Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1466 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
Als Muster oder Modelle im Sinne dieses Gesetzes werden nur neue und 
eigenthümliche Erzeugnisse angesehen?). 
§. 2. Bei solchen Mustern und Modellen, welche von den in einer inlän- 
dischen?) gewerblichen Anstalt beschäftigten Zeichnern, Malern, Bildhauern 2c. 
im Auftrage oder für Rechnung des Eigenthümers der gewerblichen Anstalt 
angefertigt werden, gilt der letztere, wenn durch Vertrag nichts anderes bestimmt 
ist, als der Urheber der Muster und Modelle. 
§. 3. Das Recht des Urhebers geht auf dessen Erben über. Dieses Recht 
kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder durch Verfügung von 
Todeswegen auf Andere übertragen werden. 
§. 4. Die freie Benutzung einzelner Motives) eines Musters oder Modells 
zur Perke-Uung eines neuen Musters oder Modells ist als Nachbildung nicht 
anzusehen. « 
§. 5. Jede Nachbildung eines Musters oder Modells, welche in der Ab- 
sicht, dieselbe zu verbreiten"!), ohne Genehmigung des Berechtigten (5§. 1— 3) 
hergestellt wird, ist verboten. Als verbotene Nachbildung ist es auch anzusehen: 
1. wenn bei Hervorbringung derselben ein anderes Verfahren angewendet 
worden ist, als bei dem Originalwerke, oder wenn die Nachbildung für 
einen anderen Gewerbszweig bestimmt ist, als das Original; 
2. wenn die Nachbildung in anderen räumlichen Abmessungen oder Farben 
hergestellt wird, als das Original, oder wenn sie sich vom Original nur 
durch solche Abänderungen unterscheidet, welche nur bei Anwendung be- 
sonderer Aufmerksamkeit wahrgenommen werden können; 
1) Schutzberechtigte Muster müssen neu, d. i. von Bekanntem abweichend und 
eigenthümlich sein, d. i. nicht lediglich eine mechanische Veränderung enthalten. 
Die Neuheit drückt sich dadurch aus, daß das Muster oder Modell in der Gesammt- 
heit seiner charakteristischen Formen früher noch nicht dagewesen ist, ohne daß auf den 
Stoff etwas ankommt, E. Crim. XXIII. 92. Muster und Modelle sind im Sinne 
dieses Gesetzes alle Vorbilder für die Form von Industrie-Erzeugnissen, sofern diese 
Vorbilder zugleich dazu bestimmt oder geeignet sind, den Geschmack oder das ästhe- 
tische Gefühl zu befriedigen, Dambach S. 16. 
In der vereinzelten Uebersendung eines Musters zur Probe für spätere Bestellungen 
ist eine die Neuheit ausschließende Verbreitung nicht zu finden, E. Crim. V. 317. 
Wenn auch die einzelnen Bestandtheile eines Figurenbildes, jeder Theil für sich 
betrachtet, bekannten und allgemein verbreiteten Vorbildern entlehnt sind, so kann do # 
durch ihre Kombinirung und Ausschmückung derselben ein neues und eigenthümliches 
Erzeugniß hervorgebracht werden, E. Crim. XII. 173. 
Die einem Muster gesetzlich zustehenden Schutzrechte werden dadurch nicht beein- 
trächtigt, daß das fragliche Muster nach den mit ihm verbundenen Zeichen, Buch- 
staben oder dergleichen erkennbar nur für den Gebrauch eines einzelnen Abnehmers 
bestimmt ist. 
2) „Inländisch“ ist jede Anstalt, die im Reiche liegt, auch wenn sie einem Aus- 
länder gehört; vergl. §. 16. Zu den „gewerblichen“ Anstalten gehören nicht Kunst- 
ateliers, in welchen das Muster zunächst künstlerischen Zwecken dient, nicht Zeichen- 
schulen, nicht Baustellen. Dem „Eigenthümer“ der Anstalt ist jeder diese selbständig 
leitende Unternehmer gleich zu achten. „Ju der Anstalt“ sind auch solche Arbeiter 
beschäftigt, welche außerhalb der Anstaltsräume regelmäßig, ohne über die einzeluen 
Arbeiten besondere Verträge abzuschließen, für den Unternehmer dauernd arbeiten. 
3) Einzelne Theile des Musters sind nicht ohne Weiteres Motive; jene sind durch 
§. 1 Abs 1 geschützt. Der Begriff des Motivs schließt aus, daß dasselbe selbständig 
als Muster verwerthet werden kann. " 
4) Nachbildung lediglich für den eigenen Gebrauch ist nicht strafbar. Gleich ist, 
ob das Verbreiten gegen Entgelt oder nicht geschieht, im Verkaufe oder in Gebrauchs- 
überlassung besteht, auch das Auslegen zur Ansicht ist Verbreitung, E. Crim. V. 347. 
Spätere Verbreitung einer ohne Absicht der Verbreitung erfolgten Nachbildung 
ist nicht strafbar. 
Die Veräußerung eines nachgebildeten Musters an nur eine Person ist Verbrei- 
tung; ob die Verbreitung im In= oder Auslande erfolgte, macht keinen Unterschied, 
E. Crim. XII. 173.
	        
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