Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Patent-Geset. 1473 
im Namen des Patentamis; sie sind mit Gründen zu versehen, schriftlich aus- 
zufertigen und allen Betheiligten von Amtswegen zuzustellen. 
§. 16. Gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der Nichtigkeits- 
abtheilung findet die Beschwerde statt. An der Beschlußfassung über die Be- 
schwerde darf kein Mitglied theilnehmen, welches bei dem angefochtenen Be- 
schlusse mitgewirkt hat. Z 
§. 17. Die Bildung der Abtheilungen, die Bestimmung ihres Geschäfts- 
kreises, die Formen des Verfahrens, einschließlich des Zustellungswesens, und 
der Geschäftsgang des Patentamts werden, insoweit dieses Gesetz nicht Be- 
stimmungen darüber trifft, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des 
Bundesraths geregelt 7. 
  
41) Vd. 11. Juli 1891 (R. G. Bl. S. 349), zur Ausführung des Patent- 
ges. 7. April 1891 und des Ges. 1. Juni 1891, betr. den Schutz von 
Gebrauchsmustern. 
I. Patentangelegenheiten. 
§. 1. Im Patentamt werden für die Patentanmeldungen vier Abtheilungen 
gebildet, welche die Bezeichnung „Anmeldeabtheilung“ führen und durch den Zusatz I, 
II, III, IV unterschieden werden. 
Der Reichskanzler bestimmt, für welche Gebiete der Technik eine jede der Ab- 
theilungen zuständig ist. 
Zu dem Geschäftskreis der Anmeldeabtheilungen gehören auch die Beschlüsse über 
Eintragungen und Löschungen in der Patentrolle (5. 19 des Patentgesetzes) für das 
einer jeden Abtheilung zugewiesene Gebiet der Technik. 
§. 2. Für Beschwerden gegen die Beschlüsse der Anmeldeabtheilungen und der 
Nichtigkeitsabtheilung (8s. 16, 26 Patentges.) werden zwei Abtheilungen gebildet, 
welche die Bezeichnung „Beschwerdeabtheilung“ führen und durch den Zusatz I und II 
unterschieden werden. 
Die Beschwerdeabtheilung 1 ist zuständig für Beschwerden gegen Beschlüsse der 
Anmeldeabtheilungen I und II, sowie für Beschwerden gegen Beschlüsse der Nichtigkeits- 
abtheilung. Die Beschwerdeabtheilung lI ist zuständig für Beschwerden gegen Be- 
schlüsse der Anmeldeabtheilungen III und IV. 
Die Beschwerdeabtheilungen sind außerdem, und zwar jede innerhalb des durch 
Abs. 2 festgesetzten Geschäftskreises, zuständig für die vom Patentamt abzugebenden 
ntachten. 
r a 3. Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Abtheilungen über die 
Zuständigkeit werden von dem Präsidenten entschieden. 
Für Anträge oder Gesuche, welche andere, als die in den 5§. 1 und 2 bezeich- 
neten Angelegenheiten betreffen, wird die Zuständigkeit von dem Präsidenten bestimmt. 
6 4. Die Geschäftsleitung in den Anmeldeabtheilungen steht dem zum Vorsitz 
berufenen rechtskundigen Mitgliede, die Geschäftsleitung in den Beschwerdeabtheilungen 
und in der Nichtigkeitsabtheilung dem Präsidenten zu. Ueber die Vertretung des 
Präfidenten im Vorstz rrifft der Reichskanzler Bestimmung. 
6 5. Die Zuweisung der Mitglieder an die Abtheilungen erfolgt durch den 
Reichskanzler. 
Im Falle des Todes, der Erkrankung oder der längeren Abwesenheit eines 
Mitgliedes können in die davon betroffene Abtheilung, so lange das Bedürfniß dieses 
erfordert, durch den Präfidenten Mitglieder anderer Abtheilungen zur Aushülfe be- 
rufen werden. 
§. 6. In den Abtheilungen trifft der Vorsitzende die für den Fortgang der 
Sachen erforderlichen Verfügungen. 
In den Anmeldeabtheilungen bezeichnet er für jede Klasse der Anmeldungen im 
Voraus das Mitglied, welchem die Vorprüfung (§. 21 Patentges.) obliegt, sowie 
einen weiteren Berichterstatter für das Verfahren nach Erlaß des Vorbescheides. 
In den Beschwerdeabtheilungen und in der Nichtigkeitsabtheilung bezeichnet der 
Präsident für jede Klasse im Voraus zwei Berichterstatter. " Z 
An Stelle der hiernach berufenen Mitglieder können für den einzelnen Fall 
andere Berichterstatter bezeichnet werden. « 
Die Berichterstatter halten den mündlichen Vortrag in der Sitzung und entwerfen 
Illing-Kaut, Handbuch I, 7. Aufl. 93
	        
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