Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1468 Abschnitt XXXII. Urheberrecht an Mustern und Modellen. 
§. 10. Die Eintragungen in das Musterregister werden bewirkt, ohne daß 
eine zuvorige Prüfung über die Berechtigung des Antragstellers oder über die 
Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Thatsachen stattfindet. 
§. 11. Es ist Jedermamn gestattet, von dem Musterregister und den nicht 
versiegelten Mustern und Modellen Einsicht zu nehmen und sich beglaubigte 
Auszüge aus dem Musterregister ertheilen zu lassen. In Streitfällen darüber, 
ob ein Muster oder Modell gegen Nachbildung geschützt ist, können zur Herbei- 
führung der Entscheidung auch die versiegelten Packete von der mit der Füh- 
rung des Musterregisters beauftragten Behörde geöffnet werden. 
§. 12. Alle Eingaben, Verhandlungen, Atteste, Beglaubigungen, Zeug- 
nisse, Auszüge 2c., welche die Eintragung in das Musterregister betreffen, sind 
stempelfrei. 
Für jede Eintragung und Niederlegung eines einzelnen Musters oder eines 
Packets mit Mustern 2c. (F. 9) wird, insofern die Schutzfrist auf nicht länger 
als drei Jahre beansprucht wird (§. 8 Abs. 1), eine Gebühr von 1 Mark für 
jedes Jahr erhoben. . 
Nimmt der Urheber in Gemäßheit des §. 8 Abs. 2 eine längere Schutzfrist 
in Anspruch, so hat er für jedes weitere Jahr bis zum zehnten Jahre ein- 
schließlich eine Gebühr von 2 Mark, von elf bis fünfzehn Jahren eine Gebühr 
von 3 Mark für jedes einzelne Muster oder Modell zu entrichten. Für jeden 
Eintragungsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus dem Musterregister 
wird eine Gebühr von je 1 Mark erhoben. 
§. 13. Derjenige, welcher nach Maßgabe des S.7 das Muster oder Modell 
zur Eintragung in das Musterregister angemeldet und niedergelegt hat, gilt bis 
zum Gegenbeweise als Urheber 1. 
§. 14. Die Bestimmungen in den S§. 18—36, 38 des Ges. vom 11. Juni 
1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken 2c. (B. G. Bl. S. 339) 
finden auch auf das Urheberrecht an Mustern und Modellen mit der Maßgabe 
entsprechende Anwendung, daß die vorräthigen Nachbildungen und die zur 
widerrechtlichen Vervielfältigung bestimmten Vorrichtungen nicht verrnichtet, 
sondern auf Kosten des Eigenthümers und nach Wahl desselben entweder ihrer 
gefährdenden Form entkleidet, oder bis zum Ablauf der Schutzfrist amtlich auf- 
bewahrt werden. 
Die Sachverständigen-Vereine, welche nach §. 31 des genannten Gesetzes 
Gutachten über die Nachbildung von Mustern oder Modellen abzugeben haben, 
sollen aus Künstlern, aus Gewerbtreibenden verschiedener Gewerbzweige und 
aus sonstigen Personen, welche mit dem Muster= und Modellwesen vertraut 
sind, zusammengesetzt werden. Z 
§. 15. Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, in welchen auf Grund der Bestim- 
mungen dieses Gesetzes eine Klage wegen Entschädigung, Bereicherung oder 
Einziehung angestellt wird, gelten im Sinne der Reichs= und Landesgesetze als 
Handelssachen. 
§. 16. Das gegenwärtige Gesetz findet Anwendung auf alle Muster und 
Modelle inländischer Urheber 2), sofern die nach den Mustern oder Modellen her- 
gestellten Erzeugnisse im Inlande verfertigt sind, gleichviel ob dieselben im In- 
lande oder Auslande verbreitet werden. 
Wenn ausländische Urheber im Gebiete des Deutschen Reichs ihre gewerb- 
liche Niederlassung haben, so genießen sie für die im Inlande gefertigten Er- 
zeugnisse den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes. Z 
Im Uebrigen richtet sich der Schutz der ausländischen Urheber nach den 
bestehenden Staatsverträgens). 
1) Diese Vermuthung ist ausdrücklich aufrecht erhalten durch §. 16 Einf. Ges. 
zur C. Pr. O. 30. Jan. 1877 (R. G. Bl. S. 244). 
2) „Inländer“" ist, wer in einem Theile des Reichsgebietes die Staatsangehörig 
keit besitzt. Die Staatsangehörigkeit muß bei Eingang der Anmeldung vorhanden 
sein; nachträglicher Verlust derselben bewirkt auch den Verlust des Schutzrechtes. 
3) Behandlung der Angehörigen des anderen Landes gleich den Inländern; Ueber- 
einkunft mit Belgien 12. Dez. 1883 (R. G. Bl. 1884 S. 188); Frankreich 
12. Okt. 1871 Art. 11 (R. G. Bl. S. 363); Handelsvertrag mit Großbritannien 
  
 
	        
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