Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1449 
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach §. 6 dafür vorgesehenen Be- 
hältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe 
aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer 
versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern 
verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone 
der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik, oder eine von 
der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik 
angebracht sein. 
In dem gemäß §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden 
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen 
zu vermerken. 
8. 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen 
befaßt, welche dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet, 
über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 kg ein Buch 
zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des 
Aufaufs und der Abgabe, die Mengen der gekanften und abgegebenen Stoffe, sowie 
bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf 
Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung 
reifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen 
Vorschriften Platz. 
§. 26. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch 
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten. 
Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet 
diese Vorschrist keine Anwendung. 
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom 
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauf- 
tragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß §. 2 dieses Gesetzes 
erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt find. Bei Staats- 
werken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, 
kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks 
zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind. 
§. 27. Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des 
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen, 
Bamen und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur 
von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsebern bewirkt werden, welche nach 
den gemäß 5. 3 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Spreng- 
stoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichiet, über die Verausgabung ein 
Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung, 
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und 
Nummer (8§. 24. Abs. 2) angiebt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß 
zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen 
Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Veraus- 
gabung ausdrücklich ermächtigt sind. 
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind 
verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im 
Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen 
Zwecken ausschließen. 
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen. 
§. 28. Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die 
weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des §. 18 entsprechende 
Anwendung. 
§. 29. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§. 2 Ziff. 1), 
Feuerwerkskörpern und Zündplättchen — amorces — (§. 2 Ziff. 5) Handel treibt, 
darf: 
1. im Kaufladen nicht mehr als 2 ½ kg, 
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 kg vorräthig halten. 
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths 
unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden.
	        
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