Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1447
Zum Sperren der Räder dürfen nur hölzerne Radschuhe angewendet werden,
bei Eisbahn ist eine eiserne Sperrvorrichtung (Krätzer) gestattet, sofern sie ganz vom
Kadschuh bedeckt ist.
Die Fuhrwerke müssen als Warnungszeichen eine von weitem erkennbare, stets
ausgespannt gehaltene schwarze Flagge mit einem weißen P führen.
56. 12. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, dürfen niemals ohne Bewachung
bleiben.
Auf denselben darf Feuer oder offenes Licht nicht gehalten, Tabak nicht geraucht
werden. Auch in der Nähe der Fuhrwerke ist das Anzünden von Feuer oder Licht
sowie das Tabakrauchen verboten.
§. 13. Fuhrwerke, welche Sorengstoffe führen, dürfen nur im Schritt fahren
und von Fuhrwerken sowie von Reitern nur im Schritt passirt werden.
Besteht ein Trausport aus mehreren Fuhrwerken, so müssen diese während der
Fahrt eine Eutfernung von mindestens 50 m untereinander innehalten.
8. 14. Bei jedem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde ist eine Ent-
fernung von mindestens 300 m von Fabriken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden
einzubalten.
Die Orts-Polizeibehörde darf, falls eine geeignete Haltestelle in solcher Entfernung
nicht zu sinden ist, gestatten, daß eine Haltestelle in einer geringeren, wenn aber nicht
ein anderer Schutz geboten ist, mindestens 200 m betragenden Entfernung von Fa-
briken, Werkstätten und bewohnten Gebäuden gewählt wird.
Bei einem Aufenthalt von mehr als einer halben Stunde in der Nähe von Ort-
schaften ist überdies der Orts-Polizeibehörde thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten;
die — hat darauf die ihr nothwendig erscheinenden Vorsichtsmaßregeln
zu treffen.
§. 15. Fuhrwerke, welche Sprengstoffe führen, müssen von Eisenbahnzügen oder
eheizten Locomotiven, Dampfwalzen, Dampfpflügen und ähnlichen Maschinen mög-
lichst weit entfernt bleiben.
Neben der Eisenbahn herlaufende Wege, sowie Wege, auf welchen Dampfstraßen-
bahnen liegen, dürfen nur dann von solchen Fuhrwerken befahren werden, wenn der
Bestimmungsort von Frachtfuhrwerk auf einem anderen gut fahrbaren Wege nicht zu
erreichen ist.
8 16. Der Trausport durch zusammenhängend gebaute Ortschaften ist nur ge-
statter, wenn diese nicht von Frachtfuhrwerk auf gut fahrbaren Wegen umfahren
werden können. Ist die Durchfahrt unvermeidlich, so hat der Transportführer der
Orts-Polizeibehörde Anzeige zu erstatten und deren Bestimmungen vor der Einfahrt
in den Ort abzuwarten. Die Ortspolizeibehörde hat den zu nehmenden Straßenzug
zu bestimmen und von anderen Fahrzeugen möglichst frei zu halten, auch Sorge zu
tragen, daß die Durchfahrt ohne unnöthigen Aufenthalt und mit Vermeidung beson-
derer Gefahren erfolgt.
§. 17. Werden zur Beförderung von Sprengstoffen Fuhrwerke verwendet, welche
mit festen, dicht schließenden und feuersicher hergestellten, während des Transports
unter Verschluß gehaltenen Wagenkasten versehen sind, so finden hinsichtlich der Be-
förderung solcher Transporte nur die Vorschriften im §. 11 Abs. 3 und 4, §. 12,
§. 13 Abs. 1 und §s. 14 Anwendung und zwar die des §. 14 mit der Mahgabe,
daß die regelmäßig einzuhaltende Entfernung 200 m beträgt.
§. 18. Geräth eine Sprengstoffsendung unterwegs in einen Zustand, daß der
weitere Versand bedenklich erscheint, so hat die Orts-Polizeibehörde, welcher von dem
Transportführer thunlichst schleunig Anzeige zu erstatten ist, die zur gefahrlosen wei-
teren Behandlung der Sendung nöthigen Anordnungen zu treffen, und zwar je nach
den Umständen unter Zuziehung eines auf ihre Aufforderung von dem Absender zu
entsendenden Sachverständigen.
Ist Gefahr im Verzuge, so erfolgt die Vernichtung der Sprengstoffe durch die
Polizeibehörde auf Kosten des Absenders ohne vorherige Benachrichtigung desselben,
wenn möglich nach der Angabe und unter Aufsicht eines Sachverständigen.
8. 19. Werden Sprengstoffe in Mengen von nicht mehr als 35 kg Brutto-
gewicht versendet, so finden auf dergleichen Sendungen von den Vorschriften dieses
Abschnitts nur die §§. 7 bis 10 Anwendung.