichte anberaumte Termin ist zugleich zur Fort-
setzung der Verhandlung bestimmt.
§. 41. Erscheinen in einem zur Fortsetzung der Verhandlung bestimmten
Termine die Parteien oder eine derselben nicht, so ist das Urtheil unter Be-
rücksichtigung der bisherigen Verhandlungen, insbesondere einer etwaigen Be-
weisaufnahme, zu erlassen.
Das Gericht kann jedoch, sofern wegen eines neuen Vorbringens der
erschienenen Partei oder aus einem anderen Grunde eine weitere Verhandlung
angezeigt erscheint, zunächst die Anberaumung eines neuen Termins, sowie eine
etwa erforderliche Beweisaufnahme beschließen. 6
Erscheinen beide Parteien nicht, so kann das Gericht die Sache für ruhend
erklären.
Erscheint in dem neuen Termine eine Partei nicht, so entscheidet das
Gericht nach freiem Ermessen, inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme zu
bewirken oder ein neues thatsächliches Vorbringen der erschienenen Partei für
zugestanden zu erachten und inwieweit eine von der Gegenpartei abzugebende