Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1413 
§. 120a der Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des 
gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher auch 
dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im 
§. 2 bezeichneten Arbeiter handelt !). Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers 
wird in diesem Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für 
die Gemeinde errichtet ist. 
§. 79. Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gew. O. §. 97 Nr. 4, 
§. 100e Nr. 1), sowie die Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte (Gew. O. 
§. 97a Nr. 6, §. 100i Abs. 2) erleiden durch dieses Gesetz keine Einschränkung. 
Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungs-Schiedsgerichts 
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder 
später errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen. 
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs-Schiedsgerichte 
steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der 
Klagc bei dem ordentlichen Gerichte offen. 
§. 80. Die nach F§F. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen, 
auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten be- 
rufenen Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern 
nicht bis zu diesem Zeitpunkte ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des 
12 Abs. 1 und 2 entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den 
bezeichneten Gerichten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung. 
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, er- 
leidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung. 
. 81. Die auf Grund des §. 120 a Abs. 3 der Gewerbeordnung:) 
errichteten Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes. 
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung 
der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden 
Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung 
binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so 
ist sie durch die Landes-Centralbehörde zu verfügen. 
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vor- 
schriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitig- 
keiten Anwendung. 
§. 82. Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbe- 
gericht bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig 
gewesenen Behörden erledigt. 
§. 83. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver- 
bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von 
welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten 
über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats- 
oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats= oder 
Gemeindebehörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren 
Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind. 
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften 
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden, 
welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten 
wahrzunehmen haben; auf die in Gemäßheit des §. 77 errichteten Gewerbe- 
gerichte findet diese Bestimmung keine Anwendung. . 
§. 84. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her- 
stellung der zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen, 
treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, die übrigen Bestim- 
mungen desselben am 1. April 1891 in Kraft. 
1) Dieser Satz ist durch §. 53 a des neuen Krankenvers. Ges insofern modifizirt, 
als hiernach die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten 
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge 
nach den Vorschriften des vorliegenden Ges. zu entscheiden sind und §. 120 a R. Gew. 
O. daher nicht mehr in Betracht kommt. 
*:) Vergl. Anm. 2 auf S. 1412.
	        
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