Full text: Handbuch für Preußische Verwaltungsbeamte. Erster Band. (1)

Abschnitt XXXII. Schutz von Gebrauchsmustern. 1483 
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in 
das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne 
Erlaubniß des letzteren nicht ausgeübt werden. 
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeich- 
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen ohne Ein- 
willigung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz 
des Gesetzes nicht ein. 
§. 5. Soweit ein nach §. 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift, 
dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Ein- 
getragene das Recht ohne Erlaubniß des Patentinhabers nicht ausüben. 
Ingleichen darf, insoweit in ein nach §. 4 begründetes Recht durch ein 
später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent ohne 
Erlaubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden. 
§. 6. Liegen die Erfordernisse des §. 1 nicht vor, so hat Jedermann gegen 
den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters. 
Im Falle des §. 4 Abs. 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf 
Löschung zu. » 
8. 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben 
über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von 
Todeswegen auf andere übertragen werden. 
§. 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit 
beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer 
weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung 
der Schusfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle 
vermerkt. % » 
Wenn, der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz 
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht. 
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von 
Eintrogungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen bekannt zu 
machen. % Z„ 
§. 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen 
der 8§. 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem 
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet. 
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder 
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren. 
§. 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der I§. 4 und 5 zuwider ein 
Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend 
Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des 
Antrages ist zulässig. Z„ " 
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu- 
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu 
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im 
Urtheil zu bestimmen. 
§. 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann 
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende 
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße 
haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner. 
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent- 
schädigungsanspruchs aus. 
§. 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder 
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetz geltend 
gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne 
bes §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs- 
gericht zugewiesen. 
13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht 
hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen, 
wenn in dem Staate in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich
	        
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