1484 Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen.
befindet, nach einer im Reichs-Gesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche
Gebrauchsmuster einen Schutz genießen). ·
Wer auf Grund dieser Bestimmung eine Anmeldung bewirkt, muß gleich-
eitig einen im Inlande wohnhaften Vertreter bestellen. Name und Wohnsitz
es Vertreters werden in die Rolle eingetragen. Der eingetragene Vertreter ist
jur Vertretung des Schutzberechtigten in den das Gebrauchsmuster betreffenden
echtsstreitigkeiten und zur Stellung von Strafanträgen befugt. Der Ort, wo
der Vertreter seinen Wohnsitz hat, und in Ermangelung eines solchen der Ort,
wo das Patentamt seinen Sitz hat, gilt im Sinne des §. 24 der Civilprozeß=
ordnung als der Ort, wo der Vermögensgegenstand sich befindet.
§. 14. Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen
über die Einrichtung und den Geschäftsgang des Patentamts werden durch
Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths getroffen.
§. 15. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1891 in Kraft.
Gesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen.
Vom 12. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 441)7.
§. 1. Wer in seinem Geschäftsbetriebe zur Unterscheidung seiner Waaren
von den Waaren anderer eines Waarenzeichens sich bedienen will, kann dieses
Zeichen zur Eintragung in die Zeichenrolle anmelden )).
§. 2. Die Zeichenrolle wird bei dem Patentamt") geführt. Die Anmel-
dung eines Waarenzeichens hat schriftlich bei dem Patentamt zu erfolgen.
Jeder Anmeldung muß die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das
Zeichen verwendet werden soll, ein Verzeichniß der Waaren, für welche es be-
stimmt ist, sowie eine deutliche Darstellung und soweit erforderlich eine Be-
schreibung des Zeichens beigefügt sein.
Das Patentamt erläßt Bestimmungen über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldungs).
1) Uebereinkommen über gegenseitigen Gebrauchsmusterschutz bestehen mit Oester-
reich, Bek. 6. Dez. 1891 (R. G. Bl. 1892 S. 289), Italien, Bek. 18. Jan. 1892
(R. G. Bl. S. 293), Schweiz, Bek. 13. April 1892 (R G. Bl. 1894 S. 511),
Serbien, Vertr. 9./21. Aug. 1892 (R. G. Bl S. 317).
2) Kommentare von Mewes, Seligsohn, Berlin 1894; Stenglein in „Spraf-
rechtliche Nebengesetze des Deutschen Reiches“, 2. Aufl., Berlin 1895 S. 120. Das
Gesetz ist an Stelle des Markenschutzges 30. Nov. 1874 (R. G. Bl. S. 143) ge-
treten; letzteres hat zwar gemäß §. 24 Ges. 12. Mai 1894 bis 1. Okt. 1898 noch
eine gewisse Wirksamkeit, wird aber der Raumersparniß halber nicht mehr abgedruckt.
) Ein Gewerbtreibender kann eine Mehrheit von Zeichen eintragen lassen, und
zwar nicht nur zu verschiedenartiger Verwendung an Gefäß, Verpackung oder Um-
hüllung, sondern auch zur Verwendung neben einander. Im letzteren Falle ist aus
der Anmeldung und Eintragung zu entscheiden, ob die Zeichen in ihrer Gesammtheit
(Kollektivzeichen) oder die einzelnen Zeichen den Schutz anzusprechen haben, E. Crim.
VI. 28.
!) Die Gerichte sollen daher von den in Ciovil= oder Strassachen ergehenden
Urtheilen, die Angelegenheiten des Waarenzeichenschutzes oder des Schutzes von „Zier-
oder Geschmacksmustern“ betreffen, dem Patentamte Abschriften mittheilen, Res. 3. Nov.
1894 (F§ M. Bl. S. 308), wie dies für Angelegenheiten des Patentrechtes und
Gebrauchsmusterschutzes bereits durch Res. 27. Okt 1877 (J. M. Bl. S. 222) und
8. März 1893 (J. M. Bl. S. 69) vorgeschrieben war.
5) Bestimmungen über die Anmeldung von Waarenzeichen Auf
Grund des §. 2 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz der Waarenbezeichnungen, vom
12. Mai 1894 (R. G. Bl. S. 441), werden die folgenden Bestimmungen über die
Anmeldung von Waarenzeichen erlassen: Z #
§. 1. Die Anmeldung eines Waarenzeichens ist in der Form eines schriftlichen