Abschnitt XXXII. Patent-Gesetz. 1481
theils jeder Stoff von gleicher Beschaffenheit als nach dem patentirten Verfahren
hergestellt.
g. 36. Z Wer wissentlich den Bestimmungen der 3 4 und 5 zuwider eine
Erfindung in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend Mark
oder mit Gefängniß bis zu einem Jahr bestraft!).
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des
Antrags ist zulässig.
ird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu-
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im
Urtheil zu bestimmen.
§. 37. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann:
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für die Buße
haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Entschädi-
gungsanspruchs aus.
§. 38. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes geltend
gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne
des §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gericht zugewiesen.
§. 36. Die Klagen wegen Verletzung des Patentrechts verjähren rücksichtlich
jeder einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.
§. 40. Mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark wird bestraft:
1. wer Gegenstände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung versieht,
welche geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch
ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien;
2. wer in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf Empfehlungs-
karten oder in ähnlichen Kundgebungen eine Bezeichnung anwendet, welche
geeignet ist, den Irrthum zu erregen, daß die darin erwähnten Gegen-
stände durch ein Patent nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt seien 3).
Artikel 11. Die Bestimmung im §. 28 Abs. 2 des Artikels I findet auf
die zur Zeit bestehenden Patente mit der Maßgabe Anwendung, daß der Antrag
mindestens bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Tage des Inkrafttretens
dieses Gesetzes statthaft ist.
Artikel III. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft 0.
1) Nur die vollendete Patentverletzung ist strafbar, Versuchs= und Vorbe-
reitungshandlungen dagegen nicht, E. Crim. IX. 241.
2) Der Strafrichter ist aber nicht verpflichtet dazu, sondern kann den Anspruch
zur Geltendmachung vor dem Civilgericht verweisen, E. Crim. VI. 398.
*!) Die Bestimmung findet Anwendung, auch wenn der Thäter nur fahrlässig
gehandelt hat, E. Crim. XXIV. 399. Unter die Strafbestimmung fällt der Ge-
werbetreibende nicht, der ein fälschlich als durch deutsches Reichspatent geschützt
bezeichnetes Waarenstück, das er zuvor im Betriebe seines Geschäfts erworben
hatte, in seinem Geschäfte ohne jedwede besondere auf das angeblich bestehende Patent-
recht hinweisende Ankündigung, sondern nur in der bezüglich aller von ihm feilge-
haltenen Waaren geübten Weise zum Verkaufe bereit gestellt und dem Publikum im
Schaufenster seines Ladens zur Ansicht unterbreitet hat, E. Crim. XXV. 98.
4) Die im Ges. 7. April 1891 nicht weiter erwähnten 5§5. 41—44 des alten
Pateutges. 25. Mai 1877 enthielten lediglich Uebergangsbestimmungen, die nicht mehr
praktisch sind.