Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1436 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 
einer gut befestigten Schutzdecke versehenen und mit hinreichendem Verpackungs- 
material ausgefütterten Körben oder Kübeln fest verpackt sein. 
b) Jeder Wagen muß außer dem Kutscher von einer erwachsenen Person be- 
gleitet sein. 
c) Die Wagen dürfen nur im Schritt fahren. 
§. 10. Diese Verordnung findet nicht Anwendung auf die Aufbewahrung der 
in §. 1 bezeichneten Flüssigkeiten an den Gewinnungsstätten des Rohpetroleums und 
in Fabriken, in welchen diese Stoffe hergestellt, bearbeitet oder zu technischen Zwecken 
verwendet werden. Für letztere sind die erforderlichen Anordnungen auf Grund der 
88. 16 ff. und 120 der Gew. O. von der zuständigen Behörde zu treffen. 
Die Einholung der in den §s. 3 und 4 gedachten polizeilichen Erlaubniß ist 
für die zur Zeit des Erlasses dieser Verordnung bereits in Benutzung stehenden Lager- 
räume, in welchen auf Grund der bisherigen Vorschriften die in den 88. 3 und 4 
bezeichneten Quantitäten gelagert werden dürfen, nicht erforderlich. 
S. 11. Uebertretungen dieser Verordnung werden, sofern nicht die Bestimmungen 
des Strafgesetzbuchs, insbesondere §. 367 Nr. 6 Anwendung finden, mit Geldstrafe 
bis zu — Mk. bestraft. 
Gesetz gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch 
vou Sprengstoffen 70. 
Vom 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61). 
§. 1. Die Herstellung 2), der Vertrieb und der Besitz von Sprengstoffen?), 
sowie die Einführung derselben aus dem Auslande ist unbeschadet der bestehen- 
den sonstigen Beschränkungens) nur mit polizeilicher Genehmigung zulässig. 
Wer ch mit der Herstellung oder dem Vertriebe von Sprengstoffen befaßt, 
hat ein Register zu führen, aus welchem die Mengen der hergestellten aus dem 
  
1) Res. 24. Sept. 1884 (C. Bl. d. Abgabengesetzgeb. S. 140), betr. das zoll- 
amtliche Verfahren bei Versendung von Sprengstoffen. 
:) D. i. die thatsächliche Herstellung. Demgemäß ist die Nachsuchung der polizei- 
lichen Genehmigung, sowie die Führung eines Registers jedesmal von demjenigen zu 
fordern, unter dessen verantwortlicher Leitung, gleichviel ob für eigene oder fremde 
Rechnung, die Herstellung unmittelbar stattfindet, Res. 28. März 1885 (M. Bl. S. 104). 
?) „Sprengstoffe“ sind alle explosiven Stoffe, die zur Verwendung als Spreng- 
miutel sich eignen. „Vertrieb“ ist im weitesten Sinne zu verstehen, auch die bloße 
Vermittelung des Erwerbes gehört hierher; desgl. ein einmaliges und unentgeltliches 
Ueberlassen; es genügt, daß der Drine den Stoff in seine Verfügungsgewalt bekommt, 
E. Crim. XV. 237. Res 24. Dez. 1887 (M. Bl. 1888 S. 4): Unter „Befitz von 
Sprengstoffen“ in §8. 1 und 9 des Reichsges. 9. Juni 1884 ist nicht der juristische Besitz, 
sondern jedes bewußte thatsächliche Innehaben zu verstehen (vergl. E. Crim. XII. 257). 
Die zuständige Behörde kann die Genehmigung zur Herstellung, zum Betriebe, zum 
Besitze sowie zur Einführung von Sprengstoffen aus dem Auslande, dem Nachsuchen. 
den nicht nur für seine Person, sondern auch für seine Vertreter oder Gehülfen 
(Berriebsbeamte, Geschäfts-Angestellte, Arbeiter 2c.) ertheilen. Dergleichen Erlaubniß. 
scheine sind nur unter Beschränkung auf bestimmt zu bezeichnende Zwecke und Oertlichkeiten 
auszustellen. Der namentlichen Aufführung der Vertreter oder Gehülfen bedarf es nicht. 
Die Verwendung von Sprengstoffen in Steinbrüchen, bei Bauten und ähnlichen 
Betrieben darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, die ein auf ihren 
Namen lautendes Besitzzeugniß für diese Stoffe haben, Res. 19. Sept. 1894 (M. Bl. 
S. 191). 
In der polizeilichen Genehmigung an eine bestimmte Person zur Herstellung und 
zum Betriebe oder zum Besitze von Sprengstoffen liegt nicht ohne Weiteres die 
Erlaubniß zur Heranziehung von Hülfskräften und zugleich die Erlaubniß an die 
Hülfskräfte zu dem behufs Ermöglichung ihrer Dienste erforderlichen Gewahrsam der 
Spreugstoffe. Der Fabrikant oder Händler hat nicht ohne Weiteres das Recht, seine
	        
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