Abschnitt XXXII. Patent-Geset. 1473
im Namen des Patentamis; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich aus-
zufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen.
§. 16. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeits-
abtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Be-
schwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Be-
schlusse mitgewirkt hat. Z
§. 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäfts-
kreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und
der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Be-
stimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des
Bundesraths geregelt 7.
41) Vd. 11. Juli 1891 (R. G. Bl. S. 349), zur Ausführung des Patent-
ges. 7. April 1891 und des Ges. 1. Juni 1891, betr. den Schutz von
Gebrauchsmustern.
I. Patentangelegenheiten.
§. 1. Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen
gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung“ führen und durch den Zusatz I,
II, III, IV unterschieden werden.
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der Ab-
theilungen zuständig ist.
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch die Beschlüsse über
Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (5. 19 des Patentgesetzes) für das
einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik.
§. 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der
Nichtigkeitsabtheilung (8s. 16, 26 Patentges.) werden zwei Abtheilungen gebildet,
welche die Bezeichnung „Beschwerdeabtheilung“ führen und durch den Zusatz I und II
unterschieden werden.
Die Beschwerdeabtheilung 1 ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der
Anmeldeabtheilungen I und II, sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Nichtigkeits-
abtheilung. Die Beschwerdeabtheilung lI ist zuständig für Beschwerden gegen Be-
schlüsse der Anmeldeabtheilungen III und IV.
Die Beschwerdeabtheilungen sind außerdem, und zwar jede innerhalb des durch
Abs. 2 festgesetzten Geschäftskreises, zuständig für die vom Patentamt abzugebenden
ntachten.
r a 3. Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Abtheilungen über die
Zuständigkeit werden von dem Präsidenten entschieden.
Für Anträge oder Gesuche, welche andere, als die in den 5§. 1 und 2 bezeich-
neten Angelegenheiten betreffen, wird die Zuständigkeit von dem Präsidenten bestimmt.
6 4. Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum Vorsitz
berufenen rechtskundigen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen
und in der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung des
Präfidenten im Vorstz rrifft der Reichskanzler Bestimmung.
6 5. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilungen erfolgt durch den
Reichskanzler.
Im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines
Mitgliedes können in die davon betroffene Abtheilung, so lange das Bedürfniß dieses
erfordert, durch den Präfidenten Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aushülfe be-
rufen werden.
§. 6. In den Abtheilungen trifft der Vorsitzende die für den Fortgang der
Sachen erforderlichen Verfügungen.
In den Anmeldeabtheilungen bezeichnet er für jede Klasse der Anmeldungen im
Voraus das Mitglied, welchem die Vorprüfung (§. 21 Patentges.) obliegt, sowie
einen weiteren Berichterstatter für das Verfahren nach Erlaß des Vorbescheides.
In den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung bezeichnet der
Präsident für jede Klasse im Voraus zwei Berichterstatter. " Z
An Stelle der hiernach berufenen Mitglieder können für den einzelnen Fall
andere Berichterstatter bezeichnet werden. «
Die Berichterstatter halten den mündlichen Vortrag in der Sitzung und entwerfen
Illing-Kaut, Handbuch I, 7. Aufl. 93