Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. 
Schutz des geistigen Eigenthums. 
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen, 
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken. 
Vom 11. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 339)!). 
I. Schriftstücke. 
a) Ausschließliches Recht des Urhebers. 
§. 1. Das Recht, ein Schriftwerk:) auf mechanischem Wege zu verviel- 
fältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu. 
§. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige 
Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer be- 
stehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet. 
i) Einf. in Elsaß-Lothringen Ges. 27. Jan. 1873 (R. G. Bl. S. 42). Instr. 
7. Dez. 1870 (C. Bl. d. D. R. 1876 S. 120) und Bek. 23. März 1892 (das. 
S. 155). Buchhändler oder Musikalienhändler, die Werke von ausländischen Autoren, 
die zuerst im Auslande erschienen sind, im Inlande herausgegeben, haben keinen 
Anspruch auf den Schutz des Ges. 11. Juni 1870. Für Werke ausländischer Autoren, 
die im Auslande erscheinen, gilt der Schutz des Ges. nur im Falle internationaler 
Vertragsbestimmung, Erk. R. G. 12. Juni 1880 (E. Crim. II. 180). Uebereinkunft 
zwischen Deutschland und Frankreich, betr. den Schutz von Werken der Literatur und 
Kunst, 19. April 1883 (R. G. Bl. S. 269). Bek. wegen Ausführung der Ueber- 
einkunft, 3. Nov. 1883 (C. Bl. d. D. R. S. 317); Uebereinkunft zwischen Dentsch- 
land und Belgien, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, 12. Dez. 
1883 (R. G. Bl. S. 173) und Bek. 18. Dez. 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 324); 
desgl. zwischen Deutschland und Italien 20. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 193) nebst 
Bek. 18. Dez. 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 327) und zu Nr. 3 14. Jan. 1885 
(das. S. 21) — desgl. zwischen Deutschland und Großbritannien 2. Juni 1886 (R. G. 
Bl. S. 237) zwischen Deutschland und der Schweiz 23. Mai 1881 (R. G. Bl. 
S. 171) und Bek. 28. Sept. 1881 (C. Bl. d. D. R. S. 406), zwischen Deutschland 
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika 25. Jaon. 1892 (R. G. Bl. S. 473). 
Uebereinkunft 9. Sept. 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 225), betr. die Bildung 
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst 
(geschlossen zwischen Preußen, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, 
der Schweiz, Haiti, Liberia und Tunis). 
Art. 2. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber (auteurs) oder 
ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke und zwar 
sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt 
nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen 
Urbebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß 
dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen abhängig, welche durch die 
Gesetze des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind. 
 
	        
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