Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

1476 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 
§. 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte ) über 
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gericht- 
licen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger 
vorliegen. 
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des 
Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen 
oder Gutachten abzugeben. 
. 19. Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand 
und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der 
Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter 
angiebt. Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Ertlärung. der Nichtigkeit 
und die Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger ekanntmachung 
durch den Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken. 
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine 
Aenderung ein?), so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenniniß 
des Patentamts gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den 
Reichsanzeiger veröffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der 
frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes 
berechtigt und verpflichtet. 
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und 
Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht, 
soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke 
des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei. 
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit 
deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amt- 
liches Blatts). In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen, 
welche durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen. 
Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen. 
§. 20. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents 
geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere 
Anmeldung erforderlich!). Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung 
Zu Anmerkung 1 auf S. 1475. 
musterschutzes haben dem Patentamt gegenüber ihre Bevollmächtigung durch eine 
Vollmacht nachzuweisen. 
Die Bollmachten müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be- 
zeichnete Personen lauten. 
Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so gelten dieselben für befugt, sowohl 
gemeinschaftlich als auch einzeln die Verwetung wahrzunehmen. Eine abweichende 
Bestimmung dürfen die Vollmachten nicht enthalten. 
§. 29. Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den bei ihm beruhenden 
Eingaben und Verhandlungen, soweit die Einsicht in dieselben gesetzlich nicht beschränkt 
ist, an jedermann Abschriften und Auszüge gegen Einzahlung der Kosten ertheilen. 
§5. 30. Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den Reichsadler und 
in der Umschrift die Worte „Kaiserliches Patentamt"“. 
1!) Denen in dieser Beziehung die Staatsanwaltschaften für das Ermittelungs- 
verfahren gleichzustellen find, §. 159 Str. P. O. 
:) Was durch Gestattung der Ausübung, sog. Lizenzertheilungen nicht geschieht, 
wohl aber durch theilweise Cessionen, in Folge deren jedoch nur die Theilhaberschaft 
des Neuberechtigten, nicht auch die Quote ihres Rechtes eingetragen wird. 
5) Bestehend aus dem „Patentblatt“, das die amtlichen Vd. und dahinter Nicht- 
amtliches, sowie unter besonderem Titel „Patentliste“ die durch das Ges. verlangten 
Bek. enthält, und aus den „Patentschriften“, die den vollen Inhalt der Beschreibungen 
und Zeichnungen bringen. Außerdem erscheinen als Publikationen des Patentamtes 
die „Auszüge aus den Patentschriften“, die ihren Inhalt gedräugt wiedergeben, sowie 
alljährlich Verzeichnisse der bestehenden Patente. 
4) Vorläufige, oder bedingte Anmeldungen oder solche mit Vorbehalt sind nicht 
zulässig; nur die gehörig erfolgte Anmeldung ist rechtswirksam, E. Crim. VII. 414.
	        
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