Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1460 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an musikalischen u. dramatischen Werken. 
den wahren Namen des Urhebers vermittelst Eintragung in die Eintragsrolle 
(§. 39) bekannt macht oder wenn der Urheber das Werk innerhalb derselben 
Frist unter seinem wahren Namen veröffentlicht, so gelangt die Bestimmung 
des §. 8 zur Anwendung. » 
§. 53. Bei dramatischen, musikalischen und dramatisch-musikalischen Werken, 
welche noch nicht mechanisch vervielfältigt, aber öffentlich aufgeführt worden 
sind, gilt bis zum Gegenbeweise derjenige als Urheber, welcher bei der Ankün- 
digung der Aufführung als solcher bezeichnet worden ist. 
§. 54. Wer vorsätzlich oder aus Fahrlässigkeit ein dramatisches, musika- 
lisches oder dramatisch-musikalisches Werk vollständig oder mit unwesentlichen 
Aenderungen unbefugter Weise öffentlich aufführt, ist den Urheber oder dessen 
Rechtsnachfolger zu entschädigen 1) verpflichtet und wird außerdem mit einer 
Geldstrafe nach Maßgabe der §§. 18 und 23 bestraft. 
Auf den Veranlasser der unbefugten Aufführung findet der §. 20 mit der 
Maßgabe Anwendung, daß die Höhe der Entschädigung nach §. 55 zu bemessen ist. 
§. 55. Die Entschädigung, welche dem Berechtigten im Falle des §. 54 zu 
gewähren ist, besteht in dem ganzen Betrage der Einnahme von jeder Auf- 
führung ohne Abzug der auf dieselbe verwendeten Kosten. 
Ist das Werk in Verbindung mit anderen Werken aufgeführt worden, so 
ist, unter Berücksichtigung der Verhältnisse, ein entsprechender Theil der Ein- 
nahme als Entschädigung festzusetzen. 
Wenn die Einnahme nicht zu ermitteln oder eine solche nicht vorhanden 
gnt ip wird der Betrag der Ensschädigung vom Richter nach freiem Ermessen 
estgestellt. 
Trifft den Veranstalter der Aufführung kein Verschulden, so haftet er dem 
Berechtigten auf Höhe seiner Bereicherung. 
§. 56. Die Bestimmungen in den 8§. 26 bis 42 finden auch in Betreff 
der Aufführung von dramatischen, mufikalischen und dramatisch-musikalischen 
Werken Anwendung. 
V. Allgemeine Bestimmungen. 
§. 57. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1871 in Kraft. 
Alle früheren, in den einzelnen Staaten des Deutschen Reiches geltenden recht- 
lichen Bestimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Schriftwerken, Ab- 
bildungen, musikalischen Kompositionen und dramatischen Werken treten von 
bemielben Tage ab außer Wirksamkeit. 
§. 59. Insofern nach den bisherigen Landesgesetzgebungen für den Vor- 
behalt des Uebersetzungsrechts andere Förmlichkeiten und für das Erscheinen 
der ersten Uebersetzung andere Fristen, als im §. 6 Littr. c. vorgeschrieben 
sind, hat es bei denselben in Betreff derjenigen Werke, welche vor dem Inkraft- 
treten des gegenwärtigen Gesetzes bereits erschienen sind, sein Bewenden. 
§. 60. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist 
nicht mehr zulässig — — —). 
. 61. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werke in- 
ländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen 
oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei Verlegern erscheinen, die im Gebiete 
des Deutschen Reiches ihre Handelsniederlassung haben, so stehen diese Werke 
unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 62. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte er- 
1) Im Falle der unbefugten Aufführung eines dramatischen Werkes ist die Zu- 
erkennung einer Entschädigung oder einer Geldbuße (§. 18 Abs. 4) nicht von dem 
Nachweise eines Schadens für den Berechtigten abhängig, Erk. R. G. 18. Mär 
1880 (E. Crim. I. 328) und 20. Juni 1882 (E. Crim. VI. 398); 7. Febr. 189 
(E. Crim. XXVIII. 161). 
2) Uebergangsbestimmung, heute nicht mehr praktisch. ç 
3) Die früher ertheilten Privilegien sind heute wohl sämmtlich erloschen, weshalb 
Abs. 2—4 veraltet sind.
	        
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