Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Mustern und Modellen. 1467 
3. wenn die Nachbildung nicht unmittelbar nach dem Originalwerke, son- 
dern mittelbar nach einer Nachbildung desselben geschaffen ist. 
§. 6. Als verbotene Nachbildung ist nicht anzusehen: 
1. die Einzelkopie!) eines Musters oder Modells, sofern dieselbe ohne die 
Miicht der gewerbsmäßigen Verbreitung und Verwerthung angefertigt 
wird; 
2. die Nachbildung von Mustern, welche für Flächenerzeugnisse bestimmt 
sind, durch plastische Erzeugnisse, und umgekehrt; 
3. die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Muster oder Modelle in ein 
Schriftwerk. 
7 7. Der Urheber eines Musters oder Modells genießt den Schutz gegen 
Nachbildung nur dann, wenn er dasselbe zur Eintragung in das Musterrchifter 
angemeldet und ein Exemplar oder eine Abbildung des Musters 2c. bei der 
mit Führung des Musterregisters beauftragten Behörde niedergelegt hat2). 
Die Anmeldung und Niederlegung muß erfolgen, bevor ein nach dem 
Muster oder Modelle gefertigtes Erzeugniß verbreitet wird. 
§. 8. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung wird dem 
Urheber des Musters oder Modells nach seiner Wahl ein bis drei Jahre lang, 
vom Tage der Anmeldung (§. 7) ab, gewährt. 
Der Urheber ist berechtigt, gegen Zahlung der im §. 12 Abs. 3 bestimmten 
Gebühr, eine Ausdehnung der Schutzfrist bis auf höchstens fünfzehn Jahre zu 
verlangen. Die Verlängerung der Schutzfrist wird in dem Musterregister ein- 
etragen. 
-r Der Urheber kann das ihm nach Abs. 2 zustehende Recht außer bei der 
Anmeldung auch bei Ablauf der dreijährigen und der zehnjährigen Schutzfrist 
ausüben. 
§. 9. Das Musterregister wird von den mit der Führung der Handels- 
register beauftragten Gerichtsbehörden geführt?). 
Der Urheber hat die Anmeldung und Niederlegung des Musters oder 
Modells bei der Gerichtsbehörde seiner Hauptniederlassung, und falls er eine 
eingetragene Firma nicht besitzt, bei der betreffenden Gerichtsbehörde seines 
Wohnortes zu bewirken. 
Urheber, welche im Inlande weder eine Niederlassung, noch einen Wohnsitz 
haben, müssen die Anmeldung und Niederlegung bei dem Handelsgericht in 
Leipzig bewirken. 
Die Muster oder Modelle können offen oder versiegelt, einzeln oder in 
Packeten niedergelegt werden. Die Packete dürfen jedoch nicht mehr als 50 
Muster oder Modelle enthalten und nicht mehr als 10 Kilogramm wiegen. Die 
näheren Vorschriften über die Führung des Musterregisters erläßt das Reichs- 
kanzler-Amt. 
Die Eröffuung der versiegelt niedergelegten Muster erfolgt drei Jahre nach 
der Anmeldung (§. 7), beziehentlich, wenn die Schutzfrist eine kürzere ist, nach 
dem Ablaufe derselben. 
Die Eintragung und die Verlängerung der Schutzfrist (§. 8 Abs. 2) wird 
monatlich im Deutschen Reichsanzeiger bekannt gemacht. Die Kosten der Be- 
kanntmachung hat der Anmeldende zu tragen. 
  
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1) Die mehrfache Nachbildung eines Musters durch einen zusammenhängenden 
Fabrikationsakt ist keine Einzelkopie, E. Crim. XII. 173. 
2) Der gesetzliche Schutz an sich wird durch die Anmeldung und Niederlegung 
des Musters erworben. Die Verbreitung der Waare vor der Anmeldung ist dagegen 
ein Umstand, der den Schutz nicht eintreten läßt. Diesen Gesichtspunke hat der 
Richter nur im Falle eines desfallsigen Einwandes zu erörtern, E. Crim. IV. 213. 
Vor der Anmeldung erfolgte Nachbildungen sind auch bei nachheriger Verbreiung 
straflos. 
Ordnungsmäßig angemeldete und eingetragene Geschmacksmuster genießen Schutz, 
auch wenn die Anmeldung behufs Ausschluß der Konkurrenz erfolgt, E. Crim. 
XXVII. 322. 
*:) „Handelsgericht“ ist das Amtsgericht; vergl. Best. 29. Febr. 1876 (C. Bl. 
d. D. R. S. 123) über die Führung des Musterregisters.
	        
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