Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1407
Erklärung als verweigert oder ein früheres Vorbringen derselben als zurück-
genommen anzusehen ist.
§. 42. Gegen ein auf Grund des S. 41 ergangenes Urtheil steht der
nicht erschienenen Partei der Einspruch (§. 38) zu, sofern sie durch Natur-
ereignisse oder andere unabwendbare Zufälle am Erscheinen verhindert war.
Dies ist der Partei in dem Urtheil zu eröffnen. Die Ansetzung des neuen
Verhandlungstermins erfolgt nur, wenn ein Verhinderungsgrund der bezeich-
neten Art binnen der Einspruchsfrist glaubhaft gemacht ist.
Im Uebrigen gilt ein auf Grund des §. 41 ergangenes Urtheil nicht als
Versäumnißurtheil.
§. 43. Die Beweisaufnahme erfolgt in der Regel vor dem Gewerbe-
erichte. Sie kann nur in den Fällen der §§. 337, 340, 347, 399, 441 der
Kirtlprozeßordnung dem Vorsitzenden des Gerichts oder mittelst Ersuchens
einem Amtsgerichte übertragen werden.
Die Beweisaufnahme ist auch dann zu bewirken, wenn die Parteien oder
eine derselben in dem für die Beweisaufnahme bestimmten Termine nicht
erscheinen.
! §. 44. Beschließt das Gericht die Vernehmung von Zeugen oder Sach-
verständigen, so sind dieselben, falls sie nicht von den Parteien zur Stelle
gebracht sind, zu laden. Von der Ladung der Sachverständigen kann ab-
gesehen werden, wenn schriftliche Begutachtung angeordnet wird.
Die Beeidigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt nur, wenn
das Gericht die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aus-
sage für nothwendig erachtet oder wenn eine Partei dieselbe beantragt. Die
Bestimmungen, nach welchen die Beeidigung in gewissen Fällen unzulässig ist
(C. Pr. O. E. 358), bleiben unberührt.
5. 45. Ob die Leistung eines zugeschobenen oder zurückgeschobenen Eides
durch bedingtes Urtheil oder durch Beweisbeschluß anzuordnen sei, bestimmt
das Gericht nach freiem Ermessen.
§. 46. Erscheint der Schwurpflichtige in dem zur Leistung eines Eides
bestimmten Termine nicht, so ist der Eid ohne Weiteres als verweigert an-
zusehen. Dem Verfahren ist Fortgang zu geben.
Der Schwurpflichtige kann binnen einer Nothfrist von drei Tagen nach
dem Termine sich zur nachträglichen Leistung des Eides erbieten. Auf ein
inzwischen ergangenes Urtheil finden die Bestimmungen des §. 647 der Civil-
prozeßordnung entsprechende Anwendung. Ein solches Urtheil ist, wenn der
Eid nachträglich geleistet wird, insoweit aufzuheben, als es auf der Annahme
der Eidesverweigerung beruht.
Erscheint der Schwurpflichtige auch in dem zur nachträglichen Eidesleistung
bestimmten Termine nicht, so findet ein nochmaliges Erbieten zur Eidesleistung
nicht statt.
§. 47. Ueber die Verhandlung vor dem Gewerbegerichte ist ein Protokoll
aufzunehmen. Dasselbe ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber
zu unterzeichnen. *m
48. Das Urtheil ist in dem Termine, in welchem die Verhandlung
geschlossen wird, zu verkünden. Ist dies nicht ausführbar, so erfolgt die Ver-
kündung in einem sofort anzuberaumenden Termine, welcher nicht über drei
Tage hinaus anberaumt werden soll.
Die Wirksamkeit der Verkündung des Urtheils ist von der Anwesenheit der
Parteien und der Beisitzer nicht abhängig.
§. 49. Aus dem Urtheile müssen ersichtlich sein:
1. die Mitglieder des Gerichts, welche bei der Entscheidung mitgewirkt
haben,
2. die Parteien,
3. das Sach= und Streitverhältniß in gedrängter Darstellung nebst den
wesentlichen Entscheidungsgründen,
4. der Spruch des Gerichts in der Hauptsache und in Betreff der Kosten.
Der Betrag der letzteren soll, soweit er sofort zu ermitteln ist, im Ur-
theil festgesetzt werden.
Das Urtheil ist von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.