1476 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz.
§. 18. Das Patentamt ist verpflichtet, auf Ersuchen der Gerichte ) über
Fragen, welche Patente betreffen, Gutachten abzugeben, sofern in dem gericht-
licen Verfahren von einander abweichende Gutachten mehrerer Sachverständiger
vorliegen.
Im Uebrigen ist das Patentamt nicht befugt, ohne Genehmigung des
Reichskanzlers außerhalb seines gesetzlichen Geschäftskreises Beschlüsse zu fassen
oder Gutachten abzugeben.
. 19. Bei dem Patentamt wird eine Rolle geführt, welche den Gegenstand
und die Dauer der ertheilten Patente, sowie den Namen und Wohnort der
Patentinhaber und ihrer bei Anmeldung der Erfindung etwa bestellten Vertreter
angiebt. Der Anfang, der Ablauf, das Erlöschen, die Ertlärung. der Nichtigkeit
und die Zurücknahme der Patente sind, unter gleichzeitiger ekanntmachung
durch den Reichsanzeiger, in der Rolle zu vermerken.
Tritt in der Person des Patentinhabers oder seines Vertreters eine
Aenderung ein?), so wird dieselbe, wenn sie in beweisender Form zur Kenniniß
des Patentamts gebracht ist, ebenfalls in der Rolle vermerkt und durch den
Reichsanzeiger veröffentlicht. Solange dieses nicht geschehen ist, bleiben der
frühere Patentinhaber und sein früherer Vertreter nach Maßgabe dieses Gesetzes
berechtigt und verpflichtet.
Die Einsicht der Rolle, der Beschreibungen, Zeichnungen, Modelle und
Probestücke, auf Grund deren die Ertheilung der Patente erfolgt ist, steht,
soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke
des Heeres oder der Flotte genommenes Patent handelt, jedermann frei.
Das Patentamt veröffentlicht die Beschreibungen und Zeichnungen, soweit
deren Einsicht jedermann freisteht, in ihren wesentlichen Theilen durch ein amt-
liches Blatts). In dasselbe sind auch die Bekanntmachungen aufzunehmen,
welche durch den Reichsanzeiger nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen müssen.
Dritter Abschnitt. Verfahren in Patentsachen.
§. 20. Die Anmeldung einer Erfindung behufs Ertheilung eines Patents
geschieht schriftlich bei dem Patentamt. Für jede Erfindung ist eine besondere
Anmeldung erforderlich!). Die Anmeldung muß den Antrag auf Ertheilung
Zu Anmerkung 1 auf S. 1475.
musterschutzes haben dem Patentamt gegenüber ihre Bevollmächtigung durch eine
Vollmacht nachzuweisen.
Die Bollmachten müssen auf prozeßfähige, mit ihrem bürgerlichen Namen be-
zeichnete Personen lauten.
Sind mehrere Personen bevollmächtigt, so gelten dieselben für befugt, sowohl
gemeinschaftlich als auch einzeln die Verwetung wahrzunehmen. Eine abweichende
Bestimmung dürfen die Vollmachten nicht enthalten.
§. 29. Das Patentamt kann nach seinem Ermessen von den bei ihm beruhenden
Eingaben und Verhandlungen, soweit die Einsicht in dieselben gesetzlich nicht beschränkt
ist, an jedermann Abschriften und Auszüge gegen Einzahlung der Kosten ertheilen.
§5. 30. Das Siegel des Patentamts enthält in der Mitte den Reichsadler und
in der Umschrift die Worte „Kaiserliches Patentamt"“.
1!) Denen in dieser Beziehung die Staatsanwaltschaften für das Ermittelungs-
verfahren gleichzustellen find, §. 159 Str. P. O.
:) Was durch Gestattung der Ausübung, sog. Lizenzertheilungen nicht geschieht,
wohl aber durch theilweise Cessionen, in Folge deren jedoch nur die Theilhaberschaft
des Neuberechtigten, nicht auch die Quote ihres Rechtes eingetragen wird.
5) Bestehend aus dem „Patentblatt“, das die amtlichen Vd. und dahinter Nicht-
amtliches, sowie unter besonderem Titel „Patentliste“ die durch das Ges. verlangten
Bek. enthält, und aus den „Patentschriften“, die den vollen Inhalt der Beschreibungen
und Zeichnungen bringen. Außerdem erscheinen als Publikationen des Patentamtes
die „Auszüge aus den Patentschriften“, die ihren Inhalt gedräugt wiedergeben, sowie
alljährlich Verzeichnisse der bestehenden Patente.
4) Vorläufige, oder bedingte Anmeldungen oder solche mit Vorbehalt sind nicht
zulässig; nur die gehörig erfolgte Anmeldung ist rechtswirksam, E. Crim. VII. 414.