1434 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen.
Die Behörden sind durch Res. 11. Mai 1883 (M. Bl. S. 159) angewiesen
worden, eine dem hier folgenden Entwurf entsprechende Verfügung, betr. den Verkehr
mit Mineralölen zu erlassen und die über den Gegenstand ergangenen Verordnungen,
soweit sie nicht hafenpolizeilicher Natur sind, außer Kraft zu setzen. Die betreffenden
Polizeiverordnungen sind durch die Amtsblätter publizirt.
Entwurf einer Polizeiverordnung über den Verkehr mit Mineralälen.
§. 1. Die gegenwärtige Polizeiverordnung findet Anwendung auf Rohpetroleum
und dessen Destillationsprodukte (Petroleumäther, Gasolin, Benzin, Ligroin, Neolin,
Naphtha, Petroleumessenz, rektifizirtes Petroleum, Putzöl, Schmieröl u. s. w.), aus
Braunkohlentheer oder Steinkohlentheer bereitete Oele (Photogen, Solaröl, Benzol
u. s. w.) und Schieferöle. ·
§.2.Dieim§.lausgeführtenFlüssigkeiteuwerdeu,wennsieuntereiuem
Barometerstande von 760 mm schon bei einer Erwärmung auf weniger als 21 Grade
des hunderttheiligen Thermometers entflammbare Dämpfe entweichen lassen, zu Klasse I,
im entgegengesetzten Falle zu Klasse II gerechnet.
Die Untersuchung derselben auf ihre Entslammbarkeit hat mittels des Abel'schen
Petroleumprobers unter Beachtung der von dem Reichskanzler gemäß §. 2 der Kaiser-
lichen Verordnung vom 24. Februar 1882 (R. G. Bl. S. 40) erlassenen Vorschriften
(M. Bl. f. d. i. V. von 1883 S. 25) zu erfolgen.
s. 3. Mengen von mehr als 10,000 kg Flüssigkeiten der Klasse II sowie
Mengen von mehr als 1000 kg Flüssigkeiten der Klasse 1 dürfen nur auf besonderen
Lagerhöfen und nur mit Erlaubniß der Landespolizeibehörde gelagert werden.
Diese Erlaubniß ist, falls nicht besondere Umstände einzelne Abweichungen als
zulässig oder nothwendig erscheinen lassen, an folgende Bedingungen zu knüpfen:
a) der Lagerhof muß mit einer mindestens 2,50 m hohen Mauer umgeben und
so belegen sein, daß er bequem von allen Seiten mit Löschgeräthen umfahren
werden kann;
b) die belagerten Flüssigkeiten sowohl wie auch die dieselben etwa umschließenden
Baulichkeiten müssen mindestens 60 m von allen außerhalb des Lagerhofs
befindlichen Gebäuden entfernt sein;
F) die Sohle derjenigen Theile des Lagerhofes, welche zur Lagerung von Flüssig-
keiten dienen, muß aus undurchlässigem, unverbrennlichem Material hergestellt
sein und ein Gefälle von mindestens 1: 100 nach einer oder mehreren ver-
gitterten Sammelgruben haben; sie muß ferner entweder tiefer als die sie um-
gebende Terrainsohle liegen oder mit einer aus feuersicherem Material hergestellten
ununterbrochenen Umfassung versehen sein. In beiden Fällen muß der Raum
zwischen den Umfassungswänden mit Einschluß des Rauminhalts der Sammel-
gruben groß genug sein, die gesammte Menge der dort aufbewahrten Flüssig-
keiten im Falle des Auslaufens aufzunehmen;
d) falls die Flüssigkeiten nicht im Freien oder unter offenen Schuppen, sondern
in Gebäuden gelagert werden, müssen die letzteren massive Umfassungswände,
keine Zwischendecken, reichliche Erleuchtung durch Tageslicht und gute Venti-
lation haben; Einrichtungen zu künstlicher Beleuchtung dürfen weder in noch
an den Gebänden angebracht werden;
e) geschäftliche Verrichtungen dürfen im Lagerhof nur bei Tageslicht vorgenommen
werden. Das Betreten des Lagerhofs bei Nachtzeit ist außer dem Wächter
desselben nur den dienstlich dazu berusenen Beamten gestattet;
f) Feuer oder Licht darf innerhalb des Lagerhofs nicht angezündet, auch darf daselbst
nicht geraucht werden; das Einbringen von Zündmaterialien in den Lagerbof
ist untersagt. Diese Vorschriften sind an allen Eingangsthüren des Lagerhofes
in augenfälliger Weise anzuschreiben; 1
g) auf dem Lagerhof dürfen außer einer für den Wächter bestimmten, durch eine
Mauer von den übrigen Theilen des Lagerhofs abgesonderten Wohnung Wohn-
räume nicht vorhanden sein.
Bei Lagerhöfen, in welchen nur Flüssigkeiten der Klasse II gelagert werden sollen,
kann von den Vorschriften zu a und b abgesehen werden; die konzessionirende Behörde