1446, Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
§. 2 Ziff. 6 zugelassenen Sprengstoffe, soweit die Versendung auf Eisenbahnen nur
in Patronenform erfolgen darf.
Gepreßte Schießwollkörper mit mindestens 15% Wassergehalt, sowie Sekurit-
und Roburit-Patronen (§. 2 Ziff. 4) dürfen auch in dichtschließende Blechbüchsen
oder Pappschachteln verpackt werden.
Für die Versendung loser Nitrocellulose mit mindestens 20% Wassergehalt ist
feste Verpackung in starkwandige, luftdichte Behälter erforderlich.
Sprengstoffe jeder Art dürfen weder mit Zündungen oder Zündschnüren ver-
sehen, noch mit solchen oder mit Patronen für Feuerwaffen (§. 1b) in dieselben Be-
hälter verpackt werden.
Die zur Verpackung von Sprengstoffen dienenden Behälter müssen ie nach ihrem
Inhalt mit der Ausschrift: Pulver, Sprengsalpeter, brennbarer Salpeter, Pulver aus
Nitrocellulose und Salpeter, Kartuschen, Petarden, Feuerwerkskörper, Zündungen,
Dynamitpatronen, Kohlendynamitpatronen, Sprenggelatinepatronen, Gelatinedynamit-
patronen, Karbonitpatronen, Schießbaumwolle u. s. w. versehen sein. Außerdem
müssen dieselben mit der Firma oder der Marke der Fabrik, aus welcher die Spreng-
stoffe herrühren, bezeichnet sein, oder eine von der Centralbehörde gebilligte und
öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik tragen.
Das Bruttogewicht der Versendungsstücke darf bei Pulver, Sprengsalpeter, brenn-
barem Salpeter (§. 2 Ziff. 1), bei Schießbaumwolle (§. 2 Ziff. 3), bei Kartuschen,
Petarden, Feuerwerkskörpern oder Zündungen (§. 2 Ziff. 5) 90 kg, bei sonstigen
Sprengstoffen 35 kg nicht übersteigen. Auf prismatisches Geschützpulver in Kartuschen
finden diese Gewichtsbestimmungen keine Anwendung.
Die für den Eisenbahnverkehr jeweilig vorgeschriebene Verpackung genügt auch
ür die Versendung auf Land- und Wasserwegen.
II. Besondere Bestimmungen für den Landverkehr.
§. 7. Die Beförderung von Sprengstofsen auf Fuhrwerken, welche Personen
befördern, ist verboten.
Eine Ausnahme findet nur statt, wenn in dringenden Fällen allgemeiner Gefahr,
z. B. bei Eisstopfungen, die nöthigen Sprengbüchsen und das zu deren Füllung er-
forderliche Material unter zuverlässiger Begleitung in kürzester Frist nach dem Be-
stimmungsort geschafft werden soll.
#§. 8. Bei dem Verpacken und dem Verladen, sowie bei dem Abladen und Aus-
packen darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht werden.
Das Verladen und Abladen hat unter sorgfältiger Vermeidung von Erschütte-
rungen zu erfolgen. Die Versendungsstücke dürfen deshalb nie gerollt oder abge-
worfen werden.
Soll das Verladen oder Abladen ausnahmsweise nicht vor der Fabrik oder dem
Lagerraum oder innerhalb dieser Räume geschehen, so ist hierzu die Genehmigung der
Orts-Polizeibehörde einzuholen.
§. 9. Die Versendungsstücke müssen auf dem Fuhrwerk so fest verpackt werden,
daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage
gesichert find, insbesondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt, müssen vielmehr
gelegt und durch Holzunterlagen unter Haar= oder Strohdecken gegen jede rollende
Bewegung gesichert werden.
§. 10. Sprengstoffe dürfen nicht mit Zündhütchen, Zündpräparaten oder sonstigen
leicht entzündlichen oder selbstentzündlichen Gegenständen zusammen verladen werden.
Die im §. 2 Ziff. 2, 3 und 4 aufgeführten Stoffe dürfen nicht mit Pulover,
Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§F. 2 Ziff. 1), Kartuschen, Petarden, Feuerwerks-
körpern, Zündungen (§. 2 Ziff. 5) oder mit Patronen für Feuerwaffen (5. 1b) zu-
sammen verladen werden.
§. 11. Zur Beförderung von Sprengstoffen dienende Fuhrwerke müssen so dicht
schließende Wagenkasten besitzen, daß die Sprengstoffe nicht verstreut werden können.
Sind die Wagenkasten oben offen, so müssen sie mit einem dichtschließenden, feuer-
sicheren Plamuch (z. B. imprägnirter Leinwand) überspannt sein.
S#huch die Vorder= und Hinterseite der Fuhrwerke sind mit demselben Material
zu schließen.