Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen. 1449
tragten nicht einzeln und lose, sondern nur in den nach §. 6 dafür vorgesehenen Be-
hältern abgegeben werden. Diese Behälter müssen mit der Jahreszahl der Abgabe
aus der Fabrik und mit einer durch das Jahr der Abgabe fortlaufenden Nummer
versehen sein. Dieselbe Zahl und Nummer müssen auch an jeder in den Behältern
verpackten Sprengpatrone angebracht sein. Außerdem muß an jeder Sprengpatrone
der Name des Sprengstoffs, sowie die Firma oder Marke der Fabrik, oder eine von
der Centralbehörde gebilligte und öffentlich bekannt gemachte Bezeichnung der Fabrik
angebracht sein.
In dem gemäß §. 1 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 zu führenden
Register sind Jahreszahl und Nummer der gekauften und abgegebenen Sprengpatronen
zu vermerken.
8. 25. Wer sich mit der Anfertigung oder dem Verkaufe von Sprengstoffen
befaßt, welche dem Reichsgesetz vom 9. Juni 1884 nicht unterliegen, ist verpflichtet,
über alle An= und Verkäufe dieser Stoffe in Mengen von mehr als 1 kg ein Buch
zu führen, welches den Namen der Verkäufer und der Abnehmer, den Zeitpunkt des
Aufaufs und der Abgabe, die Mengen der gekanften und abgegebenen Stoffe, sowie
bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und Nummer angiebt. Dieses Buch ist auf
Verlangen der Polizeibehörde zur Einsicht vorzulegen. Hinsichtlich der Buchführung
reifen im Uebrigen die auf Grund des Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 erlassenen
Vorschriften Platz.
§. 26. Die Abgabe von Sprengstoffen an Personen, von welchen ein Mißbrauch
derselben zu befürchten ist, insbesondere an Personen unter 16 Jahren ist verboten.
Auf Spielwaaren, welche ganz geringe Mengen von Sprengstoffen enthalten, findet
diese Vorschrist keine Anwendung.
Die Abgabe von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des Reichsgesetzes vom
9. Juni 1884 unterliegen, darf seitens der Fabriken und Händler und ihrer Beauf-
tragten nur an solche Personen erfolgen, welche nach den gemäß §. 2 dieses Gesetzes
erlassenen Anordnungen zum Besitz von Sprengstoffen berechtigt find. Bei Staats-
werken, welche besonderer Erlaubniß zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen,
kann die Abgabe an solche Personen erfolgen, welche von der Verwaltung des Werks
zu der Annahme ausdrücklich ermächtigt sind.
§. 27. Die Verausgabung von Sprengstoffen, welche den Vorschriften des
Reichsgesetzes vom 9. Juni 1884 unterliegen, an die in Bergwerken, Steinbrüchen,
Bamen und gewerblichen Anlagen beschäftigten Bergleute, Arbeiter u. s. w. darf nur
von denjenigen Betriebsleitern, Beamten oder Aufsebern bewirkt werden, welche nach
den gemäß 5. 3 dieses Gesetzes erlassenen Anordnungen zum Besitz von Spreng-
stoffen berechtigt sind. Diese Personen sind verpflichiet, über die Verausgabung ein
Buch zu führen, welches den Namen der Empfänger, den Zeitpunkt der Verausgabung,
die Menge der verausgabten Stoffe, sowie bei Sprengpatronen deren Jahreszahl und
Nummer (8§. 24. Abs. 2) angiebt. Bei Staatswerken, welche besonderer Erlaubniß
zum Besitz von Sprengstoffen nicht bedürfen, kann die Verausgabung von solchen
Personen bewirkt werden, welche von der Verwaltung des Werkes zu der Veraus-
gabung ausdrücklich ermächtigt sind.
Die Leiter der Bergwerke, Steinbrüche, Bauten und gewerblichen Anlagen sind
verpflichtet, Maßregeln zu treffen, welche eine Verwendung der zum Verbrauch im
Betriebe verausgabten Sprengstoffe durch die Bergleute, Arbeiter u. s. w. zu anderen
Zwecken ausschließen.
V. Bestimmungen über die Lagerung von Sprengstoffen.
§. 28. Gerathen Sprengstoffe auf ihrem Lager in einen Zustand, daß die
weitere Lagerung bedenklich erscheint, so finden die Vorschriften des §. 18 entsprechende
Anwendung.
§. 29. Wer mit Pulver, Sprengsalpeter, brennbarem Salpeter (§. 2 Ziff. 1),
Feuerwerkskörpern und Zündplättchen — amorces — (§. 2 Ziff. 5) Handel treibt,
darf:
1. im Kaufladen nicht mehr als 2 ½ kg,
2. im Hause außerdem nicht mehr als 10 kg vorräthig halten.
Auf Nachweis eines besonderen Bedürfnisses kann die Erhöhung des Vorraths
unter 2 zeitweilig bis auf 15 kg gestattet werden.