Abschnitt XXXII.
Schutz des geistigen Eigenthums.
Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken, Abbildungen,
musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken.
Vom 11. Juni 1870 (B. G. Bl. S. 339)!).
I. Schriftstücke.
a) Ausschließliches Recht des Urhebers.
§. 1. Das Recht, ein Schriftwerk:) auf mechanischem Wege zu verviel-
fältigen, steht dem Urheber desselben ausschließlich zu.
§. 2. Dem Urheber wird in Beziehung auf den durch das gegenwärtige
Gesetz gewährten Schutz der Herausgeber eines aus Beiträgen Mehrerer be-
stehenden Werkes gleich geachtet, wenn dieses ein einheitliches Ganzes bildet.
i) Einf. in Elsaß-Lothringen Ges. 27. Jan. 1873 (R. G. Bl. S. 42). Instr.
7. Dez. 1870 (C. Bl. d. D. R. 1876 S. 120) und Bek. 23. März 1892 (das.
S. 155). Buchhändler oder Musikalienhändler, die Werke von ausländischen Autoren,
die zuerst im Auslande erschienen sind, im Inlande herausgegeben, haben keinen
Anspruch auf den Schutz des Ges. 11. Juni 1870. Für Werke ausländischer Autoren,
die im Auslande erscheinen, gilt der Schutz des Ges. nur im Falle internationaler
Vertragsbestimmung, Erk. R. G. 12. Juni 1880 (E. Crim. II. 180). Uebereinkunft
zwischen Deutschland und Frankreich, betr. den Schutz von Werken der Literatur und
Kunst, 19. April 1883 (R. G. Bl. S. 269). Bek. wegen Ausführung der Ueber-
einkunft, 3. Nov. 1883 (C. Bl. d. D. R. S. 317); Uebereinkunft zwischen Dentsch-
land und Belgien, betr. den Schutz an Werken der Literatur und Kunst, 12. Dez.
1883 (R. G. Bl. S. 173) und Bek. 18. Dez. 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 324);
desgl. zwischen Deutschland und Italien 20. Juni 1884 (R. G. Bl. S. 193) nebst
Bek. 18. Dez. 1884 (C. Bl. d. D. R. S. 327) und zu Nr. 3 14. Jan. 1885
(das. S. 21) — desgl. zwischen Deutschland und Großbritannien 2. Juni 1886 (R. G.
Bl. S. 237) zwischen Deutschland und der Schweiz 23. Mai 1881 (R. G. Bl.
S. 171) und Bek. 28. Sept. 1881 (C. Bl. d. D. R. S. 406), zwischen Deutschland
und den Vereinigten Staaten von Nordamerika 25. Jaon. 1892 (R. G. Bl. S. 473).
Uebereinkunft 9. Sept. 1886 (R. G. Bl. 1887 S. 225), betr. die Bildung
eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst
(geschlossen zwischen Preußen, Belgien, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien,
der Schweiz, Haiti, Liberia und Tunis).
Art. 2. Die einem der Verbandsländer angehörigen Urheber (auteurs) oder
ihre Rechtsnachfolger genießen in den übrigen Ländern für ihre Werke und zwar
sowohl für die in einem der Verbandsländer veröffentlichten, als für die überhaupt
nicht veröffentlichten, diejenigen Rechte, welche die betreffenden Gesetze den inländischen
Urbebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden. Der Genuß
dieser Rechte ist von der Erfüllung der Bedingungen abhängig, welche durch die
Gesetze des Ursprungslandes des Werkes vorgeschrieben sind.