1410 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte.
Dritter Abschnitt. Thätigkeit des Gewerbegerichts als
Einigungsamt.
§. 61. Das Gewerbegericht kann in Fällen von Streitigkeiten, welche
zwischen Arbeitgebern und Arbeitern über die Bedingungen der Fortsetzung oder
Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses entstehen, als Einigungsamt ange-
rufen werden.
§. 62. Der Anrufung ist Folge zu geben, wenn sie von beiden Theilen
erfolgt und die betheiligten Arbeiter und Arbeitgeber — letztere sofern ihre
Zahl mehr als drei beträgt — Vertreter bestellen, welche mit der Verhandlung
vor dem Einigungsamt beauftragt werden.
Als Vertreter können nur Betheiligte bestellt werden, welche das fünfund-
zwanzigste Lebensjahr vollendet haben, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren-
rechte befinden und nicht durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über
ihr Vermögen beschränkt sind.
Soweit Arbeiter in diesem Alter nicht, oder nicht in genügender Anzahl
vorhanden sind, können jüngere Vertreter zugelassen werden.
Die Zahl der Vertreter jedes Theiles soll in der Regel nicht mehr als drei
betragen. Das Einigungsamt kann eine größere Zahl von Vertretern zulassen.
Ob die Vertreter für genügend legitimirt zu erachten sind, entscheidet das
Einigungsamt nach freiem Ermessen.
§. 63. Das Gewerbegericht, welches als Einigungsamt thätig wird, soll
neben dem Vorsitzenden mit vier Beisitzern, Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher
Zahl, besetzt sein. Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt, sofern durch das Statut
nicht anderes bestimmt ist, durch den Vorsitzenden.
Das Einigungsamt kann sich durch Zuziehung von Vertrauensmännern
der Arbeitgeber und Arbeiter in gleicher Zahl ergänzen. Dies muß geschehen,
wenn es von den Vertretern beider Theile unter Bezeichnung der zuzuziehenden
Vertrauensmänner beantragt wird.
Die Beisitzer und Vertrauensmänner dürfen nicht zu den Betheiligten ge-
hören. Befinden sich unter den Beisitzern unbetheiligte Arbeitgeber und Arbeiter
nicht in genügender Zahl, so werden die fehlenden durch Vertrauensmänner
ersetzt, welche von den Vertretern der Arbeitgeber beziehungsweise der Arbeiter
zu wählen sind.
§. 64. Das Einigungsamt hat durch Vernehmung der Vertreter beider
Theile die Streitpunkte und die für die Beurtheilung derselben in Betracht
kommenden Verhältnisse festzustellen. Es ist befugt, zur Aufklärung der letzteren
Auskunftspersonen vorzuladen und zu vernehmen.
Jedem Beisitzer und Vertrauensmann steht das Recht zu, durch den Vor-
sitzenden Fragen an die Vertreter und Auskunftspersonen zu richten.
§. 65. Nach erfolgter Klarstellung der Verhältnisse ist in gemeinsamer Ver-
handlung jedem Theile Gelegenheit zu geben, sich über das Vorbringen des anderen
Theiles, sowie über die vorliegenden Aussagen der Auskunftspersonen zu äußern.
Demnächst findet ein Einigungsversuch zwischen den streitenden Theilen statt.
§. 66. Kommt eine Vereinbarung zu Stande, so ist der Inhalt derselben
durch eine von sämmtlichen Mitgliedern des Einigungsamts und von den Ver-
tretern beider Theile zu unterzeichnende Bekanntmachung zu veröffentlichen.
§. 67. Kommt eine Vereinbarung nicht zu Stande, so hat das Einigungs-
amt einen Schiedsspruch abzugeben, welcher sich auf alle zwischen den Parteien
streitigen Fragen zu erstrecken hat.
Die Beschlußfassung über den Schiedsspruch erfolgt mit einfacher Stimmen=
mehrheit. Stehen bei der Beschlußfassung über den Schiedsspruch die Stimmen
sämmtlicher für die Arbeitgeber zugezogenen Beisitzer und Vertrauensmänner
denjenigen sämmtlicher für die Arbeiter zugezogenen gegenüber, so kann der
Vorsitzende sich seiner Stimme enthalten und feststellen, daß ein Schiedsspruch
nicht zu Stande gekommen ist.
§. 68. Ist ein Schiedsspruch zu Stande gekommen, so ist derselbe den
Vertretern beider Theile mit der Aufforderung zu eröffnen, sich binnen einer zu
bestimmenden Frist darüber zu erklären, ob sie sich dem Schiedsspruche unter-
werfen. Die Nichtabgabe der Erklärung binnen der bestimmten Frist gilt als
Ablehnung der Unterwerfung.