1450 Abschnitt XXXI. Verkehr mit Sprengstoffen.
Die Aufbewahrung muß in einem auf dem Dachboden (Speicher) belegenen, mit
keinem Schornsteinrohre in Verbindung stehenden abgesonderten Raume erfolgen,
welcher beständig unter Verschluß gehalten und mit Licht nicht betreten wird. Die
Behälter müssen den Bestimmungen im §. 6 Abs. 1 und 2 entsprechen und mit stets
fest geschlossenen Deckeln versehen sein.
§. 30. Personen, welche nicht unter die Bestimmung des §. 29 fallen, bedürfen
für die Aufbewahrung von mehr als 2½ kg der daselbst genannten Sprengstoffe der
polizeilichen Erlaubniß.
§. 31. Größere als die im §. 29 angegebenen Mengen dieser Sprengstoffe sind
außerhalb der Ortschaften in besonderen Magazinen aufzubewahren, von deren Sicher-
heit die Polizeibehörde sich überzeugt hat. Diese Magazine müssen sich, wenn sie über
Tage liegen, im Wirkungsbereiche sachgemäß ausgeführter und unter Aussicht stehender
Blitzableiter befinden.
Handelt es sich um Magazine, welche zu einem der Aussicht der Bergbehörde
unterstehenden Werke gehören, so hat die Polizeibehörde die Prüfung in Gemeinschaft
mit der Bergbehörde vorzunehmen.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu diesen Magazinen in den
Händen der Behörde bleiben.
§. 32. Die Aufbewahrung der im §. 29 genannten Sprengstoffe an der Her-
stellungsstätte sowie an der Verbrauchsstätte unterliegt den im §. 33 gegebenen
Vorschriften.
§. 33. Die im §. 2 aufgeführten Sprengstoffe dürfen — abgesehen von den
im §. 29 vorgesehenen Ausnahmen — nur an der Herstellungsstätte oder an den-
jenigen Orten, wo sie innerhalb eines Betriebes zur unmittelbaren Verwendung ge-
langen, oder in besonderen Magazinen gelagert werden
Für die Lagerung an der Herstellungsstätte sind, in Ermangelung besonderer, bei
Genehmigung der Anlage gemäß §. 16 der Gew. O. vorgeschriebenen Bedingungen,
die Weisungen der Orts-Polizeibehörde zu beachten. «
Die Niederlagen an der Verbrauchsstätte sowie die besonderen Magazine bedürfen
der polizeilichen Genehmigung und sind nach den von der Polizeibehörde zu ertheilen-
den Vorschriften einzurichten.
Für solche Niederlagen oder Magazine, welche zu einem der Aussicht der Berg-
behörde unterstehenden Werke gehören, tritt diese an die Stelle der Polizeibehörde.
Es kann angeordnet werden, daß die Schlüssel zu den Niederlagen oder Maga-
zinen in den Händen der Behörde bleiben.
§. 34. Andere als die im §. 2 aufgeführten, insbesondere die im §. 3 ge-
nannten Sprengstoffe, dürfen nur an der Herstellungsstätte gelagert werden.
Zu Versuchszwecken kann die Lagerung neuer Sprengstoffe an anderen Orten
von der Landes-Polizeibehörde gestattet werden.
VI. Strafbestimmungen.
§. 35. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Vorschriften werden nach §. 367
Nr. 5 des Str. G. B. bestraft, soweit nicht härtere Strafen nach dem Reichsgesetze
vom 9. Juni 1884 verwirkt sind.
Schlußbestimmung.
§. 36. Weitergehende bergpolizeiliche Vorschriften und Anordnungen über die
Verwendung von Sprengstoffen beim Bergbau werden durch die vorstehenden Be-
stimmungen nicht berührt. Auch bleiben internationale Abreden über den Verkehr
mit Sprengstoffen unberührt.
§. 37. Diese Polizei-Verordnung tritt mit dem 1. April 1894 in Kraft, mit
welchem Tage alle im Jahre 1879 und seitdem über den Verkehr mit Sprengstoffen
von den Ministern des Junern und für Handel und Gewerbe, den Regierungs-
Präsidenten, Bezirksregierungen und Landdrosteien erlassenen Polizei= Verordnungen
unwirksam werden.