1414 Abschnitt XXX. Gewerbegerichte.
Gesetz, betr. die Königlichen Gewerbegerichte in der Rheinprovinz.
Vom 11. Juli 1891 (G. S. S. 3115).
§. 1. Auf die Zuständigkeit, Zusammensetzung und Thätigkeit der König-
lichen Gewerbegerichte in der Rheinprovinz und auf das Verfahren vor den-
selben finden, soweit im Nachstehenden nicht besondere Bestimmungen getroffen
sind, die Vorschriften des ersten bis vierten Abschnitts des Reichsgesetzes, be-
treffend die Gewerbegerichte, vom 29. Juli 1890 (R. G. Bl. S. 141) An-
wendung.
Dic in diesen Vorschriften dem Statut vorbehaltenen Anordnungen werden
durch Regulativ (§. 13) getroffen.
8. 2. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter werden von dem Re-
zirrungepräfidenten ernannt. Dieselben dürfen weder Arbeitgeber noch Ar-
beiter sein.
§. 3. Hausgewerbetreibende sind als Arbeiter wählbar und wahlberechtigt.
Durch das Regulativ können Hausgewerbetreibende, welche mehrere Hülfskräfte
beschäftigen, den Arbeitgebern gleichgestellt werden.
§. 4. Beschwerden gegen die Rechtsgültigkeit der Wahlen werden durch
den Bezirksausschuß entschieden. Derselbe hat Wahlen, welche gegen das Gesetz
oder die auf Grund des Gesetzes erlassenen Wahlvorschriften verstoßen, für un-
gültig zu erklären. „
§. 5. Sind Wahlen nicht zu Stande gekommen oder wiederholt für un-
gültig erklärt, so werden die Beisitzer zu gleichen Theilen aus der Zahl der
Arbeitgeber und der Arbeiter von dem Regierungspräsidenten ernannt.
§. 6. Ueber die Gründe, aus welchen die Uebernahme des Beisitzeramtes
abgelehnt wird, entscheidet der Bezirksausschuß.
Ob und in welcher Höhe den Mitgliedern des Gewerbegerichtes für ihre
Theilnahme an den Sitzungen eine Vergütung für Reisekosten und eine Ent-
Hchädigung für Zeitversäumniß zu gewähren ist, wird durch das Regulativ
estimmt.
§. 7. Die Enthebung eines Mitgliedes des Gewerbegerichtes von seinem
Amte erfolgt durch den Bezirksausschuß.
Die Klage auf Entsetzung vom Amte wird auf Antrag des Regierungs-
präsidenten erhoben.
§. 8. Der Vorsteher der Gerichtsschreiberei wird mit absoluter Stimmen-
mehrheit von dem Gewerbegerichte gewählt; seine Entlassung kann nur auf
Grund eines von dem Gewerbegerichte mit der Mehrheit von zwei Drittheilen
gefahten Beschlusses erfolgen. ahl und Entlassung bedürfen der Bestätigung
es Regierungspräsidenten.
§. 9. Bei jedem Gewerbegerichte werden eine oder mehrere Vergleichs-
kammern gebildet. Dieselben verhandeln in der Besetzung von zwei Mitgliedern,
von welchen das eine ein Arbeitgeber, das andere ein Arbeiter sein muß.
S 10. Der §. 54 des Reichsgesetzes (§. 1) findet keine Anwendung.
Einer jeden Klage muß der Versuch einer gütlichen Einigung vor der
Vergleichskammer vorangehen.
Zu diesem Zwecke können sich die Parteien an den ordentlichen Versamm-
lungstagen der Vergleichskammer ohne Terminbestimmung und Ladung ein-
finden. Andernfalls hat der Kläger die Ladung des Beklagten vor die Ver-
gleichskammer des zuständigen Gewerbegerichtes zu beantragen.
Erscheinen beide Parteien, so hat die Vergleichskammer auf eine gütliche
Erledigung des Streites hinzuwirken.
Kommt ein Vergleich zu Stande, so ist der Inhalt desselben zu Protokoll
festzustellen. Die Feststellung ist den Parteien vorzulesen. In dem Protokolle
ist zu bemerken, daß die Vorlesung stattgefunden hat und daß die Genehmigung
erolgt ist, oder welche Einwendungen erhoben sind.
rscheint der Kläger nicht, so gilt sein Antrag als zurückgenommen. Er-
scheint der Beklagte nicht, oder kommt ein Vergleich nicht zu Stande, so gilt
der Antrag, die Klage an das Gewerbegericht zu verweisen, als Erhebung
er Klage.