Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Urheberrecht an musikalischen u. dramatischen Werken. 1459 
sehen, welche nicht als eigenthümliche Kompositionen betrachtet werden können, 
insbesondere Auszüge aus einer musikalischen Komposition, Arrangements für 
einzelne oder mehrere Instrumente oder Stimmen, sowie der Abdruck von ein- 
zelnen Motiven oder Melodien eines und desselben Werkes, die nicht künstlerisch 
verarbeitet sind. 8 chdruck is 
8. 47. s Nachdruck ist nicht anzusehen: das Anführen einzelner Stellen 
eines bereits veröffentlichten Werkes der Tonkunst, die Aufnahme bereits ver- 
öffentlichter kleinerer Kompositionen in ein nach seinem Hauptinhalte selbstäu- 
diges wissenschaftliches Werk, sowie in Sammlungen von Werken verschiedener 
Komponisten zur Benutzung in Schulen, ausschließlich der Musikschulen. Vor- 
ausgesetzt ist jedoch, daß der Urheber oder die benutzte Quelle angegeben ist, 
widrigenfalls die Strafbestimmung des §. 24 Platz greift. 
§. 438. Als Nachdruck ist nicht anzusehen: die Benutzung eines bereits ver- 
öffentlichten Schriftwerkes als Text zu musikalischen Kompositionen, sofern der 
Text in Verbindung mit der Komposition abgedruckt wird. 
Ausgenommen sind solche Texte, welche ihrem Wesen nach nur für den 
Zweck der Komposition Bedeutung haben, namentlich Texte zu Opern und Ora- 
torien. Texte dieser Art dürfen nur unter Genehmigung ihres Urhebers mit 
den musikalischen Kompositionen zusammen abgedruckt werden. 
Zum Abdruck des Textes ohne Musik ist die Einwilligung des Urhebers 
oder seiner Rechtsnachfolger erforderlich. 
§5. 49. Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 
Gutachten über den Nachdruck musikalischer Kompositionen abzugeben haben, 
sollen aus Komponisten, Musikverständigen und Musikalienhändlern bestehen. 
IV. Oeffentliche Aufführung dramatischer, musikalischer oder 
dramatisch-musikalischer Werke. 
§. 50. Das Recht, ein dramatisches, musikalisches oder dramatisch-musika- 
lisches Werk öffentlich aufzuführen!), steht dem Urheber und dessen Rechts- 
nachfolgern (S. 3) ausschließlich zu. 
In Betreff der dramatischen und dramatisch-musikalischen Werke ist es 
hierbei gleichgültig, ob das Werk bereits durch den Druck 2c. veröffentlicht 
worden ist oder nicht. Musikalische Werke, welche durch Druck veröffentlicht 
worden sind, können ohne Genehmigung des Urhebers öffentlich aufgeführt 
werden, falls nicht der Urheber auf dem Titelblatt oder an der Spitze des 
Werkes sich das Recht der öffentlichen Aufführung vorbehalten hat. 
Dem Urheber wird der Verfasser einer rechtmäßigen Uebersetzung des dra- 
matischen Werkes in Beziehung auf das ausschließliche Recht zur öffentlichen 
Aufführung dieser Uebersetzung gleich geachtet. 
Die öffentliche Aufführung einer rechtswidrigen Uebersetzung (§. 6) oder 
einer rechtswiprigen Bearbeitung (§. 46) des Originalwerkes ist untersagt. 
§. 51. Sind mehrere Urheber vorhanden, so ist zur Veranstaltung der 
öffentlichen Aufführung die Genehmigung jedes Urhebers erforderlich. 
Bei musikalischen Werken, zu denen ein Text gehört, einschließlich der dra- 
matisch-musikalischen Werke, genügt die Genehmigung des Komponisten allein. 
§. 52. In Betreff der Dauer des ausschließlichen Rechts zur öffentlichen 
Aufführung kommen die §§. 8 bis 17 zur Anwendung. 
Anonyme und pseudonyme Werke, welche zur Zeit ihrer ersten rechtmäßigen 
öffentlichen Aufführung noch nicht durch den Druck veröffentlicht sind, werden 
dreißig Jahre vom Tage der ersten rechtmäßigen Aufführung an, posthume 
Werke dreißig Jahre vom Tode des Urhebers an gegen unbefugte öffentliche 
Aufführung geschützt. 
Wenn der Urheber des anonymen oder pseudonymen Werkes oder sein 
hierzu legitimirter Rechtsnachfolger innerhalb der Frist von dreißig Jahren 
) Oeffentliche Aufführungen sind nicht nur die Aufführungen an öffentlichen 
Orten mit unbeschränkter Zuhörerzahl, sondern auch Aufführungen in geschlossenen 
Räumen, wenn der Zutritt Jedermann unbedingt, oder doch gegen leicht zu erfüllende 
Bedingungen freisteht. Vergl. Mot. S. 42. 
927
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.