Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen. 1435 
entscheidet dann nach ihrem Ermessen über die in Bezug auf Einfriedigung und freie 
Lage des Terrains zu stellenden Anforderungen. 
§. 4. Mengen von nicht mehr als 10,000 kg, aber mehr als 1000 kg Flüssig- 
keiten der Klasse II, sowie Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als 
100 kg Flüssigkeiten der Klasse 1 dürfen nur mit ortspolizeilicher Erlaubniß gelagert 
werden. Bei Ertheilung dieser Erlaubniß sind unter Anlehnung an die in F§. 3, 
insbesondere in den Absätzen c bis k enthaltenen Vorschriften, die nach den örtlichen 
Verhältnissen sich als nothwendig ergebenden, mindestens aber die in §. 5 aufgeführten 
Bedingungen vorzuschreiben. 
§. 5. Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als 300 kg Flüssig- 
keiten der Klosse II, sowie Mengen von nicht mehr als 100 kg, aber mehr als 15 kg 
Flüssigkeiten der Klasse 1 dürfen nur in Kellern oder zu ebener Erde belegenen Räumen 
gelagert werden, welche keine Abflüsse (Gerinne) nach Außen (Straßen, Höfen 2c.). 
keine Heiz= oder künstlichen Beleuchtungsvorrichtungen und eine gute Veniilatien 
haben. Der Fußboden des zur Lagerung dienenden Theils dieser Räume muß aus 
undurchlässtgem, unverbrennlichem Material hergestellt und mit einer aus feuersicherem 
Material hergestellten ununterbrochenen Umfassung von solcher Höhe versehen sein, daß 
der Raum zwischen den Umfassungswänden mit Einschluß des Rauminhalts einer 
etwa vorhandenen Sammelgrube ausreicht, die gesammte Menge der dort aufbewahrten 
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens aufzunehmen. 
Die Vorschrist des §. 3 1 Satz 1 findet auch auf diese Räume Anwendung. 
Die Lagerung kann ferner auf Höfen, in Gärten oder anderen umfriedeten Grund- 
stücken erfolgen, wenn das Ausfließen der Flüssigkeiten durch Eingraben der Gebinde 
oder durch eine aus feuersicherem Material hergestellte Umfassung verhindert wird. 
Das Umfüllen der nach Maßgabe dieses Paragraphen gelogerten Flüssigkeiten in 
andere Gefäße und die sonstigen geschäftlichen Verrichtungen mit denselben dürfen nur 
bei Tageslicht vorgenommen werden. 
Die Einholung einer polizeilichen Erlaubniß ist nicht erforderlich; doch ist die 
Lagerung der Ortpolizeibehörde vorher anzuzeigen. 
§. 6. Werden Mineralöle der Klasse I mit Mineralölen der Klasse II oder mit 
anderen brennbaren Flüssigkeiten in demselben Raume oder in solchen Räumen, welche 
nicht durch unverbrennliche, mit Oeffnungen nicht versehene Scheidungen von einander 
geiennt sind, gelagert, so finden auf sämmtliche Flüssigkeiten die in den 88. 3 bis 5 
für die Mineralöle der Klasse 1I gegebenen Vorschriften Anwendung. 
Werden Mineralöle der Klasse 11 zusammen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten 
in der vorstehend (Abs. 1) angegebenen Weise gelagert, so finden auf sämmtliche 
Flüssigkeiten die in den §§. 3 bis 5 für die Mineralöle der Klasse II gegebenen Vor- 
schriften Anwendung. 
7. In den Verkaufsräumen der Detailhändler dürfen Flüssigkeiten der 
Klasse II bis zu 50 kx, wenn aber die Aufbewahrung in metallenen, mit einem 
Hahn zum Absüllen versehenen Gefäßen erfolgt, bis zu 300 kg, Flüssigkeiten der 
Klasse I bis 15 kg aufbewahrt werden. 
Die Aufbewahrung und der Verkauf von Flüssigkeiten der Klasse I darf, soweit 
es sich um Quantitäten von mehr als / Liter haudelt, nur in Zinkbehältern, soweit 
es sich um geringere Quantitäten handelt, auch in verschlossenen Glaeflaschen erfolgen. 
Bei künstlichem Licht dürfen diese Flüssigkeiten nicht aus einem Gefäß in ein anderes 
gefüllt, sondern nur mit dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer über- 
liefert werden. 
§. 8S. In den zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen 
bestimmten Räumen, insbesondere in Wohnräumen (mit Einschluß der Küchen), un- 
mittelbar an dieselben anschließenden Vorrathsräumen, Komtoiren, Gast= und Schanuk- 
wirthschaften und Werkstätten dürfen nicht mehr als 20 ka#Flüssigkeiten der Klasse II 
oder 2 kg Flüssigkeiten der Klasse I aufbewahrt werden. 
Hinsichtlich der Gefäße, in welchem die Aufbewahrung dieser letzteren Flüssigkeiten 
erfolgen muß, und des Umsüllens derselben in andere Gefäße gilt die Vorschrift des 
8. 7 Abs. 2. 
§. 9. Der Trausport von Glasballous, welche Flüssigkeiten der Klosse 1 ent- 
halten, mittels Wagen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet: 
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder 
ähnlichen lockein Substanzen in starken Holzkisten oder einzeln in soliden, mit
	        
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