Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Werken der bildenden Künste. 1463
Urheberrecht an Schriftwerken 2c.. — B. G. Bl. 1870 S. 339) angemeldet, so
wird dadurch dem Werke die in Abs. 1 bestimmte längere Dauer des Schutzes
erworben.
§. 10. Bei Werken, die in mehreren Bänden oder Abtheilungen erscheinen,
wird die Schutzfrist von dem ersten Erscheinen eines jebbthelunger * einer
jeden Abtheilung an berechnet.
Bei Werken jedoch, die in einem oder mehreren Bänden eine einzige Auf-
gabe behandeln und mithin als in sich zusammenhängend zu betrachten sind,
beginnt die Schutzfrist erst nach dem Erscheinen des letzten Bandes oder der
letzten Abtheilung.
Wenn indessen zwischen der Herausgabe einzelner Bände oder Abtheilungen
ein Zeitraum von mehr als drei Jahren verflossen ist, so sind die vorher er-
schienenen Bände, Abtheilungen 2c. als ein für sich bestehendes Werk und ebenso
die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden weiteren Fortsetzungen als ein
neues Werk zu behandeln.
§. 11. Die erst nach dem Tode des Urhebers veröffentlichten Werke werden
burssis Jahre lang, vom Tode des Urhebers an gerechnet, gegen Nachbildung
eschützt.
§. 12. Einzelne Werke der bildenden Künste, welche in periodischen
Werken, als Zeitschriften, Taschenbüchern, Kalendern 2c. erschienen sind, darf
der Urheber, falls nicht anders verabredet ist, auch ohne Einwilligung des
Herausgebers oder Verlegers des Werkes, in welches dieselben aufgenommen
sind, nach zwei Jahren, vom Ablaufe des Jahres des Erscheinens an gerechnet,
anderweitig abdrucken.
§. 13. In den Zeitraum der gesetzlichen Schutzfrist wird das Todesjahr
des Verfassers bezw. das Kalenderjahr der ersten Veröffentlichung oder des
ersten Erscheinens des Werkes nicht eingerechnet.
S. 14. Wenn der Urheber eines Werkes der bildenden Künste gestattet,
daß dasselbe an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder
Manufakturen nachgebildet wird, so genießt er den Schutz gegen weitere Nach-
bildungen an Werken der Industrie 2c. nicht nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes, sondern nur nach Maßgabe des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht
an Mustern und Modellen .
§. 15. Ein Heimfallsrecht des Fiskus oder anderer zu herrenlosen Verlassen-
schaften berechtigter Personen findet auf das ausschließliche Recht des Urhebers
und seiner Rechtsnachfolger nicht statt.
C. Sicherstellung des Urheberrechts.
§. 16. Die Bestimmungen in den §§. 18—42 des Gesetzes vom 11. Juni
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc. (B. G. Bl. 1870 S. 339),
finden auch auf die Nachbildung von Werken der bildenden Künste entsprechende
Anwendung.
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach Maßgabe des §. 31 des ge-
nannten Gesetzes Gutachten über die Nachbildung von Werken der bildenden
seünste abzugeben haben, sollen aus Künstlern verschiedener Kunstzweige, aus
Kunsthändlern, Kunstgewerbetreibenden und aus anderen Kunstverständigen
bestehen?.
D. Allgemeine Bestimmungen.
§. 17. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1876 in Kraft.
Alle früheren in den einzelnen Staaten des Deutschen Reichs geltenden Be-
stimmungen in Beziehung auf das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
treten von- demselben Tage ab außer Wirksamkeit.
88).
) Wegen des Verhältnisses der Kunst zur Industrie, insbesondere zur Kunst-
industrie vergl. E. Crim. XXI. 149, E. Civ. XXIII. 116.
2) Vergl. Anm. 2 oben S. 1461.
:) Uebergangsbestimmung; veraltet.