1480 Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz.
§. 34. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Patentamt finden die
Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtssprache ent-
sprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt
nd, werden nicht berücksichtigt.
Vierter Abschnitt. Strafen und Entschädigungen.
§. 35. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen
der §§. 4 und 5 zuwider eine Erfindung in Benutzung nimmt, ist dem Ver-
letzten zur Entschädigung verpflichtet.
Handelt es sich um eine Erfindung, welche ein Verfahren zur Herstellung
eines neuen Stoffes zum Gegenstand hat, so gilt bis zum Beweise des Gegen-
Zu Anmerkung 1 auf S. 1479.
§. 6. Das Urtheil des Reichsgerichts ergeht nach Ladung und Anhörung der
Parteien.
Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
§. 7. Die Geltendmachung neuer Thatsachen und Beweismittel im Termin ist
nur insoweit zulässig, als sie durch das Vorbringen des Berufungsbeklagten in der
Erklärungsschrift veranlaßt wird.
Das Gericht kann auch Thatsachen und Beweise berücksichtigen, mit welchen die
Parteien ausgeschlossen sind.
Auf eine noch erforderliche Beweisaufnahme findet die Bestimmung im §. 5 An-
wendung.
Soll das Urtheil auf Umstände gegründet werden, welche von den Parteien nicht
berührt find, so sind diese zu veranlassen, sich hierüber zu äußern.
§. 8. Von einer Partei behauptete Thatsachen, über welche die Gegenpartei sich
nicht erklärt hat, können für erwiesen angenommen werden.
Erscheint in dem Termin keine der Parteien, so ergeht das Urtheil auf Grund
der Akten.
§. 9. Das Reichsgericht kann zu der Berathung Sachverständige zuziehen; die-
selben dürfen an der Abstimmung nicht Theil nehmen.
§. 10. Zu den Kosten des Verfahrens, über welche das Reichsgericht nach 8. 33
Abs. 2 des Patentgesetzes zu bestimmen hat, gehören außer den aus der Kasse des
Patentamts zu bestreitenden Auslagen diejenigen den Parteien erwachsenden Auslagen,
welche nach freiem Ermessen des Gerichtshofes zur zweckentsprechenden Wahrung der
Ansprüche und Rechte nothwendig waren.
§. 11. In dem Termin ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den Gang der
Verhandlung im Allgemeinen angiebt.
Dae Protokoll ist von dem Vorsitzenden und dem Gerichtsschreiber zu unter-
schreiben.
§5. 12. Die Verkündigung des Urtheils erfolgt in dem Termin, in welchem die
Verhandlung geschlossen ist, oder in einem sofort anzuberaumenden Termine.
Wird die Verkündung der Entscheidungsgründe für angemessen erachtet, so erfolgt
sie durch Verlesung der Gründe, oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen
Inhalts.
Die Ausfertigungen des mit Gründen zu versehenden Urtheils werden durch
Vermittelung des Patentamts zugestellt.
#§. 13. Wird beantragt, daß in Abänderung der Entscheidung des Patentamts
die Zurücknahme des Patents auf Grund des §. 11 Nr. 2 des Patentgesetzes aus-
gesprochen werde, so findet die BVorschrift des §. 30 Abs. 3 dieses Gesetzes ent-
sprechende Anwendung.
§. 14. Die zur Praxis bei dem Reichsgericht zugelassenen Rechtsanwälte sind
befugt, im Berufungsverfahren in Patentsachen die Vertretung zu übernehmen.
Den Parteien und deren Vertretern ist es gestattet, mit einem technischen Bei-
stande zu erscheinen.
§s. 15. Im Uebrigen ist für das Berufungsverfahren in Patentsachen das den
Geschäftsgang beim Reichsgericht normirende Regulativ maßgebend.