1468 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Mustern und Modellen.
§. 10. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß
eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die
Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet.
§. 11. Es ist Jedermamn gestattet, von dem Musterregister und den nicht
versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte
Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfällen darüber,
ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur Herbei-
führung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der mit der Füh-
rung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden.
§. 12. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug-
nisse, Auszüge 2c., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind
stempelfrei.
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines
Packets mit Mustern 2c. (F. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht länger
als drei Jahre beansprucht wird (§. 8 Abs. 1), eine Gebühr von 1 Mark für
jedes Jahr erhoben. .
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Abs. 2 eine längere Schutzfrist
in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre ein-
schließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr
von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden
Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister
wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben.
§. 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des S.7 das Muster oder Modell
zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis
zum Gegenbeweise als Urheber 1.
§. 14. Die Bestimmungen in den S§. 18—36, 38 des Ges. vom 11. Juni
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (B. G. Bl. S. 339)
finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der Maßgabe
entsprechende Anwendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur
widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht verrnichtet,
sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer
gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich auf-
bewahrt werden.
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes
Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben,
sollen aus Künstlern, aus Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und
aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster= und Modellwesen vertraut
sind, zusammengesetzt werden. Z
§. 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestim-
mungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder
Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs= und Landesgesetze als
Handelssachen.
§. 16. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und
Modelle inländischer Urheber 2), sofern die nach den Mustern oder Modellen her-
gestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im In-
lande oder Auslande verbreitet werden.
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerb-
liche Niederlassung haben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten Er-
zeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes. Z
Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den
bestehenden Staatsverträgens).
1) Diese Vermuthung ist ausdrücklich aufrecht erhalten durch §. 16 Einf. Ges.
zur C. Pr. O. 30. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 244).
2) „Inländer“" ist, wer in einem Theile des Reichsgebietes die Staatsangehörig
keit besitzt. Die Staatsangehörigkeit muß bei Eingang der Anmeldung vorhanden
sein; nachträglicher Verlust derselben bewirkt auch den Verlust des Schutzrechtes.
3) Behandlung der Angehörigen des anderen Landes gleich den Inländern; Ueber-
einkunft mit Belgien 12. Dez. 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 188); Frankreich
12. Okt. 1871 Art. 11 (R. G. Bl. S. 363); Handelsvertrag mit Großbritannien