1454 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck.
erstreckt sich die Schutzfrist auf die Dauer von dreißig Jahren nach dem Tode
des Letztlebenden derselben.
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden,
richtet sich die Schutzfrist für die einzelnen Beiträge danach, ob die Urheber
derselben genannt sind oder nicht (88. 8, 11).
§. 10. Einzelne Aufsätze, Abhandlungen 2c., welche in periodischen Werken
als: Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern 2c., erschienen sind, darf der
Urheber, falls nichts Anderes verabredet ist, auch ohne Einwilligung des
Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufsgenommen
sind, nach zwei Jahren vom Ablauf des Jahres des Erscheinens an gerechnet,
anderweitig abdrucken.
§. 11. Bei Schriftwerken, welche bereits veröffentlicht sind, ist die im
§. 8 vorgeschriebene Dauer des Schutzes an die Bedingung geknüpft, daß der
wahre Name des Urhebers auf dem Titelblatt oder unter der Zueignung oder
unter der Vorrede angegeben ist.
Bei Werken, welche durch Beiträge mehrerer Mitarbeiter gebildet werden,
genügt es für den Schutz der Beiträge, wenn der Name des Urhebers an der
Spitze oder am Schluß des Beitrags angegeben ist.
Ein Schriftwerk, welches entweder unter einem anderen, als dem wahren
Namen des Urhebers veröffentlicht, oder bei welchem ein Urheber gar nicht
angegeben ist, wird dreißig Jahre lang, von der ersten Herausgabe an gerechnet,
gegen Nachdruck geschützt (S. 28).
Wird innerhalb areitig Jahre, von der ersten Herausgabe an gerechnet,
der wahre Name des Urhebers von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten
Rechtsnachfolgern zur Eintragung in die Eintragsrolle (8§. 39 ff.) angemeldet,
so wird dadurch dem Werke die im F. 8 bestimmte längere Dauer des Schutzes
erworben.
12. Die erst nach dem Tode des Urhebers erschienenen Werke werden
dei Jhre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachdruck
geschützt.
§. 13. Akademien, Universitäten, sonstige juristische Personen, öffentliche
Unterrichtsanstalten, sowie gelehrte oder andere Gesellschaften, wenn sie als
Herausgeber dem Urheber gleich zu achten sind (5. 2), genießen für die von
ihnen herausgegebenen Werke einen Schutz von dreißig Jahren nach deren
Erscheinen.
§. 14. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen,
wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jeden Bandes oder einer
jeden Abtheilung an berechnet.
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Auf-
gabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind,
beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der
letzten Abtheilung.
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher er-
schienenen Bände, Abtheilungen 2c. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso
die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein
neues Werk zu behandeln.
§. 15. Das Verbot der Herausgabe von Uebersetzungen dauert in dem
Falle des §. 6 Littr. b. fünf Jahre vom Erscheinen des Originalwerkes, in
dem Falle des S. 6 Littr. c. fünf Jahre vom ersten Erscheinen der rechtmäßigen
Uebersetzung ab gerechnet.
§. 16. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist (§§. 8 ff.) wird das
Todesjahr des Verfassers, beziehungsweise das Kalenderjahr des ersten Erscheinens
des Werkes oder der Uebersetzung nicht eingerechnet.
§. 17. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassen-
schaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers
und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.