Abschnitt XXXI. Verkehr mit Mineralölen. 1435
entscheidet dann nach ihrem Ermessen über die in Bezug auf Einfriedigung und freie
Lage des Terrains zu stellenden Anforderungen.
§. 4. Mengen von nicht mehr als 10,000 kg, aber mehr als 1000 kg Flüssig-
keiten der Klasse II, sowie Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als
100 kg Flüssigkeiten der Klasse 1 dürfen nur mit ortspolizeilicher Erlaubniß gelagert
werden. Bei Ertheilung dieser Erlaubniß sind unter Anlehnung an die in F§. 3,
insbesondere in den Absätzen c bis k enthaltenen Vorschriften, die nach den örtlichen
Verhältnissen sich als nothwendig ergebenden, mindestens aber die in §. 5 aufgeführten
Bedingungen vorzuschreiben.
§. 5. Mengen von nicht mehr als 1000 kg, aber mehr als 300 kg Flüssig-
keiten der Klosse II, sowie Mengen von nicht mehr als 100 kg, aber mehr als 15 kg
Flüssigkeiten der Klasse 1 dürfen nur in Kellern oder zu ebener Erde belegenen Räumen
gelagert werden, welche keine Abflüsse (Gerinne) nach Außen (Straßen, Höfen 2c.).
keine Heiz= oder künstlichen Beleuchtungsvorrichtungen und eine gute Veniilatien
haben. Der Fußboden des zur Lagerung dienenden Theils dieser Räume muß aus
undurchlässtgem, unverbrennlichem Material hergestellt und mit einer aus feuersicherem
Material hergestellten ununterbrochenen Umfassung von solcher Höhe versehen sein, daß
der Raum zwischen den Umfassungswänden mit Einschluß des Rauminhalts einer
etwa vorhandenen Sammelgrube ausreicht, die gesammte Menge der dort aufbewahrten
Flüssigkeiten im Falle des Auslaufens aufzunehmen.
Die Vorschrist des §. 3 1 Satz 1 findet auch auf diese Räume Anwendung.
Die Lagerung kann ferner auf Höfen, in Gärten oder anderen umfriedeten Grund-
stücken erfolgen, wenn das Ausfließen der Flüssigkeiten durch Eingraben der Gebinde
oder durch eine aus feuersicherem Material hergestellte Umfassung verhindert wird.
Das Umfüllen der nach Maßgabe dieses Paragraphen gelogerten Flüssigkeiten in
andere Gefäße und die sonstigen geschäftlichen Verrichtungen mit denselben dürfen nur
bei Tageslicht vorgenommen werden.
Die Einholung einer polizeilichen Erlaubniß ist nicht erforderlich; doch ist die
Lagerung der Ortpolizeibehörde vorher anzuzeigen.
§. 6. Werden Mineralöle der Klasse I mit Mineralölen der Klasse II oder mit
anderen brennbaren Flüssigkeiten in demselben Raume oder in solchen Räumen, welche
nicht durch unverbrennliche, mit Oeffnungen nicht versehene Scheidungen von einander
geiennt sind, gelagert, so finden auf sämmtliche Flüssigkeiten die in den 88. 3 bis 5
für die Mineralöle der Klasse 1I gegebenen Vorschriften Anwendung.
Werden Mineralöle der Klasse 11 zusammen mit anderen brennbaren Flüssigkeiten
in der vorstehend (Abs. 1) angegebenen Weise gelagert, so finden auf sämmtliche
Flüssigkeiten die in den §§. 3 bis 5 für die Mineralöle der Klasse II gegebenen Vor-
schriften Anwendung.
7. In den Verkaufsräumen der Detailhändler dürfen Flüssigkeiten der
Klasse II bis zu 50 kx, wenn aber die Aufbewahrung in metallenen, mit einem
Hahn zum Absüllen versehenen Gefäßen erfolgt, bis zu 300 kg, Flüssigkeiten der
Klasse I bis 15 kg aufbewahrt werden.
Die Aufbewahrung und der Verkauf von Flüssigkeiten der Klasse I darf, soweit
es sich um Quantitäten von mehr als / Liter haudelt, nur in Zinkbehältern, soweit
es sich um geringere Quantitäten handelt, auch in verschlossenen Glaeflaschen erfolgen.
Bei künstlichem Licht dürfen diese Flüssigkeiten nicht aus einem Gefäß in ein anderes
gefüllt, sondern nur mit dem Gefäß, in welchem sie sich befinden, dem Käufer über-
liefert werden.
§. 8S. In den zum regelmäßigen Aufenthalt oder zum Verkehr von Menschen
bestimmten Räumen, insbesondere in Wohnräumen (mit Einschluß der Küchen), un-
mittelbar an dieselben anschließenden Vorrathsräumen, Komtoiren, Gast= und Schanuk-
wirthschaften und Werkstätten dürfen nicht mehr als 20 ka#Flüssigkeiten der Klasse II
oder 2 kg Flüssigkeiten der Klasse I aufbewahrt werden.
Hinsichtlich der Gefäße, in welchem die Aufbewahrung dieser letzteren Flüssigkeiten
erfolgen muß, und des Umsüllens derselben in andere Gefäße gilt die Vorschrift des
8. 7 Abs. 2.
§. 9. Der Trausport von Glasballous, welche Flüssigkeiten der Klosse 1 ent-
halten, mittels Wagen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtsmaßregeln gestattet:
a) Die Ballons müssen mit Stroh, Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder
ähnlichen lockein Substanzen in starken Holzkisten oder einzeln in soliden, mit