Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 1477
des Patents enthalten und in dem Antrage den Gegenstand, welcher durch das
Patent geschützt werden soll, genau bezeichnen. J einer Aaelch ist die Er-
findung dergestalt zu beschreiben, daß danach die Benutzung derselben durch
andere. Sachverständige möglich erscheint. Am Schlusse der Beschreibung ist
dasjenige anzugeben, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll
(Patentanspruch). Auch sind die erforderlichen Zeichnungen. bildlichen Dar-
stellungen, Modelle und Probestücke beizufügen.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung.
Bis zu dem Beschlusse über die Bekanntmachung der Anmeldung sind
Abänderungen der darin enthaltenen Angaben zulässig. Gleichzeitig mit der
Anmeldung find für die Kosten des Verfahrens zwanzig Mark zu zahlen.
§. 21. Die Anmeldung unterliegt einer Vorprüfung durch ein Mitglied
der Anmeldeabtheilung.
Erscheint hierbei die Anmeldung als den vorgeschriebenen Anforderungen
(§. 20), nicht genügend, so wird durch Vorbescheid der Patentsucher aufgefordert,
die Mängel innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen.
Insoweit die Vorprüfung ergiebt, daß eine nach 8§. 1, 2, 3 Abs. 1
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, wird der Patentsucher hiervon unter
Angabe der Gründe mit der Aufforderung benachrichtigt, sich binnen einer be-
stimmten Frist zu äußern.
Erklärt sich der Patentsucher auf den Vorbescheid (Abs. 2 und 3) nicht
rechtzeitig, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen; erklärt er sich inner-
halb der Frist, so faßt die Anmeldeabtheilung Beschluß.
§. 22. Ist durch die Anmeldung den vorgeschriebenen Anforderungen
(§. 20) nicht genügt oder ergiebt sich, daß eine nach §S§. 1, 2, 3 AbsK. 1
patentfähige Erfindung nicht vorliegt, so wird die Anmeldung von der Ab-
theilung zurückgewiesen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches
den Vorbescheid erlassen hat, nicht theilnehmen.
Soll die Zurückweisung auf Grund von Umständen erfolgen, welche nicht
bereits durch den Vorbescheid dem Patentsucher mitgetheilt waren, so ist dem-
selben vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer
bestimmten Frist zu äußern.
§. 23 Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und
die Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die
Bekanntmachung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den
Gegenstand der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetz-
lichen Wirkungen des Patents ein (58 4 und 5).
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patent-
suchers und der wesentliche Iuhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen An-
trags durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffent-
lichung ist die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung
einstweilen gegen unbefugte Benutzung geschützt sei.
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmtlichen Beilagen bei dem Patent-
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes
bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb
Berlins zu erfolgen habe.
Die Bekanutmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer
von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekannt-
machung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten
darf die Aussetzung nicht versagt werden.
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke
des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die
Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt
auch die Eintragung in die Patentrolle.
§. 24. Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung
§. 23) ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Abs. 1) einzuzahlen. Erfolgt die
Enzahlung nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurück-
genommen.