Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1437 
Auslande eingeführten oder sonst zum Zweck des Vertriebes angeschafften 
Sprengstoffe, sowie die Bezugsquellen und der Verbleib derselben ersichtlich sein 
müssen. Dieses Register ist der zuständigen Behörde auf Erfordern jederzeit 
vorzulegen. 
Aauf Sprengstoffe, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht werden, 
finden vorbehaltlich abweichender landesrechtlicher Vorschriften die Bestimmungen 
des ersten und des zweiten Absatzes keine Anwendung. Die Bezeichnung dieser 
Stoffe erfolgt durch Beschluß des Bundesraths ?. 
Insoweit Sprengstoffe zum eigenen Gebrauch durch Reichs= oder Landes- 
behörden) von der zuständigen Verwaltung hergestellt, besessen, eingeführt, oder 
vertrieben werden, bleiben die Vorschriften des ersten und zweiten Absatzes 
obenfalls ausgeschlossen. 
Zu Anmerkung 3 auf S. 1436. 
Hülfskräfte beliebig zu wählen. Er ist in der Wahl durch Rücksichten auf die öffent- 
liche Sicherung beschränkt, in deren Wahrung die Ortspolizeibehörde die Genehmigung 
im einzelnen Falle zu versagen, oder zu ertheilen hat. Die Verantwortlichkeit des 
Fabrikanten oder Händlers genügt nicht, denn der Herr trägt nicht die strafrechtliche 
Verantwortlichkeit für seine Leute, E. Crim XIII. 90. 
Auf die Menge des Sprengstoffes kommt es in keinem Falle an; die geringste 
Menge macht die pelizeiliche Erlaubniß erforderlich, E. Crim. XVII. 278. 
Personen, die Bestellungen auf Sprengstoffe im Auftrage einer Spreng- 
stofffabrik 2c. aufsuchen, unterliegen den Vorauesetzungen des §. 1; sie bedürfen einer 
polizeilichen Genehmigung zum Vertriebe von Sprengstoffen und haben das im 
s. 1 ad 2 des Ges vorgesehene Register zu führen, Res. 4. Juli 1885 (M. Bl. S. 186). 
4) Für den Thatbestand des unerlaubten Einführens aus dem Auslande kommt 
es nicht darauf an, ob der Transport auf Rechnung und Bestellung des Inländers 
oder für Rechnung und Bestellung des ausländischen Absenders erfolgt. Vielmehr 
ist darunter jede auf die Beförderung von Sprengstoffen aus dem Auslande nach dem 
Inlande abzielende Thätigkeit zu verstehen, E. Crim. XXVII 119. 
5) Vergl. R. Gew. O. §§. 16, 35 Abs. 2, 42, 42,, 44. 56,6; Verkehrsordn. 
15. Nov. 1892 §. 50, Postordn. §. 11. 
1) Bek. 13. März 1885 (R. G Bl. S. 78): Auf Grund des §. 1 Absl. 3 
des Gesetzes gegen den verbrecherischen und gemeingefährlichen Gebrauch von Spreng- 
stoffen 9. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 61) hat der Bundesrath beschlossen, die nach- 
folgenden Sprengstoffe als solche, welche vorzugsweise als Schießmittel gebraucht 
werden, zu bezeichnen: 
1. alle zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren oder zu Sprengungen 
in Bergwerken, Steinbrüchen u. s. w. dienenden, aus Salpeter, Schwefel und 
Kohle hergestellten Pulversorten; 
die zur Entzündung von Gewehrladungen dienenden Sprengstoffe, soweit sie 
in Zündhütchen für Gewehre oder Zünd'twiegeln für dergleichen verarbeitet sind; 
3. die Vereinigung der unter 1 und 2 genannten Stoffe in fertige Gewehr., 
Pistolen= oder Revolverpatronen, einschließlich der unter Verwendung von 
Knallquecksilber ohne Pulver hergestellten Patronen für Teschinggewehre, Pistolen 
oder Revolver. 
Als solche Stoffe sind durch Bek. 16. April 1891 (R G. Bl. S. 105) fernerbezeichnet: 
1. fertige Gewehr-, Pistolen= und Revolverpatronen, welche rauchschwaches, aus 
nitrirter Pflanzensaser ohne Zusatz anderer explosiver Stoffe hergestelltes Pulver 
enthalten: 
2. zum Schießen aus Jagd= oder Scheibengewehren dienende rauchschwache Pulver, 
die aus gelatinirter Schießwolle oder sonstiger nitrirter Pflanzenfaser ohne 
Zusatz anderer explofiver Stoffe hergestellt sind und gekörnt (in Körnern von 
nicht über 5 Millimeter Dicke) oder in Pläuchen von nicht über 4 Millimeter 
Seitenlänge und 0,1 Millimeter Dicke in den Handel gebracht werden?). 
:) Dazu gehören die mit der Verwaltung fiekalischer Bergwerke, Hütten und 
Salinen betrauten Werksbehörden, Res. 6. Dez. 1884 (M. Bl. 1885 S. 17). 
*) Diese Plättchengewehrpuloer gemäß Bek. 11. Aug. 1896 (R. G. Bl. S. 698) 
auch dann, wenn die einzelnen Plättchen, gleichviel von welcher Länge oder Dicke fie 
sind, nicht mehr als 1 Kubikmillimeter Inhalt haben. 
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