Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1464 Abschnitt XXXII. Schutz der Photographien. 
§. 19. Die Ertheilung von Privilegien zum Schutze des Urheberrechts ist 
nicht mehr zulässig. — — — ) 
S§. 20. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Werte in- 
ländischer Urheber, gleichviel ob die Werke im Inlande oder Auslande erschienen 
oder überhaupt noch nicht veröffentlicht sind. 
Wenn Werke ausländischer Urheber bei inländischen Verlegern erscheinen, 
so stehen diese Werke unter dem Schutze des gegenwärtigen Gesetzes. 
§. 21. Diejenigen Werke ausländischer Urheber, welche in einem Orte 
erschienen sind, der zum ehemaligen Deutschen Bunde, nicht aber zum Deutschen 
Reich gehört, genießen den Schutz dieses Gesetzes unter der Voraussetzung, daß 
das Recht des betreffenden Staates den innerhalb des Deutschen Reichs er- 
schienenen Werken einen den einheimischen Werken gleichen Schutz gewährt; 
jedoch dauert der Schutz nicht länger, als in dem betreffenden Staate selbst. 
Dasselbe gilt von den nicht veröffentlichten Werken solcher Urheber, welche zwar 
nicht im Deutschen Reich, wohl aber im ehemaligen deutschen Bundesgebiete 
staatsangehörig sind. 
  
Gesetz, betr. den Schutz der photographien gegen unbesugte Nachbildung. 
Vom 10. Januar 1876 (R. G. Bl. S. 8)). 
§. 1. Das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder 
theilweise auf mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Verfertiger der pho- 
tographischen Aufnahme ausschließlich zus). 
Auf Photographien von solchen Werken, welche gesetzlich gegen Nachdruck 
und Machbildung noch geschützt sind, findet das gegenwärtige Gesetz keine An- 
wendung. 
§. 2. Als Nachbildung ist nicht anzusehen die freie Benutzung eines durch 
Photographie hergestellten Werkes zur Hervorbringung eines neuen Werkes 0. 
§. 3. Die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, welche 
in der Absicht, dieselbe zu verbreiten, ohne Genehmigung der Berechtigten 
(§§. 1 und 7) hergestellt wird, ist verboten ). 
§. 4. Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie sich an 
einem Werke der Industrie, der Fabriken, Handwerke oder Manufakturen be- 
findet, ist als eine verbotene nicht anzusehen. 
§. 5. Jede rechtmäßige ohotographicche oder sonstige mechanische Abbil- 
dung der Originalaufnahme muß auf der Abbildung selbst oder auf dem Karton 
a) den Namen beziehungsweise die Firma des Verfertigers der Original= 
aufnahme oder des Verlegers, und 
b) den Wohnort des Verfertigers oder Verlegers, 
c) das Kalenderahr. in welchem die rechtmäßige Abbildung zuerst erschie- 
neu ist, 
enthalten, widrigenfalls ein Schutz gegen Nachbildung nicht stattfindet“). 
  
41) Die früher ertheilten Privilegien sind heute wohl sämmtlich erloschen, weshalb 
die Abs. 2— 4 veraltet sind. 
2) Kommentar von Stenglein, 2. Aufl, Berlin 1896 S. 51. 
2) Geschützt wird nur die fertig gestellte Photographie, nicht das Negativ, das 
der Verfertiger durch Verwahrung schützen kann, E. Crim. XX. 377. 
4) Als freie Benutzung und Hervorbringung eines neuen Werkes ist die Ver- 
wendung photographischer Einzelporträts zur Herstellung eines Gruppenbildes nicht 
anzusehen, Erk. 29. März 1886 (E. Crim. XIV. ö1). 
5) Als Verbreitung gilt auch die Ausstellung zur öffentlichen Ansicht (im Schau- 
kasten), E. Crim. II. 146. # 
6) Wenn einzelne Abbildungen der Originalaufnahme die vorgeschriebenen 
Vermerke nicht enthalten, so sind nur diese Abbildungen, nicht etwa das ganze pho- 
tographische Werk ungeschützt, Erk R. G. 25. April 1890 (E. Crim. XX. 377).
	        
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