Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1462 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet 
worden ist, als bei dem Originalwerk); .. 
2. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, sondern 
mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist; 
wenn die Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste sich an einem 
Werke der Baulunst, der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder 
Manufakturen befindet; 
wenn der Urheber oder Verleger dem unter ihnen bestehenden Vertrage 
zuwider eine neue Vervielfältigung des Werkes veranstalten; 
wenn der Verleger eine größere Anzahl von Exemplaren eines Werkes 
anfertigen läßt, als ihm vertragsmäßig oder gesetzlich gestattet ist. 
§. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie eines Werkes der bildenden Künste, sofern dieselbe ohne 
die Absicht der Verwerthung angefertigt wird. Es ist jedoch verboten, 
den Namen oder das Monogramm des Urhebers des Werkes in irgend 
einer Weise auf der Einzelkopie anzubringen, widrigenfalls eine Geld- 
strafe bis zu fünfhundert Mark verwirkt ist; 
2. die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch 
die plastische Kunst, oder umgekehrt; 
3. die Nachbildung von Werken der bildenden Künste, welche auf oder an 
Straßen oder öffentlichen Plätzen bleibend sich befinden. Die Nach- 
bildung darf jedoch nicht in derselben Kunstform erfolgen; 
4. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste 
in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, daß das letztere als die Hauptsache 
erscheint, und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. 
Jedoch muß der Urheber des Originals oder die benutzte Quelle an- 
gegeben werden, widrigenfalls die Strafbestimmung im §. 24 des Gesetzes 
11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (B. G. 
Bl. 1870 S. 339), Platz greift. 
§. 7. Wer ein von einem Anderen herrührendes Werk der bildenden 
Künste auf rechtmäßige Weise, aber mittelst eines anderen Kunstverfahrens 
nachbildet, hat in Beziehung auf das von ihm hergebrachte Werk das Recht 
eines Urhebers (C. 1), auch wenn das Original bereits Gemeingut geworden ist. 
§. 8. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste das Eigen- 
thum am Werke einem Anderen überläßt, so ist darin die Uebertragung des 
Nachbildungsrechts fortan nicht enthalten; bei Portraits und Portraitbüsten 
geht dieses Recht jedoch auf den Besteller über. 
Der Eigenthümer des Werkes ist nicht verpflichtet, dasselbe zum Zweck der 
Veranstaltung von Nachbildungen an den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger 
herauszugeben. 
  
B. Dauer des Urheberrechts. 
§. 9. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird für 
die Sebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben 
gewährt. 
Bei Werken, welche veröffentlicht sind, ist diese Dauer des Schutzes an die 
Bedingung geknüpft, daß der wahre Name des Urhebers auf dem Werke voll- 
ständig genannt oder durch kenntliche Zeichen ausgedrückt ist. 
erke, welche entweder unter einem anderen, als dem wahren Namen des 
Urhebers veröffentlicht, oder bei welchen ein Urheber gar nicht angegeben ist, 
werden dreißig Jahre lang, von der Veröffentlichung an, gegen Nachbildung 
geschützt. Wird innerhalb dieser dreißig Jahre der wahre Name des Urhebers 
von ihm selbst oder seinen hierzu legitimirten Rechtsnachfolgern zur Eintragung 
in die Eintragsrolle (§. 39 des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das 
  
1) Auch durch ein mittels Oelfarben bewirktes Uebermalen einer im Wege recht- 
mäßiger Nachbildung eines Kunstwerkes gefertigten Photographie kann eine strafbare 
echlichung des Originals begangen werden, Erk. R. G. 9. Nov. 1882 (E. Crim. 
234).
	        
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