Abschnitt XXXII. Schutz von Gebrauchsmustern. 1483
Das durch eine spätere Anmeldung begründete Recht darf, soweit es in
das Recht des auf Grund früherer Anmeldung Eingetragenen eingreift, ohne
Erlaubniß des letzteren nicht ausgeübt werden.
Wenn der wesentliche Inhalt der Eintragung den Beschreibungen, Zeich-
nungen, Modellen, Geräthschaften oder Einrichtungen eines Anderen ohne Ein-
willigung desselben entnommen ist, so tritt dem Verletzten gegenüber der Schutz
des Gesetzes nicht ein.
§. 5. Soweit ein nach §. 4 begründetes Recht in ein Patent eingreift,
dessen Anmeldung vor der Anmeldung des Modells erfolgt ist, darf der Ein-
getragene das Recht ohne Erlaubniß des Patentinhabers nicht ausüben.
Ingleichen darf, insoweit in ein nach §. 4 begründetes Recht durch ein
später angemeldetes Patent eingegriffen wird, das Recht aus diesem Patent ohne
Erlaubniß des Eingetragenen nicht ausgeübt werden.
§. 6. Liegen die Erfordernisse des §. 1 nicht vor, so hat Jedermann gegen
den Eingetragenen Anspruch auf Löschung des Gebrauchsmusters.
Im Falle des §. 4 Abs. 3 steht dem Verletzten ein Anspruch auf
Löschung zu. »
8. 7. Das durch die Eintragung begründete Recht geht auf die Erben
über und kann beschränkt oder unbeschränkt durch Vertrag oder Verfügung von
Todeswegen auf andere übertragen werden.
§. 8. Die Dauer des Schutzes ist drei Jahre; der Lauf dieser Zeit
beginnt mit dem auf die Anmeldung folgenden Tage. Bei Zahlung einer
weiteren Gebühr von sechzig Mark vor Ablauf der Zeit tritt eine Verlängerung
der Schusfrist um drei Jahre ein. Die Verlängerung wird in der Rolle
vermerkt. % »
Wenn, der Eingetragene während der Dauer der Frist auf den Schutz
Verzicht leistet, so wird die Eintragung gelöscht.
Die nicht in Folge von Ablauf der Frist stattfindenden Löschungen von
Eintrogungen sind durch den Reichs-Anzeiger in bestimmten Fristen bekannt zu
machen. % Z„
§. 9. Wer wissentlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Bestimmungen
der 8§. 4 und 5 zuwider ein Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, ist dem
Verletzten zur Entschädigung verpflichtet.
Die Klagen wegen Verletzung des Schutzrechtes verjähren rücksichtlich jeder
einzelnen dieselbe begründenden Handlung in drei Jahren.
§. 10. Wer wissentlich den Bestimmungen der I§. 4 und 5 zuwider ein
Gebrauchsmuster in Benutzung nimmt, wird mit Geldstrafe bis zu fünftausend
Mark oder mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Zurücknahme des
Antrages ist zulässig. Z„ "
Wird auf Strafe erkannt, so ist zugleich dem Verletzten die Befugniß zu-
zusprechen, die Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen. Die Art der Bekanntmachung, sowie die Frist zu derselben ist im
Urtheil zu bestimmen.
§. 11. Statt jeder aus diesem Gesetze entspringenden Entschädigung kann
auf Verlangen des Beschädigten neben der Strafe auf eine an ihn zu erlegende
Buße bis zum Betrage von zehntausend Mark erkannt werden. Für diese Buße
haften die zu derselben Verurtheilten als Gesammtschuldner.
Eine erkannte Buße schließt die Geltendmachung eines weiteren Ent-
schädigungsanspruchs aus.
§. 12. In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder
Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetz geltend
gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instanz im Sinne
bes §. 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetze dem Reichs-
gericht zugewiesen.
13. Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Niederlassung nicht
hat, kann nur dann den Anspruch auf den Schutz dieses Gesetzes geltend machen,
wenn in dem Staate in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich