Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Schriftwerken. Nachdruck. 1455
e) Entschädigung und Strafen.
§. 18. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen Nachdruck 1) (Sg. 4 ff.
in der Absicht, denselben innerhalb oder außerhalb des Haiküanct — 2
verbreiten?), veranstaltet, ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger zu ent-
schädigen verpflichtet und wird außerdem mit einer Geldstrafe bis zu dreitausend
Mark bestraft.
Die Bestrafung des Nachdrucks bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn der Ver-
anstalter desselben auf Grund entschuldbaren, thatsächlichen oder rechtlichen
Irrthums in gutem Glauben gehandelt hat.
Kann die verwirkte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so wird dieselbe
nach Maßgabe der allgemeinen Strafgesetze in eine entsprechende Freiheitsstrafe
bis zu sechs Monaten umgewandelt.
Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung) kann auf
Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an den Beschädigten zu
erlegende Geldbuße bis zum Betrage von sechstausend Mark erkannt werden.
Für diese Buße haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-
gungsanspruches aus.
Wenn den Veranstalter des Nachdrucks kein Verschulden trifft, so haftet er
dem Urheber oder dessen Rechtsnachfolger für den entstandenen Schaden bis zur
Höhe seiner Bereicherung.
§. 19. Darüber, ob ein Schaden entstanden ist, und wie hoch sich derselbe
beläuft, desgleichen über den Bestand und die Höhe einer Bereicherung, ent-
scheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung.
§. 20. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit einen anderen zur Veran-
staltung eines Nachdrucks veranlaßt, hat die im §. 18 festgesetzte Strafe verwirkt,
und ist den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nach Maßgabe der 8§. 18
und 19 zu entschädigen verpflichtet, und zwar selbst dann, wenn der Veranstalter
des Nachdrucks nach §. 18 nicht strafbar oder ersatzverbindlich sein sollte.
Wenn der Veranstalter des Nachdrucks ebenfalls vorsätzlich oder aus Fahr-
lassigkeit gehandelt hat, so haften Beide dem Berechtigten solidarisch.
Die Strafbarkeit und die Ersatzverbindlichkeit der übrigen Theilnehmer am
Nachdruck richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften.
21. Die vorräthigen Nachdrucks-Exemplare und die zur widerrechtlichen
Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten,
— —
1) Ob der Nachdruck für das Inland oder für das Ausland veranstaltet wird,
ist ohne Einfluß auf die Strafbarkeit, Erk. 1. Okt. 1883 (E. Civ. IX. 109).
2) Die Absicht, zu verbreiten, bildet im §. 18 den Gegensatz der Absicht, die
Nachbildung zum eigenen Privatgebrauch zu verwenden. Will demnach der Nach-
drucker die hergestellten Exemplare nicht nur für sich benutzen, so ist die Absicht der
„Verbreitung“ anzunehmen; folgeweise versteht das Gesetz diesen Ausdruck dahin, daß
die Absicht irgend einer Mittheilung der nachgedruckten Exemplare an andere Personen,
als den Nachdrucker, zu deren Gebrauch genügt. Die Verbreitung des §. 18, im
Gegensatze zu dem des §. 25, braucht keine gewerbsmäßige zu sein, überhaupt nicht
zum Zwecke eines Erwerbes geschehen; auch braucht sie nicht in der Weise zu erfolgen,
daß die Nachdruckseremplare in das Eigenthum einer anderen Person übertragen
werden; die Abschriften einer musikalischen Komposition an andere, damit diese die-
selben als solche, also zu den musikalischen Zwecken, denen sie dienen sollen, benutzen,
beispielsweise durch Verleihen, genügt; es liegt auch darin eine Beschädigung des
Verfassers oder des Verlegers oder doch die Gefahr einer Beschädigung, da dem Ankauf
der rechtmäßigen Exemplare auf diese Weise entgegengewirkt wird. Es liegt mithin
ein verbotener Nachdruck, beziehungsweise eine verbotene Vervielfältigung, beispiels-
weise auch dann vor, wenn ein Musikdirigent zur Benutzung bei seinen Aufführungen,
von den Orchester-, Chor= und Solostimmen Abschriften fertigen läßt und zwar in
einer solchen Zahl, daß dadurch der Komponist 2c., in der vermögensrechtlichen Aus-
nutzung des Werkes beeinträchtigt wird, Erk. 25. März 1886 (E. Crim. XIV. 45).
:) Also nicht neben der bloßen Einziehung von Nachdruckeremplaren, Erk. R. G.
21. Okt. 1887 (G. A. XXXV. 327).