Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1416 Abschnitt XXX. Unlauterer Wettbewerb. 
gaben thatsächlicher Art macht, welche geeignet sind, den Anschein eines be— 
sonders günstigen Angebots hervorzurufen, kann auf Unterlassung der unrich— 
tigen Angaben in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch kann von 
jedem Gewerbetreibenden, der Waaren oder Leistungen gleicher oder verwandter 
Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, oder von Verbänden 
zur Förderung gewerblicher Interessen geltend gemacht werden, soweit die Ver- 
bände als solche in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten klagen können 7#). 
Neben dem Anspruch auf Unterlassung der unrichtigen Angaben haben die 
vorerwähnten Gewerbetreibenden auch Anspruch auf Ersatz des durch die un- 
richtigen Angaben verursachten Schadens gegen denjenigen, der die Angaben 
gemacht hat, falls dieser ihre Unrichtigkeit kannte oder kennen mußte:). Der 
Anspruch auf Schadensersatz kann gegen Redakteure, Verleger, Drucker oder 
Verbreiter von periodischen Druckschriften nur geltend gemacht werden, wenn 
dieselben die Unrichtigkeit der Angaben kannten. 
Die Verwendung von Namen, welche nach dem Handelsgebrauch zur Be- 
nennung gewisser Waaren dienen, ohne deren Herkunft bezeichnen zu sollen, 
fällt unter die vorstehenden Bestimmungen nicht?). 
Im Sinne der Bestimmungen des Abs. 1 und 2 sind den Angaben that- 
sächlicher Art bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen gleich zu 
achten, die darauf berechnet und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen. 
Unter Waaren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirthschaftliche Er- 
zeugnisse, unter gewerblichen Leistungen auch landwirthschaftliche zu verstehen. 
§. 2. Für Klagen auf Grund des F5. 1 ist ausschließlich zuständig das 
Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in 
Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Für Personen, welche im In- 
lande weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz haben, ist aus- 
schließlich zuständig das Gericht des inländischen Aufenthaltsortes, oder wenn 
ein solcher nicht bekannt ist, das Gericht, in dessen Bezirk die Handlung be- 
gangen ist. 
§. 3. Zur Sicherung des im §. 1 Abs. 1 bezeichneten Anspruchs können 
einstweilige Verfügungen erlassen werden, auch wenn die in den §§. 814, 819 
der Civilprozeßordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffen. Zuständig 
ist auch das Amtsgericht, in dessen Bezirk die den Anspruch begründende 
Handlung begangen ist; im Uebrigen finden die Vorschriften des §. 820 der 
Civilprozeßordnung Anwendung. 
§. 4. Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen An- 
gebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mittheilungen, 
welche für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, über die Be- 
schaffenhett, die Herstellungsart oder die Preisbemessung von Waaren oder ge- 
werblichen Leistungen, über die Art des Bezuges oder die Bezugsquelle von 
Waaren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck 
des Verkaufs wissentlich unwahre und zur Irreführung geeignete Angaben 
thatsächlicher Art macht, wird mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert 
Mark bestraft. 
Ist der Thäter bereits einmal wegen einer Zuwiderhandlung gegen die 
vorstehende Vorschrift bestraft, so kann neben oder statt der Geldstrafe auf Haft 
oder auf Gefängniß bis zu sechs Monaten erkannt werden; die Bestimmungen 
des §. 245 des Strafgesetzbuchs finden entsprechende Anwendung. 
§. 5. Durch Beschluß des Bundesraths kann festgesetzt werden, daß be- 
stimmte Waaren im Einzelverkehr nur in vorgeschriebenen Einheiten der Zahl, 
  
1) Hierher gehören z. B. auch Innungen (5§. 88, 99 R. Gew. O.) und be- 
dingungsweise Innungsverbände (§. 104h R. Gew. O.). 
*) Ueber die Frage, ob und welcher Schade (einschl. des entgangenen Gewinnes) 
entstanden, ist im Streitfalle gemäß §. 260 C. P. O. zu entscheiden. 
:) Z. B. die Gattungsnamen „Kölnisches Wasser“, „Bairisches Bier", „Thorner 
Pfefferkuchen“, „Braunschweiger Wurst“ §. 16 Abs. 2 des Ges. 12. Mai 1894 (KR. 
G. Bl. S. 441) zum Schutze der Waarenbezeichnungen gewährt in dieser Beziehung 
ausreichenden Schutz.
	        
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