Abschnitt XXX. Gewerbegerichte. 1413
§. 120a der Gewerbeordnung zu erfolgen hatte, finden die Vorschriften des
gegenwärtigen Gesetzes über das Verfahren vor dem Gemeindevorsteher auch
dann Anwendung, wenn es sich um Versicherungsbeiträge anderer, als der im
§. 2 bezeichneten Arbeiter handelt !). Die Zuständigkeit des Gemeindevorstehers
wird in diesem Falle nicht dadurch ausgeschlossen, daß ein Gewerbegericht für
die Gemeinde errichtet ist.
§. 79. Die Zuständigkeit der Innungen zur Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen Arbeitgebern und ihren Lehrlingen (Gew. O. §. 97 Nr. 4,
§. 100e Nr. 1), sowie die Zuständigkeit der Innungs-Schiedsgerichte (Gew. O.
§. 97a Nr. 6, §. 100i Abs. 2) erleiden durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
Durch die Zuständigkeit einer Innung oder eines Innungs-Schiedsgerichts
wird die Zuständigkeit eines für den Bezirk der Innung bestehenden oder
später errichteten Gewerbegerichts ausgeschlossen.
Gegen die Entscheidungen der Innungen und der Innungs-Schiedsgerichte
steht binnen zehn Tagen die Berufung auf den Rechtsweg durch Erhebung der
Klagc bei dem ordentlichen Gerichte offen.
§. 80. Die nach F§F. 14 Nr. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes zugelassenen,
auf Grund der Landesgesetze zur Entscheidung gewerblicher Streitigkeiten be-
rufenen Gewerbegerichte werden mit dem 1. April 1892 aufgehoben, sofern
nicht bis zu diesem Zeitpunkte ihre Zusammensetzung den Bestimmungen des
12 Abs. 1 und 2 entspricht. Auf die Vertretung der Parteien vor den
bezeichneten Gerichten finden die Bestimmungen des §. 29 Anwendung.
Sofern diese Gerichte den vorbezeichneten Erfordernissen entsprechen, er-
leidet ihre Zuständigkeit durch dieses Gesetz keine Einschränkung.
. 81. Die auf Grund des §. 120 a Abs. 3 der Gewerbeordnung:)
errichteten Schiedsgerichte gelten als Gewerbegerichte im Sinne dieses Gesetzes.
Die mit Rücksicht auf die Vorschriften desselben über die Zusammensetzung
der Gewerbegerichte und das Verfahren erforderlichen Aenderungen der geltenden
Ortsstatuten sind ohne Verzug vorzunehmen. Ist eine erforderliche Aenderung
binnen zwei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht erfolgt, so
ist sie durch die Landes-Centralbehörde zu verfügen.
Nachdem die erforderlichen Aenderungen getroffen sind, finden die Vor-
schriften dieses Gesetzes auch auf die vorher anhängig gewordenen Streitig-
keiten Anwendung.
§. 82. Streitigkeiten, welche, bevor ein für dieselben zuständiges Gewerbe-
gericht bestand, anhängig geworden sind, werden von den bis dahin zuständig
gewesenen Behörden erledigt.
§. 83. Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Ver-
bände als weitere Kommunalverbände im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, von
welchen Organen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbände die Statuten
über Errichtung von Gewerbegerichten zu beschließen, und von welchen Staats-
oder Gemeindeorganen die übrigen in diesem Gesetze den Staats= oder
Gemeindebehörden, sowie den Vertretungen der Gemeinden und weiteren
Kommunalverbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Mit den von der höheren Verwaltungsbehörde wahrzunehmenden Geschäften
können jedoch nur diejenigen höheren Verwaltungsbehörden betraut werden,
welche nach Landesrecht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten
wahrzunehmen haben; auf die in Gemäßheit des §. 77 errichteten Gewerbe-
gerichte findet diese Bestimmung keine Anwendung. .
§. 84. Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her-
stellung der zur Durchführung desselben erforderlichen Einrichtungen beziehen,
treten mit dem Tage der Verkündigung dieses Gesetzes, die übrigen Bestim-
mungen desselben am 1. April 1891 in Kraft.
1) Dieser Satz ist durch §. 53 a des neuen Krankenvers. Ges insofern modifizirt,
als hiernach die Streitigkeiten zwischen dem Arbeitgeber und den von ihm beschäftigten
Personen über die Berechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Beiträge
nach den Vorschriften des vorliegenden Ges. zu entscheiden sind und §. 120 a R. Gew.
O. daher nicht mehr in Betracht kommt.
*:) Vergl. Anm. 2 auf S. 1412.