1452 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck.
Das Urheberrecht an den einzelnen Beiträgen steht den Urhebern der-
elben zu.
§. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von
Todeswegen auf Andere übertragen werden.
b) Verbot des Nachdrucks.
§. 4. Jede mechanische Vervielfältigung eines Schriftwerkes, welche ohne
Genehmigung des Berechtigten (§8. 1, 2, 3) hergestellt wird:), heißt Nachdruck
und ist verboten.
Hinsichtlich dieses Verbotes macht es keinen Unterschied, ob das Schriftwerk
ganz oder nur theilweise vervielfältigt wird. 4
Als mechanische Vervielfältigung ist auch das Abschreiben anzusehen, wenn
es dazu bestimmt ist, den Druck zu vertreten.
§. 5. Als Nachdruck (S. 4) ist auch anzusehen:
a) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von noch nicht
veröffentlichten Schriftwerken (Manuskripten). Z„
Auch der rechtmäßige Besitzer eines Manuskriptes oder einer Abschrift
desselben bedarf der Genehmigung des Urhebers zum Abdruck;
b) der ohne Genehmigung des Urhebers erfolgte Abdruck von Vorträgen,
welche zum Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung
gehalten sind;
c) der neue Abdruck von Werken, welchen der Urheber oder der Verleger
dem unter ihnen bestehenden Vertrage zuwider veranstaltet;
4) die Anfertigung einer größeren Anzahl von Exemplaren eines Werkes
Epüts s erlegers, als demselben vertragsmäßig oder gesetzlich
gestattet ist.
§. 6. Uebersetzungen ohne Genehmigung des Urhebers des Originalwerkes
gelten als Nachdruck:
a) wenn von einem, zuerst in einer todten Sprache erschienenen Werke eine
Uebersetzung in einer lebenden Sprache herausgegeben wird;
b) wenn von einem gleichzeitig in verschiedenen Sprachen herausgegebenen
Werke eine Uebersetzung in einer dieser Sprachen veranstaltet wird;
Tc) wenn der Urheber sich das Recht der Uebersetzung auf dem Titelblatt
oder an der Spitze des Werkes vorbehalten hat, vorausgesetzt, daß die
Veröffentlichung der vorbehaltenen Uebersetzung nach dem Erscheinen des
Originalwerkes binnen einem Jahre begonnen und binnen drei Jahren
Zu Anmerkung 1 auf S. 1451.
Art. 4. Der Ausdruck „Werke der Kunst und Literatur“ umfaßt Bücher,
Brochüren und alle anderen Schriftwerke; dramatische und dramatisch-musikalische
Werke, musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der zeichnenden Kunst,
der Malerei, der Bildhauerei; Stiche, Lithographien, Illustrationen, geographische
Karten; geographische, topographische, architektonische oder sonstige wissenschaftliche Pläne,
Skizzen und Darstellungen plastischer Art; überhaupt jedes Erzeugniß aus dem Bereiche
der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, welches im Wege des Drucks oder sonstiger
Vervielfältigung veröffentlicht werden kann.
Art. 6. Rechtmäßige Uebersetzungen werden wie Originalwerke geschützt.
Ausf. Ges. 4. April und Vd. 11. Juli 1888 (R. G. Bl. S. 139 und 225)
und Ausf. Bek. 7. Aug. 1888 (C. Bl. d. D. R. S. 673); Bek. 30. Juli 1888
(R. G. Bl. S. 227) betr. Beitritt Luxemburgs.
Kommentar von Stenglein in „Strafrechtliche Nebengesetze des Deutschen
Reiches“, 2. Aufl., Berlin 1896 S. 1.
2) D. i. jeder durch Zeichen äußerlich erkennbar gemachte Gedankenausdruck
eigener geistiger Thätigkeit, ohne Rücksicht auf seinen schriftstellerischen Werth, E.
Ciim. XII. 259, in allen seinen Auflagen, E. Crim. XVI. 352; auch Sammel-
werke.
1) Zum Zwecke der widerrechtlichen Verbreitung, E. Crim. IX. 109; auch der
Nachdruck vom Nachdruck ist strafbar, E. Crim. XIV. 67.