Abschnitt XXXII. Schutz der Waarenbezeichnungen. 1485
Für jedes Zeichen ist bei der Anmeldung eine Gebühr von dreißig Mark,
bei jeder Erneuerung der Anmeldung eine Gebühr von zehn Mark zu entrichten.
Führt die erste Anmeldung nicht zur Eintragung, so werden von der Gebühr
zwanzig Mark erstattet.
§. 3. Die Zeichenrolle soll enthalten:
1. den Zeitpunkt des Eingangs der Anmeldung;
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Zu Anmerkung 5 auf S. 14814.
Det einzureichen, welchem die sonst erforderlichen Stücke als Anlagen beizu-
ügen sind.
fug Für jedes angemeldete Zeichen ist ein besonderes Gesuch erforderlich.
Das Gesuch muß enthalten:
a) die Angabe des Namens, der Berufsstellung, des Wohnorts oder der Nieder-
lassung des Anmelders;
b) den Antrag, daß das Waarenzeichen in die Zeichenrolle eingetragen werde;
Fc) die Bezeichnung des Geschäftsbetriebes, in welchem das Zeichen verwendet
werden soll;
d) ein Verzeichniß der Waaren, für welche es bestimmt ist;
e) die Erklärung, daß die gesetzliche Gebühr von 30 Mark an die Kasse des
Patentamts — Berlin NW., Luisenstraße 33/34 — eingezahlt sei oder gleich-
zeitig mit der Anmeldung eingehen werde, sofern die Eintragung nicht unent-
geltlich zu erfolgen hat (s§. 24 Ges. 12. Mai 1894);
f) die Aufführung der Anlagen des Gesuchs unter Angabe ihrer Nummer und
ihres Inhalts;
g8) die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters.
§. 2. Das Gesuch ist in 2 Ausfertigungen einzureichen. Zu dem Gesuch sowie
zu allen sonstigen Schriftstücken sind ganze Bogen in der Größe von 33 zu 21 em
zu verwenden. Die Schriftstücke müssen leserlich geschrieben oder gedruckt sein.
§. 3. Dem Gesuch ist eine Darstellung des Zeichens in vier gleichen Ausferti-
gungen beizufügen, von denen zwei je auf einen mit Heftrand versehenen halben
Bogen zu kleben sind. Uebersteigt die Darstellung die Größe von 33 zu 21 cm, so
ist zu derselben Zeichenleinwand zu verwenden. Die Darstellung muß sauber und
dauerhaft ausgeführt sein und die wesentlichen Bestandtheile des Zeichens deutlich er-
kennen lassen.
§. 4. Erachtet der Anmelder eine Beschreibung des Zeichens für erforderlich, so
ist dieselbe in zwei Ausfertigungen einzureichen. Dasselbe gilt für Modelle und Probe-
stücke der mit dem Zeichen versehenen Waare.
Die Anlagen und Nachträge des Gesuchs, einschließlich der Darstellungen, Probe-
stücke u. s. w., müssen mit einer Ausschrift versehen sein, welche sie als Bestandtheile
der Anmeldung kennzeichnet.
§. 5. Hat die Prüfung der Anmeldung ergeben, daß die Eintragung des Zei-
chens in die Rolle erfolgen kann, so hat der Aumelder einen für die Vervielfältigung
des Zeichens bestimmten Druckstock einzureichen.
Der Druckstock muß ein Holzschnitt, eine Zinkätzung oder ein Galvano sein.
Behufs seiner Verwendbarkeit in der Buchdruckpresse muß er eine Schrifthöhe von
2,4 cm besitzen. Seine Größe soll 6,5 cm in Höhe und Breite nicht übersteigen;
in Ausnahmefällen kann, falls die Deutlichkeit es erfordert, eine größere Ausführung
zugelassen werden. Z„ Z Z
Der Druckstock muß derart beschaffen sein, daß er das angemeldete Zeichen in
allen wesentlichen Theilen deutlich wiedergiebt. Ein mittels desselben gefertigter Ab-
druck des Zeichens ist in zwei Ausführungen beizufügen. "
Auf Antrag des Anmelders kann auf Kosten desselben die Anfertigung des Druck-
stocks durch das Patentamt veranlaßt werden.
§. 6. Handelt es sich um die Anmeldung eines in Gemäßheit des Gesetzes über
Markenschutz vom 30. Nov. 1874 eingetragenen Waarenzeichens (§. 24 Ges. 12. Mai
1894), so ist mit der Anmeldung eine beglaubigte Abschrift der in dem bisherigen
Register enthaltenen Eintragungen vorzulegen. War das Zeichen auf Grund eines
älteren landesgesetzlichen Schutzes eingetragen, so ist darüber eine Bescheinigung der
Registerbehörde beizubringen.