1472 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz.
der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung (§. 27 Abs. 1)
gerechnet, zurückgenommen werden:
1. wenn der Patentinhaber es unterläßt, im Inlande die Erfindung im
angemessenen Umfange zur Ausführung zu bringen, oder doch alles zu
thun, was erforderlich ist, um diese Ausführung zu sichern;
2. wenn im öffentlichen Interesse die Ertheilung der Erlaubniß zur Be-
nutzung der Erfindung an andere geboten erscheint, der Patentinhaber
aber gleichwohl sich weigert, diese Erlaubniß gegen angemessene Ver-
gütung und genügende Sicherstellung zu ertheilen.
§. 12. Wer nicht im Inlande wohnt, kann den Anspruch auf die Er-
theilung eines Patents und die Rechte aus dem Patent nur geltend machen,
wenn er im Inlande einen Vertreter bestellt hat. Der Letztere ist zur Vertre-
tung in dem nach Maßgabe dieses Gesetzes stattfindenden Verfahren, sowie in
den das Patent betreffenden bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und zur Stellung
von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo der Vertreter seinen Wohnsitz hat,
und in Ermangelung eines solchen der Ort, wo das Patentamt seinen Sitz hat,
ilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeßordnung als der Ort, wo sich der
ermögensgegenstand befindet.
Unter Zustimmung des Bundesraths kann durch Anordnung des Reichs-
kanzlers bestimmt werden, daß gegen die Angehörigen eines ausländischen Staates
ein Vergeltungsrecht zur Anwendung gebracht werde.
Zweiter Abschnitt. Patentamt.
§. 13. Die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurück-
nahme der Patente erfolgt durch das Patentamt.
Das Patentamt hat seinen Sitz in Berlin. Es besteht aus einem Präsi-
denten, aus Mitgliedern, welche die Befähigung zum Richteramt oder zum
höhern Verwaltungsdienst besitzen (rechtskundige Mitglieder), und aus Mit-
liedern, welche in einem Zweige der Technik sachverständig sind (technische
itglieder). Die Mitglieder werden, und zwar der Präfident auf Vorschlag
des Bundesraths, vom Kaiser ernannt. Die Berufung der rechtskundigen
Mitglieder erfolgt, wenn sie im Reichs= oder Staatsdienst ein Amt bekleiden,
auf die Dauer dieses Amts, anderenfalls auf Lebenszeit. Die Berufung der
technischen Mitglieder erfolgt entweder auf Lebenszeit oder auf fünf Jahre. In
letzterem Falle finden auf sie die Bestimmungen im §. 16 des Gesetzes, betreffend
die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 keine Anwendung.
§. 14. In dem Patentamt werden
1. Abtheilungen für die Patentanumeldungen (Anmeldeabtheilungen),
2. eine Abtheilung für die Anträge auf Erklärung der Nichtigkeit oder auf
Zurücknahme von Patenten (Nichtigkeitsabtheilung),
bi Abtheilungen für die Beschwerden (Beschwerdeabtheilungen)
ebildet.
8 In den Anmeldeabtheilungen dürfen nur solche technische Mitglieder mit-
wirken, welche auf Lebenszeit berufen sind. Die technischen Mitglieder der
Anmeldeabtheilungen dürfen nicht in den übrigen Abtheilungen, die technischen
Mitglieder der letzteren nicht in den Anmeldeabtheilungen mitwirken.
Die Beschlußfähigkeit der Anmeldeabtheilungen ist durch die Anwesenheit
von mindestens drei Mitgliedern bedingt, unter welchen sich zwei technische
Mitglieder befinden müssen.
Die Entscheidungen der Nichtigkeitsabtheilung und der Beschwerdeabtheilung
erfolgen in der Besetzung von zwei rechtskundigen und drei technischen Mit-
gliedern. Zu anderen Beschlußfassungen genügt die Anwesenheit von drei
Mitgliedern.
Die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über Ausschließung und Ab-
lehnung der Gerichtspersonen finden entsprechende Anwendung.
Zu den Berathungen können Sachverständige, welche nicht Mitglieder si
zugezogen werden; dieselben dürfen an den Abstimmungen nicht theilnehmen.
§. 15. Die Beschlüsse und die Entscheidungen der Abtheilungen erfolgen