Abschnitt XXX. Unlauterer Wettbewerb. 1415
Auf die vor den Vergleichskammern geschlossenen Vergleiche findet §. 56
des Reichsgesetzes (§. 1) Anwendung.
§. 11. Die Kosten, welche durch die Beschaffung der nöthigen Geschäfts-
räume für das Gewerbegericht, oder für einzelne Abtheilungen desselben
(Kammern), oder die Vergleichskammern (§. 10) und durch die Einrichtung,
Reinigung, Heizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten entstehen, haben
die- Gemeinden aufzubringen, in welchen die bezeichneten Organe ihren Sitz
aben.
h Die sonstigen Unterhaltungskosten sind, soweit sie nicht in den Einnahmen
des Gerichtes ihre Deckung finden, durch Zuschläge zur Gewerbesteuer von den-
jenigen Gewerbetreibenden des Bezirkes aufzubringen, welche wahlberechtigt
und zur Gewerbesteuer veranlagt sind. Die Umlage dieser Kosten erfolgt nach
näherer Bestimmung des Regulativs durch das Gewerbegericht. Der Beschluß
des Gewerbegerichtes bedarf der Genehmigung des Regierungspräsidenten.
Gebühren, Kosten und Strafen, welche nach diesem Gesetze zur Hebung
gelangen, bilden Einnahmen des Gerichtes.
Diejenige öffentliche Kasse, welche die Kassengeschäfte des Gewerbegerichtes
zu übernehmen hat, wird durch das Regulativ bestimmt.
§. 12. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf
Gehülfen und Lehrlinge in Apotheken und Handelsgeschäften, sowie auf Ar-
beiter, welche in den unter der Militär= und Marineverwaltung stehenden Be-
triebsanlagen beschäftigt sind.
§. 13. Die Regulative, sowie die sonstigen zur Durchführung dieses Ge-
setzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister für Handel und
Gewerbe im Einvernehmen mit dem Justizminister erlassen.
§. 14. Die Verordnung vom 7. August 1846 (G. S. S. 403), die in
derselben bezeichneten Gesetze und Dekrete und die auf Grund derselben er-
lassenen Regulative, sowie der §. 10 des Ausführungsgesetzes zur Deutschen
Civilprozeßordnung vom 24. März 1879 (G. S. S. 281) werden aufgehoben.
K. 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 18392 in Kraft.
Der Minister für Handel und Gewerbe ist ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Justizminister die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Ein-
richtungen und Anordnungen bereits vor diesem Zeitpunkte zu treffen.
Geseh zur Bekämpfung des unlanteren Wettbewerbes?.
Vom 27. Mai 1896 (R. G. Bl. S. 145).
§. 1. Wer:) in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen,
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über geschäftcsche
Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit?), die Herstellungsart oder
die Preisbemessung von Waaren!") oder gewerblichen Leistungen, über die Art
des Bezuges oder die Bezugsquelles) von Waaren, über den Besitz von Aus-
zeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs?) unrichtige An-
1) D. i. der gegen die Gebote von Treu und Glauben im Handel und Verkehr
unternommene Bewerb um die Kundschaft eines Anderen. — Kommentare von Hauß,
Berlin 1896; Stephan, Berlin 1896.
:) Neben dem Geschäftsinhaber auch seine Angestellten, Gehülfen, Reisenden,
sofern sie aus eigener Entschließung handeln, desgl. der Verfasser von Zeitungsartikeln,
unter Umständen auch der Redakteur einer Zeitung.
:) 3 B. wenn halbseidene Stoffe unter der Bezeichnung als reinseidene zu einem
Preise ausgeboten werden, der dem wirklichen Werthe der halbseidenen entspricht.
!) Waare ist alles, was Gegenstand des Handelsverkehrs werden kann, daher
auch land= und forstwirthschaftliche, gärtnerische Erzeugnisse und Heilmittel, nicht da-
gegen künstlerische und wisseuschaftliche Leistungen.
5) „Aus einem Konkurse“, „einem Nachlasse“ herrührend; „Domänenbutter“.
*) Damit soll insbesondere der Mißbrauch der „Ausverkäufe aus Konkursmassen“,
in die andere Waaren eingeschoben zu werden pflegen, verhindert werden.