Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1452 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck. 
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern der- 
elben zu. 
§. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht 
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von 
Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
b) Verbot des Nachdrucks. 
§. 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne 
Genehmigung des Berechtigten (§8. 1, 2, 3) hergestellt wird:), heißt Nachdruck 
und ist verboten. 
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk 
ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird. 4 
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn 
es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten. 
§. 5. Als Nachdruck (S. 4) ist auch anzusehen: 
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht 
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten). Z„ 
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift 
desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck; 
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen, 
welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung 
gehalten sind; 
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger 
dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet; 
4) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes 
Epüts s erlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich 
gestattet ist. 
§. 6. Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes 
gelten als Nachdruck: 
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine 
Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird; 
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen 
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird; 
Tc) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatt 
oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die 
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des 
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren 
  
Zu Anmerkung 1 auf S. 1451. 
Art. 4. Der Ausdruck „Werke der Kunst und Literatur“ umfaßt Bücher, 
Brochüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische 
Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst, 
der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische 
Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne, 
Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche 
der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger 
Vervielfältigung veröffentlicht werden kann. 
Art. 6. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke geschützt. 
Ausf. Ges. 4. April und Vd. 11. Juli 1888 (R. G. Bl. S. 139 und 225) 
und Ausf. Bek. 7. Aug. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 673); Bek. 30. Juli 1888 
(R. G. Bl. S. 227) betr. Beitritt Luxemburgs. 
Kommentar von Stenglein in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen 
Reiches“, 2. Aufl., Berlin 1896 S. 1. 
2) D. i. jeder durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdruck 
eigener geistiger Thätigkeit, ohne Rücksicht auf seinen schriftstellerischen Werth, E. 
Ciim. XII. 259, in allen seinen Auflagen, E. Crim. XVI. 352; auch Sammel- 
werke. 
1) Zum Zwecke der widerrechtlichen Verbreitung, E. Crim. IX. 109; auch der 
Nachdruck vom Nachdruck ist strafbar, E. Crim. XIV. 67.
	        
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