Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1445
§. 3. Vom Verkehr im Sinne des 8. 1 Ziff. 1 bis 3 sind ausgeschlossen die
nicht nach §. 2 zugelassenen Sprengstoffe, insbesondere:
1. Nitroglycerin als solches und in Lösungen;
2. Knallgold, trocken, in fester oder Pulverform, Knallquecksilber, Knallsilber und
die damit dargestellten Präparate;
3. Nitrozuckerarten, Nitrostärkearten und die damit hergestellten Gemische;
4. Gemische, welche Nitroglycerin abtropfen lassen;
5. Sprengstoffe, welche entweder:
a) sauer reagiren Lmit Ansnahme des Pulvers, Sprengsalpeters und brennbaren
Salpeters (§ 2 Nr. 1), des Sekurits (§. 2 Nr. 4 a) und des Roburits (s. 2
Nr. 4b))], oder
b) bei einer Temperatur bis zu K 40% C. zur Selbstzersetzung neigen, oder
c) welche enthalten:
aa) chlorsaure Salze Lmit Ausnahme der Sprengkapseln und Zündplättchen
(§. 2 Nr. 5)], oder
bb) pikrinsaure Salze, oder
cc) Phosphor mit Ausnahme der Zündplättchen (5. 2 Nr. 5)], oder
dd) Schwefelkupfer;
6. Sprengstoffe in Patronenhüllen, sofern diese äußerlich mit Nitroglycerin
(Ziff. 1) oder mit anderer Sprengflüssigkeit benetzt, oder äußerlich mit festen Spreng-
stoffen behaftet sind;
7. Sprengpräparate, bei welchen die einzelnen an und für sich nicht spreng-
kräftigen Bestaudtheile in einem geschlossenen Behälter durch leicht brechbare Scheide-
wände oder Hahnvorrichtungen so lange getreunt gehalten werden, bis die Explosion,
durch Zertrümmerung, Verschiebung der Scheidewände oder Oeffnen der Hahnvorrich-
tungen veranlaßt, stattfinden soll.
§. 4. Wer Sprengstoffe in Mengen von mehr als 35 kg Bruttogewicht ver-
sendet, muß unter Angabe der Bestimmungsorte der OrtsPolizeibehörde des Ver-
sendungsortes den Frachtschein zur Visirung vorlegen. Der Empfang der Sendung
ist vom Empvfänger auf dem dem Frachtschein beigefügten Lieferschein zu bescheinigen.
Die bescheinigten Lieferscheine sind der Orts. Polizeibehörde des Versendungsortes
jederzeit auf Verlangen vorzulegen.
§5. 5. Wer an der Versendung von solchen Sprengstoffen, welche den Vor-
schriften des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 gegen den verbrecherischen und gemein-
gefährlichen Gebrauch von Sprengstossen (R. G. Bl. S. 61) unterliegen, in der
Weise theilnimmt, daß er dabei in den Besitz von Sprengstoffen gelangt (Spediteur,
Transportführer, Transportbegleiter), muß den vorgeschriebenen Erlaubnißschein zum
Besitz von Sprengstoffen oder beglaubigte Abschrift desselben während der Dauer seines
Besitzes stets bei sich führen und auf Verlangen vorzeigen.
§. 6. Für die Versendung auf Land= und Wasserwegen sind Sprengstoffe in
hölzerne, haltbare und dem Gewicht des Inhalts entsprechend starke Kisten oder Tonnen,
deren Fugen so gedichtet sind, daß ein Ausstreuen nicht stattfinden kann, und welche
nicht mit eisernen Reifen oder Bändern versehen sind, fest zu verpacken. Statt der
hölzernen Kisten oder Tonnen können auch aus mehrsachen Lagen sehr starken und
steisen, gefirnißten Pappdeckels gefertigte Fässer (sogenannte amerikanische Fässer) ver-
wendet werden. Die zum Transport von Pulver, Sprengsalpeter und brennbarem
Salpeter (§ 2 Ziff. 1) verwendeten Behälter dürfen keine eisernen Nägel, Schrauben
oder sonstige eiserne Befestigungsmittel haben
Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter (. 2 Ziff. 1) und das aus gela-
tinirter Nitrocellulose mit oder ohne Salpeter hergestellte Pulver (§. 2 Ziff. 3) darf
in metallene Behälter, ausgenommen solche von Eisen, verpackt werden. Vor der
Verpackung in Tonnen oder Kisten müssen diese Stoffe entweder in Packete (Blech-
behälter) bis zu höchstens 2½ kg Gewicht verpackt, oder in dichte, aus haltbaren
Stoffen gefertigte Säcke, Mehlpulver in Säcke aus Leder oder dichtem Kautschukstoff
geschüttet werden.
Die im §. 2 Ziff. 2 und 4 aufgeführten Sprengstoffe dürfen nur in Patronen,
nicht auch in loser Masse versendet werden. Diese Patronen sowie Patronen aus
gepreßter Schießbaumwolle mit oder ohne Paraffinüberzug (§. 2 Ziff. 3) sind durch
eine Umhüllung von Papier in Packete zu vereinigen. Das Gleiche gilt für die nach